Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Sachverhalt
Einem italienischen Unternehmen wurde von der zuständigen Behörde die Verbreitung von Werbematerial mit irreführender Werbung untersagt, und das Unternehmen wurde wegen des Verstoßes mit einer Geldbuße von 100.000 € belegt. Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass sich aus der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2006/114) ergebe, dass eine Zuwiderhandlung nur vorliege, wenn es sich um irreführende und zugleich unzulässige vergleichende Werbung handele. Entsprechend sei das nationale italienische Gesetz auszulegen. Das zuständige Berufungsgericht setze in der zweiten Instanz daraufhin das Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH zur Beantwortung vor.

Die Entscheidungsgründe
Der EuGH (Rs. C-52/13, Urt. v. 13.3.2014) legt dar, dass nach der RL 2006/114 die irreführende und die unzulässige vergleichende Werbung als selbstständige wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen anzusehen sind und entsprechend im nationalen Recht zu differenzieren ist.
Im Einzelnen: Art. 1 der RL 2006/114 normiere erkennbar ein doppeltes Ziel, nämlich den Schutz zum einen vor irreführender Werbung und zum anderen vor unzulässiger vergleichender Werbung. Art. 2 der RL 2006/14 definiere zudem beide Begriffe unterschiedlich und die Art. 5, 6 der RL 2006/14 würden für die nationalen Behörden und Gerichte ein getrenntes Vorgehen gegen irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung vorsehen. Darüber hinaus ergebe sich aus den Art. 3, 4 der RL 2006/114 eindeutig, dass für beide Zuwiderhandlungen unterschiedliche Ansätze verfolgt würden (auf der einen Seite Mindestkriterien zur Bestimmungen irreführender Werbung und auf der anderen Seite das notwendige Vorliegen kumulierter Voraussetzungen, um vergleichende Werbung unzulässig werden zu lassen). Schließlich weist der EuGH gesetzgebungstheoretisch nach, dass der Europäische Gesetzgeber niemals die Absicht hatte, den Tatbestand der irreführenden Werbung mit dem der unzulässigen vergleichenden Werbung zu koppeln.

Geurteilt hat das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Az. 8 C 26.12

Das BVerwG hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem Pokerturnier, bei dem eine Teilnehmergebühr in Höhe von 15 Euro verlangt wird, um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt.
Die Klägerin (gegen die ordnungsrechtlich verfügt worden war) machte geltend, dass die Teilnahmegebühr allein der Kostendeckung der Veranstaltung diene, eine Gewinnchance bzw. die Aussicht auf einen größeren Gewinn damit aber nicht verbunden sei. Die Vorinstanz (VG Halle) hielt die Veranstaltung gleichwohl für unerlaubtes Glücksspiel, da bei der im Rahmen des Turniers angebotenen Pokervariante „Texas Hold’em“ die Gewinnchance für das angesprochene Durchschnittspublikum zum überwiegenden Anteil vom Zufall abhänge und es zudem irrelevant sei, dass die Aussicht auf einen Gewinn sich erst nach einer Teilnahme bei mehreren Turnieren in Folge einstellen könne.
Dem folgte das BVerwG im Rahmen der Sprungversion so zumindest nicht und verwies die Angelegenheit zurück an das Verwaltungsgericht. Das BVerwG wörtlich:
“Das Verwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 i.V.m. § 284 StGB vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Es hat jedoch verkannt, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Hierfür genügt nicht jede vom Veranstalter geforderte Geldzahlung durch die Spielteilnehmer. (…) Die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - muss sich gerade aus der Entgeltzahlung des Spielteilnehmers ergeben.“ Daran fehlt es nach Auffassung des BVerwG zumindest dann, wenn mit der Zahlung des Entgelts lediglich die Berechtigung zum Betreten des Veranstaltungsortes oder zur Teilnahme am Spiel erworben wird und mit dem Entgelt der Teilnehmer zumindest ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Dann handelt es sich, so das BVerwG, nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (2008) i.V.m. § 284 StGB vorliegt.

