Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 2/12) hatte über mehrere Klagen von Berufspiloten zu entscheiden. Die Kläger haben die Kosten ihrer Ausbildung zum Flugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechender vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann mit den Einkünften aus ihrer Berufstätigkeit verrechnen zu können. Die Ausbildung hatten sie auf eigene Kosten absolviert.
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Berufsausbildung vermittelt, sind nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) keine Werbungskosten, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, BFH Az. VI R 2/12).
So betitelt die neue Ausgabe - 47/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in seiner neuen Entscheidung (Az.: AN 4 K 13.01634) mit dem Beweiswert von so genannten dashcams, also mit auf dem Armaturenbrett (engl. dash) montierten Videokameras (engl. cam) auseinandergesetzt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der permanente Einsatz einer Dashcam in einem Pkw zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt.
Der Autofahrer verlässt, so das Gericht, mit dem Aufnahmezweck den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet. Mit den Videoaufnahmen werden insbesondere auch personenbezogene Daten erhoben, da es möglich ist, die gefilmten Personen zu identifizieren. Die nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Autofahrers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam erfasst werden, fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier zu Ungunsten des Autofahrers aus. Das Gericht stellt entscheidend darauf ab, dass heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässig sind und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.
„Wir erleben das Comeback der viel besungenen deutschen Eiche”, feiern derzeit die Förster. ... „Die Attribute, die der Eiche zugeordnet werden, beschwören seit der Reichsgründung 1871 die nationale Einheit unseres Landes. Übrigens, Eichen wurzeln tiefer und stehen stabiler in den sich häufenden Orkanstürmen. Außerdem halten sie längere Dürreperioden aus.”
Quelle: Aus der morgen erscheinenden Ausgabe des FOCUS 46/2014
Eine Entscheidung zum bekannten Fall Kachelmann
Die Klägerin ist als Moderatorin bei einem Radiosender tätig. Der Beklagte ist einer breiten Öffentlichkeit durch die Wettervorhersage in Sendungen der ARD bekannt. Die Klägerin hatte im Februar 2010 gegen den Beklagten Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. Nach 44 Verhandlungstagen ist der Beklagte rechtskräftig freigesprochen worden. Der Beklagte hatte die Klägerin sodann gegenüber den Medien als „Kriminelle“ bezeichnet. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Unterlassung dieser Äußerung.
Das Urteil:
Entschieden hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung zum Az.: 6 U 152/13). Es hat dem Beklagten untersagt, die Klägerin als „Kriminelle“ zu bezeichnen. Nach der Auffassung des Gerichts handelte es sich zwar um eine komplexe Äußerung. Einerseits hat der Beklagte eine Tatsache behauptet. Andererseits bringt der Beklagte eine stark abwertende Beurteilung der Klägerin zum Ausdruck. Das Gericht legt dar, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Im streitgegenständlichen Fall hat das Gericht den Beklagten nicht für berechtigt erachtet, die Klägerin mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ persönlich herabzuwürdigen. Denn die Unschuldsvermutung gilt nach der Auffassung des Gerichts nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin. Deshalb ist gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.
Anmerkung:
Entscheidend kommt es stets auf den Einzelfall an, wobei die Entscheidung des Gerichts meist nicht hundertprozentig vorhergesagt werden kann. Erst am 09.09. hatten wir an dieser Stelle über das Urteil des OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 U 75/12 berichtet, nach dem es ein Rechtsanwalt unterlassen musste einen anderen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz als "Meisterbetrüger" zu titulieren. Dasselbe Gericht (Az.: 16 U 90/13) hatte entschieden, dass eine in einem Presseartikel verbreitete Äußerung als Meinungsäußerung zulässig ist. In den zuletzt genannten Urteilen haben die Gerichte in der Begründung nicht auf die Unschuldsvermutung abgestellt.
Insbesondere:
1. Grusswort Klaus Wowereit
2. Verleger-Keynote VDZ-Präsident Prof. Dr. Hubert Burda
3. Keynote Medienpolitik Olaf Scholz Erster Bürgermeister
4. Prof. Köcher: Die Unterschätzung der Medien in der modernen Gesellschaft
5. EU-Kommissar Oettinger: Europapolitik im Fokus
6. Ab 19 Uhr: Publishers' Night 2014.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte von den Nachbarn stets eine ganz besonders große Toleranz. Dies zeigt zum Beispiel die neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (1 ME 145/14). In dem vom OVG entschiedenen Fall bestätigt das Gericht, dass ein Betriebskindergarten mit 40 Betreuungsplätzen, auch dann nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn er am Ende einer verkehrsberuhigten Sackgasse liegt. Geduldet werden muss Lärm, so heißt es noch recht zurückhaltend, solange er das Maß der gewöhnlichen Belästigung nicht übersteigt und im Wesentlichen die allgemeinen Ruhezeiten beachtet werden. Dies folgt schon, so die Gerichte, aus der im Interesse der Allgemeinheit stehenden kinderfreundlichen Umwelt, nehmen die Gerichte an. So formuliert beispielsweise das Landgericht Heidelberg (Az.: 8 S 2/96). Die üblichen Lauf- und Spielgeräusche von Kindern müssen innerhalb oder außerhalb der Wohnung akzeptiert werden. Die Benutzung eines Innenhofs als Spielplatz für Kinder einer Mietpartei gilt als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. Beispielsweise stellte das OVG Lüneburg (9 LA 113/04) in einer aktuellen Entscheidung fest, dass auch ein großzügig bemessener Spielplatz in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Die mit der Nutzung des Spielplatzes unvermeidbar verbundene Geräuschentwicklung sei, so das Gericht, ortsüblich.
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