Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 17/14) hat in einem Urteil bestätigt, dass ein Mitarbeiter wegen unhöflicher E-Mailkorrespondenz mit Kunden abgemahnt werden darf. Der klagende Arbeitnehmer konnte sich nicht mit seiner Argumentation durchsetzen, dass seine Unhöflichkeit einfach auf „genereller Fehleranfälligkeit menschlichen Verhaltens" zurückzuführen sei.
Grundsätzlich kann nach der Auffassung des Gerichts jede Pflichtverletzung abgemahnt werden. Dabei kann die Pflichtverletzung sowohl einen Leistungsmangel als auch ein sonstiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz betreffen. Durch die Abmahnung wird das arbeitsvertragswidrige Verhalten nicht bestraft. Vielmehr wird der Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hingewiesen und auf seine Pflichtverletzung aufmerksam gemacht. Damit wird der Verstoß gerügt und dokumentiert. Außerdem wird der Arbeitnehmer für die Zukunft zu vertragstreuem Verhalten aufgefordert und für den Fall der Wiederholung eine Kündigung angedroht, also eine Warnung ausgesprochen.
Anmerkung
Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass zwar ein Arbeitnehmer im Prinzip die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen kann. Voraussetzung ist aber, so das Gericht, dass die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Alle diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben, führt das Gericht aus. Der Kläger gesteht im vorliegenden Fall sogar selbst zu, dass sein Verhalten nicht optimal war. Dieses Verhalten war nach der Ansicht des Gerichts auch arbeitsvertragswidrig. Wird das Verhalten von Außenstehenden als unfreundlich empfunden, wirkt sich das nicht nur auf das Ergebnis der eigenen Arbeit aus, sondern beeinflusst auch das Ansehen des Arbeitnehmers in der Öffentlichkeit.
Bei der Frage, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass der Kläger nicht lediglich mit dem Kunden telefoniert oder direkt gesprochen, sondern sich im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz unhöflich verhalten hatte. Er musste also nicht spontan reagieren, sondern hatte sogar noch Zeit, sich eine Antwort zu überlegen und die Formulierungen zu überprüfen. Dementsprechend hat das Gericht das Verhalten des Klägers nicht als „Ausrutscher" angesehen.
Ein stadtbekannter Gauner steht wegen Betrugs vor Gericht. Selbstverständlich nimmt er sich den besten Strafverteidiger- und wird tatsächlich freigesprochen. Die Honorarrechnung ist allerdings gepfeffert. Im Antwortschreiben des Gauners an seinen Verteidiger heißt es: „ Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, mit Ihrer Honorarrechnung übertreiben Sie doch. Sie haben wohl vergessen, dass ich der Gauner bin und nicht Sie.”
Quelle: Loeffler, Juristenwitze
Einem neuen Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az.: 2 Ca 443/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber einen privaten Kühlschrank angemeldet und sich mit einer Energiepauschale einverstanden erklärt. Später klagte der Arbeitnehmer den monatlich einbehaltenen Betrag ein. Das Gericht lehnte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung weiteren Entgelts für die Monate September 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von je 4,00 netto ab. Denn mit der „Anmeldung" des Kühlschrankes haben nach der Ansicht des Gerichts der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nämlich konkludent vereinbart, dass die Beklagte den Betrieb des privaten Kühlschranks gestattet und der Kläger im Gegenzug hierfür einen pauschalierten Betrag für den Energieverbrauch in Höhe von 4,00 Euro monatlich zahlt. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung hatte das Gericht keinerlei Bedenken.
So betitelt die neue Ausgabe - 44/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 43/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Humor von Konrad Adenauer - Helmut Markwort erzählt in seinem morgen im FOCUS 42/2014 erscheinenden Tagebuch folgende Anekdote:
„Konrad Adenauer ahnte nicht, dass ein Mikrofon schon auf war und nannte einen engen Mitarbeiter ein Arschloch. Der erfuhr davon und kündigte. Darauf Adenauer: 'Ihre Kündigung nehme ich nur an, wenn Sie mir versichern, dass Sie mich noch niemals Arschloch genannt haben.' Die beiden blieben noch lange zusammen.”
Der Sachverhalt
Der Redakteur einer Zeitschrift bat das Amtsgericht Nürtingen um Übersendung eines strafgerichtlichen Urteils. Dem kam das Gericht nach, jedoch waren in der überlassenen Urteilskopie die Namen der am Urteil Mitwirkenden (Berufsrichterin, Schöffen, Staatsanwalt, Verteidiger, Urkundsbeamtin) geschwärzt. Auf Rückfrage des Redakteurs teilte der Direktor des Amtsgerichts noch den Namen der Berufsrichterin mit und verweigerte ansonsten Auskünfte zu den weiteren Mitwirkenden. Die Klage des Redakteurs auf Auskunft auch zu diesen Personen blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 35.13, Urteil v. 01.10.2014, siehe Pressemitteilung) hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen von Staatsanwalt und Verteidiger dagegen bejaht. Insoweit gehe, so das Gericht, das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Presse grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vor. Denn kraft Amtes stünden auch diese Personen im Blickfeld der Öffentlichkeit. Allenfalls bei einem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte insbesondere für eine Gefährdung der Sicherheit dieser Personen könne ausnahmsweise etwas anders gelten.
Das Gericht betont zudem, dass der Auskunftsanspruch keinesfalls mit dem Argument zurückgewiesen werden dürfe, dass Staatsanwalt und Verteidiger keine unmittelbare Verantwortung für das Urteil trügen und somit deren Namen kein hinreichender Informationswert zukomme. Denn staatliche Stellen seien nicht dazu berufen, eine journalistische Relevanzprüfung durchzuführen. Welche Informationen die Presse also für relevant hält, so das Gericht weiter, sei alleine deren Sache.
Dagegen hatte die Revision keinen Erfolg hinsichtlich der geforderten Auskunft zum Namen der Urkundsbeamtin. Bei Prozessmitwirkenden, die „nur am Rand“ an einem Urteil beteiligt sind, ist es nach dem BVerwG Aufgabe der Presse darzulegen, woraus sich das Auskunftsinteresse ergibt. Eine Anfrage „ins Blaue hinein“ genüge daher nicht mit der Folge, dass insoweit das Persönlichkeitsrecht Vorrang genieße vor dem Auskunftsinteresse der Presse.
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