Der Sachverhalt
Ein Rechtanwalt (= Kläger) erhielt von der Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für deutschsprachige Rechtsanwälte (= Beklagte) an seine E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail zugesandt und forderte daraufhin von der Beklagten, es zukünftig zu unterlassen, mit ihm per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und berief sich darauf, dass der Kläger der Kontaktaufnahme im Rahmen des so genannten Double-Opt-in-Verfahrens zugestimmt habe. Bei diesem Verfahren wird an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse zunächst eine Bestätigungs-E-Mail mit einem so genannten Aktivierungs-Link geschickt. Nach Anklicken des Aktivierungs-Link gilt die Anmeldung als bestätigt. Zum Nachweis der Anmeldung konnte die Beklagte lediglich einen Ausdruck vorlegen, der die Durchführung des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigen sollte, und es konnte ein von der Beklagten benannter Zeuge diesen Ausdruck erläutern.

Die Entscheidungsgründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die Beklagte neuerdings Az. 15 S 7385/13 auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails an den Kläger. Es bestätigte dabei die inzwischen als unstreitig anzusehende Meinung, dass im Fall der unaufgeforderten Zusendung von Werbe-E-Mails ein Unterlassungsanspruch besteht, soweit der Empfänger hierin nicht ausdrücklich eingewilligt hat (§§ 29.01.2013, am 09.07.2010 und am 14.01.2010 jeweils zu neuen Urteilen berichtet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Fall: Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV. - Az.: C-360/12) hatte sich mit dem Fall einer deutschen Gemeinschaftsmarkeninhaberin zu befassen, die in Deutschland wegen Markenpiraterie sowohl gegen einen in Deutschland ansässigen Importeur und Weiterverkäufer klagte als auch gegen dessen in Belgien ansässigen Lieferanten. Der Lieferant schloss mit dem in Deutschland ansässigen Weiterverkäufer einen Lieferungsvertrag, der vollständig in Belgien abgewickelt worden war.
Die Markeninhaberin hatte die gegen den Belgier gerichteten Ansprüche sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Der Bundesgerichtshof, BGH, legte unter dem Az.: I ZR 1/11) die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor, um zu klären, ob eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß der Markenrechtsverordnung (GMV) oder aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht.
Der EuGH führte aus, dass er in markenrechtlichen Angelegenheiten Art. 93 Abs. 5 GMV als Anknüpfungstatsache für einen Gerichtsstand als nicht ausreichend erachtet. Der EuGH meint, dass ein deutsches Gericht keine Gerichtsbarkeit über den in Belgien ansässigen Lieferanten hat, da erforderliche Anknüpfungstatsachen für eine Verletzungshandlung in Deutschland fehlen. Nicht ausreichen ließ der EuGH in markenrechtlicher Hinsicht die sich abzeichnenden Auswirkungen der Markenverletzung in Belgien auf Deutschland. Das Gericht äußerte hinsichtlich der UWG-Tatbestände, dass zwar kein Handlungsort im Sinne eines aktiven Verhaltens des belgischen Täters in Deutschland festzustellen sei, dass jedoch das UWG darüber hinaus, im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarkenverordnung, den Anknüpfungstatbestand der Auswirkungen der verletzenden Handlung kenne.
Der EuGH antwortete daher dem Bundesgerichtshof, dass das deutsche Gericht für die Handlung des belgischen Täters zwar nicht in markenrechtlicher, jedoch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für die Fragen rund um § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG wegen Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zuständig ist.

Hinweis:
Wenn ein Vortäter im Ausland sitzt und der Markeninhaber Ansprüche nicht in dessen Heimatstaat durchführen möchte, kann es sich als sinnvoll erweisen, trotz der höheren Kosten (vgl. TÜV-I-Rechtsprechung des BGH Az.: I ZR 108/09) den Anspruch marken- und wettbewerbsrechtlich zu begründen.

Das Amtsgericht Steinfurt hat in einem Urteil mit dem 20.06.2013 berichtet, nämlich: Wenn die Kosten in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Mandanten stehen.
b. Die Grundsätze gelten nicht, wenn der Mandant nachweist, dass ausdrücklich eine unentgeltliche Beratung vereinbart worden ist.

