Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In einem Urteil 2 U 57/13 hat das OLG Naumburg wichtige Ausführungen zu der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, gemacht. Danach erfasst die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Sachverhalt:
Der Beklagte war ein von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, befreiter Geschäftsführer der Klägerin. Gleichzeitig war er Geschäftsführer der M-GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Der Beklagte schloss im Namen der Klägerin mit der M-GmbH einen Vertrag, wonach die M-GmbH mit einer Untersuchung und Analyse der aktuellen Betriebsführung des von der Klägerin gekauften Hotels sowie mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des beabsichtigten Wellnessbetriebes beauftragt wurde. Der Vertrag wurde auf 5 Jahre geschlossen.
Entscheidungsgründe:
Das OLG hat eine Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG bejaht. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass die Leistungen, mit denen der Beklagte die M-GmbH beauftragt hat, zu einem originären Pflichtenkatalog eines Geschäftsführers gehören und einen typischen Inhalt eines Anstellungsvertrages darstellen. Der mit der M-GmbH geschlossene Vertrag führt nach Meinung des Gerichts dazu, dass der Beklagte wegen seiner Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der M-GmbH eine gesonderte Vergütung für Leistungen erhält, welche er der Klägerin schon aufgrund seiner Bestellung als Geschäftsführer schuldet. Des Weiteren wird für die Klägerin, so das Gericht, die Gefahr begründet, dass die Vergütung der M-GmbH steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz, KStG, bewertet werden könnte, wenn das mit der M-GmbH vereinbarte Honorar nicht dem Maßstab der Fremdüblichkeit entspricht. Es ist daher allein die Sache der Gesellschafterversammlung, über die Höhe der Vergütung an die M-GmbH zu entscheiden.

Der Kläger wurde als angestellter Monteur auf verschiedenen Baustellen weltweit eingesetzt. Er machte drei Fahrten seiner Ehefrau zu einer niederländischen Baustelle als Werbungskosten (sogenannte „umgekehrte Familienheimfahrten“) geltend. Der Kläger musste auch an Wochenenden auf der Baustelle anwesend sein und konnte daher nicht selbst nach Hause fahren. Das Finanzamt erließ den Einkommenssteuerbescheid dennoch ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen.
Das FG Münster entschied unter dem Az.: 12 K 339/10 E, dass die Einkommenssteuer um die Höhe der Fahrtkosten niedriger anzusetzen sei.
Aus den Gründen:
Bei den Fahrtkosten handle es sich um Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG), da sie durch den Beruf des Klägers veranlasst worden seien. Aufwendungen seien dann der beruflichen Sphäre zuzurechnen, wenn sie so stark durch die berufliche Situation geprägt sind, dass der private Veranlassungsbeitrag unbedeutend ist. Wenn ein Steuerpflichtiger nicht selbst heimfahren könne, lasse daher die Rechtsprechung im Fall doppelter Haushaltsführung umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der Werbungskosten zu. Zwar begründe ein Arbeitnehmer keine doppelte Haushaltsführung, wenn er wie der Kläger an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübe und dort nur vorübergehend Unterkunft beziehe. Jedoch könne die Wertung hier nicht anders ausfallen.

„Wenn jemand so blöd ist und als Promi ein Nacktfoto von sich selbst macht und ins Netz stellt, kann er doch von uns nicht erwarten, dass wir ihn schützen.”
Quelle: Der Schwabe Günther Oettinger in seiner Eigenschaft als designierter EU-Kommissar für digitale Wirtschaft, zitiert im FOCUS 41/2014.

Jürgen Stark, ehemaliger Chefvolkswirt der EZB:

„Das ist ein Akt der Verzweiflung. Diese Maßnahmen werden die erhoffte Wirkung nicht erzielen. Denn die wahren Probleme des Euro-Raums liegen nicht in einer zu restriktiven Geldpolitik. Sie liegen in den versteinerten wirtschaftlichen Strukturen einzelner großer Euro-Länder, die das wirtschaftliche Wachstum hemmen, und in der äußerst zögerlichen Bereinigung der Bankbilanzen. Die EZB demonstriert nicht Führung, sondern gibt den Erwartungen der Finanzmärkte als auch politischem Druck aus Frankreich und Italien nach.”