Wie Christi Himmelfahrt zählt Mariä Himmelfahrt zu den Hochfesten der römisch-katholischen und der orthodoxen Kirche. Gedacht wird der Aufnahme Marias, Frau des Joseph und Mutter Christi, in den Himmel. Der Glaube an ihre leibliche Aufnahme ist seit dem sechsten Jahrhundert belegt. Papst Pius XII hat im Jahre 1950 verkündet, die Aufnahme der Jungfrau Maria sei als Dogma zu betrachten.

„Eine fürsorgliche Frau hat an einem heißen Sommertag einen Handwerker im Haus und fragt ihn: 'Sind Sie durstig?'- 'Oh, ja' - 'Schön, dann bringe ich Ihnen gleich etwas Wasser.' - 'Liebe Frau, ich glaube, Sie haben mich nicht richtig verstanden. Ich habe Durst. Waschen möchte ich mich nicht.' ”
Quelle: nach Playboy, Ausgabe 09/2014.

„Ein Mann feiert seinen 100. Geburtstag. Ein Reporter will wissen, wie er so alt werden konnte. Der Alte antwortet: 'Kommen Sie in ein paar Tagen wieder. Ich verhandle noch mit einer Brauerei, mit dem Molkereiverband, den Vegetariern und dem Sportverein'.”
Quelle: neuester Playboy, Ausgabe 09/2014.

Ein Anbieter stellte auf der Plattform „amazon.de“ ein Produkt ein, das er an eine bestehende Angebotsseite eines Dritten „anhängte“. Damit erfolgte sein Angebot mit der Produktbeschreibung und mit dem Produktbild des „früheren” Anbieters, nur dass der Hinweis „Verkauf und Versand durch…“ auf seinen Namen lautete. Das Produktbild war ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten eingestellt worden.
Das LG Köln (11.08.2014 auf unserer Website).

Anmerkung
Die Probleme der Rechtsprechung zur Frage der Gerechtigkeit greifen in diesem und in den meisten weitergehenden Fällen voll. Welche Lösung ist gerecht? Die Juristen pendeln zwischen dem Positivismus und dem Naturrecht. Die Wissenschaft stellt kein Mittel zur Auslegung zur Verfügung. Man müsste zwischen Positivismus und Naturrecht hindurch einen Weg finden. Die philosophische und die sonstige Wissenschaft haben dieses philosophische Problem noch nicht lösen können. Die Folge: Letztlich entscheidet der Richter - wenn auch verantwortungsbewusst - nach eigenem Gutdünken. Es gibt jedoch 25.000 Richter. Jeder hat sein eigenes Rechtsgefühl. Das Rechtsgefühl ist angeboren und bildet sich spätestens bis zum 3. Lebensjahr aus. Die anderen Rechtsordnungen wissen keine bessere Lösung. Im Gegenteil. in den englischen Urteilen liest man zum Beispiel, es müsse deshalb nach dem gesunden Menschenverstand entschieden werden. Aber der eine mit gesundem Menschenverstand vertritt diese Meinung und der andere die gegenteilige. Und da sagen die Juristen, sie hätten "Gerechtigkeit als Beruf". So der Titel eines Buches von Heldrich/Schmittchen, die das Problem durchaus erkannt haben. Der Verf. dieser Zeilen meint, er hätte diesen Weg gefunden. Wenn er Glück hat, wird diese Lehre in vielen Jahrzehnten anerkannt werden. -- Siehe auch die Texte auf unserer Homepage zum richterlichen „Dezisionismus” über die Suchfunktion links auf unserer Startseite.

Seit der Liberalisierung des Fernbusverkehrs Anfang 2013 nimmt die Zahl der Angebote und Strecken kontinuierlich zu. Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach ist das Interesse für diese neue Form des innerdeutschen Reisens beachtlich. Fast jeder zweite Bürger zeigt sich offen für die neuen Fernbus-Angebote: 6 Prozent der Bevölkerung haben sie bereits genutzt, für 40 Prozent kommt eine Nutzung grundsätzlich in Betracht (Schaubild).