Quelle: Interview Frank Thewes im FOCUS von heute, 41/2014

Seit dem vergangenen Wochenende ist George Clooney verheiratet. Er hat so seine besonderen alltäglichen Erfahrungen gemacht. Nach ihnen sollten Männer keine Schuhverkäufer werden. Er berichtet:

„Ich war mal Schuhverkäufer. Damen mit Größe 42 beharrten darauf, dass ihre Füße zierlich aussehen. Da begriff ich: Du kannst mit Frauen einfach nicht diskutieren”.

Quelle: Zitiert in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „neue Woche” (40/2014).

Wie die Pressestelle des Oberlandesgericht Düsseldorf mitteilt, hat der dortige 1. Strafsenat darauf hingewiesen, dass in einem Strafverfahren kein grundsätzlicher "Anspruch" eines Verteidigers auf Ausdruck einer kompletten „e-Akte“ zum Zwecke einer sachgerechten Verteidigung bestehe, wenn ihm die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen. Als Argument führt das Gericht aus, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag gehöre. Es sei daher auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Streit in einem vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Strafverfahren um die Erstattbarkeit von Auslagen in Höhe von bis zu 67.000 € pro Pflichtverteidiger für den Ausdruck von knapp 380.000 Seiten aus elektronischen Datenträgern.

Das LG Hamburg hat in einem Urteil 327 O 118/14 eine Anwaltskanzlei verurteilt, nicht mehr zu werben: „XXX-Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.“
Grundsätzlich ist seit dem 01.06.2007 jeder Rechtsanwalt an allen Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland vertretungsberechtigt. Das LG Hamburg befand, auf diese Selbstverständlichkeit würde ein ratsuchender Verbraucher die Werbeangabe nicht beziehen. Vielmehr würde er sie dahingehend verstehen, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei an den genannten Orten physisch vertreten seien und dort die Angelegenheiten persönlich betreuen könnten. In den genannten Städten unterhielt die Kanzlei jedoch weder einen Standort noch hatte sie dort verbundene Büros. Folglich, so das Gericht, sei die Angabe mit den Ortsnamen irreführend im Sinne von §§ I ZR 146/12) keine Irreführung gesehen, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt vor dem 01.06.2007 tatsächlich eine solche, damals noch erforderliche Zulassung erteilt worden ist. Eine solche Aussage sei auch nach dem 01.06.2007 nicht unrichtig, sondern lediglich gegenstandslos. Hingegen hatte das LG Hamburg im oben behandelten Urteil über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem – aus Sicht des verständigen Verbrauchers – falsche Angaben gemacht wurden.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht befand, dass zwischen den Marken

und „Arctic Velvet Nothing Cocktail” Verwechslungsgefahr besteht (B-4637/2012). Die Marken seien, so das Bundesverwaltungsgericht, wegen des im ersten Markenbestandteil der jüngeren Marke “Arctic“ stimmlosen „c“ nahezu identisch. Die recht vielen weiteren Bestandteile „Velvet“, „Nothing“ und „ Cocktail" können nicht zu einer starken Unterscheidbarkeit führen, da ein „samtener Geschmack“ den Geschmack des Produktes beschreibe, während "Nichts" und "Cocktail" allesamt übersetzt Worte der Alltagssprache seien, die keine hinreichende Unterscheidungskraft erzeugten.

Das Münchener Amtsgericht (Az.: 411 C 4836/13) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Mieter im dritten Stock hatte die Vermieterin gebeten, eine Markise über dem Südbalkon zu erlauben. Die Vermieterin lehnte dies jedoch ab, da der Balkon komplett überdacht ist und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm erfolgen könnte.
Das Gericht wägte ab und gab im entschiedenen Fall dem Mieter Recht. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann nach Ansicht des Gerichts durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht. Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme sei im vorliegenden Fall nicht zumutbar, so das Gericht, da damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt werde. Außerdem sei davon auszugehen, dass das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf dem Balkon statt der Anbringung einer Markise das Erscheinungsbild der Anlage stärker beeinträchtige. Demgegenüber gewährleiste eine Markise den größtmöglich Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken.