Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das LG Köln (28 O 347/13) hatte über einen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zu entscheiden. Bei der rechtlichen Beurteilung stellte sich die Frage, ob ein unbenanntes, im Urhebergesetz (UrhG) nicht ausdrücklich kodifiziertes Verwertungsrecht verletzt wurde. Die Existenz eines solchen Verwertungsrecht ist nicht abschließend geklärt und bildet den Gegenstand einer Vorlage des BGH zum EuGH (I ZR 46/12). Eine Vorabentscheidung des EuGH erfolgte noch nicht. Das LG Köln hob die einstweilige Verfügung auf. Es fehle an einem Verfügungsgrund. Eine Unterlassungsverfügung komme in einem Fall, in dem die Frage der Rechtsverletzung nur unsicher beantworten könne, nicht in Betracht. Das einstweilige Verfügungsverfahren, welches besonders schnell eine vorläufige Regelung schaffen soll, eigne sich nicht für die Klärung derart komplexer und grundlegender Rechtsfragen.
So entschied das Landgericht München I (25 O 16238/13, Urt. v. 25.01.2014). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die benoteten Kriterien (wie Erreichbarkeit der Praxis) an einen Tatsachenkern anknüpfen und die einzelne Benotung als unvernünftig erscheint. Dies liegt auf einer Linie mit dem Landgericht Kiel, welches entsprechend argumentiert (vgl. Az.
5 O 372/13, Urt. v. 6.12.2013; die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss v. 14.04.2014, Az. 9 U 1/14, n.v., auf die Erfolglosigkeit der Berufung hinwies).
Weiterhin verneint das Landgericht München I einen Anspruch des Klägers auf Löschung und Unterlassung der zu ihm auf der Plattform der Beklagten veröffentlichten personenbezogenen Daten und Bewertungen unter Verweis auf
11 O 49/14, Urt. v. 05.06.2014). Das Landgericht München I geht in diesem Zusammenhang auch noch auf das Google-Urteil des EuGH ein (Rs. C-131/12, Urt. v. 13.05.2014) und stellt klar, dass die vom EuGH für Suchmaschinen aufgestellten Grundsätze zum „Recht auf Vergessen“ keine Anwendung auf die Betreiberin einer Arztbewertungsplattform finden. Denn die vom EuGH also tragend angesehene Gefahr einer Verknüpfung zahlreicher Aspekte des Privatlebens einer Person durch eine Suchmaschine mit der Folge eines detaillierten Nutzerprofils bestehe bei einer Arztbewertungsplattform nicht.
Schließlich weist das Gericht die Klage auf Auskunftserteilung zu Kontaktdaten und Adressen der Autoren der streitgegenständlichen Bewertungen unter Verweis auf die §§ 12 ff. TMG ab. Die in § 14 Abs. 2 TMG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, die Auskunftsmöglichkeit auf bestimmte Bereiche zu beschränken, wozu Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht gehören, sei zu respektieren. Das Gericht stimmt hierbei mit der Ansicht des BGH überein, welcher selbst bei Arztbewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Arztbewertungsplattform verneint (Az.
VI ZR 345/13, Urt. v. 01.07.2014).
Eine neu verliebte Frau fragt ihren neuen Freund per SMS: „Hallo, Schatz, Was machst Du gerade?” Er antwortet ihr: „Mein Goldschatz, ich liege im Bett und denke an Dich ganz lieb, da kann ich sicher gleich gut einschlafen. Und Du?” Die Liebste: „Ich bin in derselben Bar, stehe hinter Dir und sehe mir an, wie Du sicher gleich gut einschlafen kannst.”
Quelle: frei nach „neue Woche”, Ausgabe 32/2014
„In einem Gericht in einer kleinen Stadt in den Südstaaten der USA rief der Anwalt des Klägers (dem amerikanischen Verfahrensrecht entsprechend) die erste Zeugin in den Zeugenstand. Eine ältere, großmütterliche Frau. Er ging auf sie zu und fragte sie: 'Mrs. Jones, kennen Sie mich?'
Sie antwortete: 'Ja, ich kenne Sie, Mr. Williams. Ich kenne Sie seit Sie ein kleiner Junge waren und offen gesagt, Sie haben mich sehr enttäuscht. Sie lügen, Sie betrügen Ihre Frau, Sie manipulieren die Leute und reden schlecht über sie hinter deren Rücken. Sie glauben, Sie sind ein bedeutender Mann, dabei haben Sie mal so viel Verstand, um ein paar Blatt Papier zu bewegen. Ja, ich kenne Sie.'
Der Rechtsanwalt war sprachlos und wusste nicht, was er tun sollte, ging ein paar Schritte im Gerichtssaal hin und her und fragte dann die Zeugin: 'Mrs. Jones kennen Sie den Anwalt der Beklagten?'
Sie antwortete: 'Ja, ich kenne Mr. Bradley seit er ein junger Mann war. Er ist faul, tut aber immer fromm, dabei hat er ein Alkoholproblem. Er kann mit niemandem einen normalen Umgang pflegen und seine Anwaltskanzlei ist die schlechteste in der gesamten Provinz. Nicht zu vergessen, er betrügt seine Frau mit drei anderen Frauen, eine davon ist Ihre. Ja, ich kenne ihn.'
Daraufhin rief der Richter die beiden Anwälte zu sich an den Richtertisch und sagte leise zu ihnen:
'Wenn einer von euch beiden Idioten die Frau jetzt fragt, ob sie mich auch kennt, schließe ich sofort die Verhandlung und verurteile euch wegen versuchter Richterbeleidigung!' ”
Quelle: angelehnt an Loeffler, Juristenwitze, ihm zugesandt von RA Bantel.
„Ein Rechtsanwalt saß im Flugzeug neben einer blonden Jura-Studentin, langweilte sich und fragte, ob sie ein lustiges Spiel mit ihm machen wolle. Aber sie war müde und wollte schlafen. Der Rechtsanwalt gab nicht auf und erklärte, das Spiel sei nicht nur lustig, sondern auch leicht: 'Ich stelle eine Frage, und wenn Sie die Antwort nicht wissen, zahlen Sie mir fünf Euro und umgekehrt.'
Die Studentin lehnte ab und stellte den Sitz zum Schlaf zurück.
Der Rechtsanwalt blieb hartnäckig und schlug vor: 'Gut, wenn Sie die Antwort nicht wissen, zahlen Sie fünf Euro, aber wenn ich die Antwort nicht weiß, zahle ich Ihnen 500 Euro!'
Jetzt stimmte die Blondine zu und der Rechtsanwalt stellte die erste Frage: 'Wie groß ist die Entfernung von der Erde zum Mond?' Die Blondine griff in die Tasche und reichte ihm wortlos fünf Euro rüber.
'Danke', sagte der Anwalt, 'jetzt sind Sie dran.' Sie fragte ihn: 'Was geht den Berg mit drei Beinen rauf und kommt mit vier Beinen runter?'
Der Rechtsanwalt war verwirrt, steckte - verboten oder nicht - seinen Laptopanschluss ins Bordtelefon, schickte E-Mails an seine Mitarbeiter, fragte bei der Staatsbibliothek und bei allen Suchmaschinen im Internet. Aber vergebens. Er fand keine Antwort. Nach einer Stunde gab er auf, weckte die Blondine auf und gab ihr 500 Euro.
'Danke', sagte sie und wollte weiter schlafen.
Der frustrierte Anwalt aber hakte nach und fragte: 'Also gut, was ist die Antwort?'
Wortlos griff die Blondine in die Tasche und gab ihm fünf Euro! ”
Quelle: Katarin Matizza, eine blonde Jurastudentin, nach Loeffler, Juristenwitze.
„Der Richter zum einzigen Zeugen: 'So, Herr Zeuge, Sie konnten also den Angeklagten einwandfrei erkennen?' - 'Ja.'
Der Verteidiger: 'Herr Richter, das kann gar nicht sein. Der Zeuge war mindestens 25 m entfernt, es war Nacht, es gab keine Laterne und es war stockdunkel, denn ... sehen Sie mal hier in meinen Kalender ... es war Neumond, also Mondfinsternis!'
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Drei Tage später kommt der jetzt Freigesprochene zum Anwalt und beschwert sich über die Kostennote. Sagt der Anwalt: 'Das Honorar ist mehr als angemessen. Was denken Sie denn eigentlich, was es kostet, extra einen Kalender zu drucken?' ”
Quelle: in Anlehnung an D. Fleischmann, Sammlung: Löffler, Juristenwitze.
Laut Az: 332 C 32357/12) gab dem Schädiger Recht. Nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr muss der Geschädigte 25 Prozent des Schadens selbst tragen. Sein LKW hat nämlich den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile in die linke Fahrspur hineinragten. Dadurch hat sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs realisiert. Der Halter haftet unabhängig von seinem Verschulden in Höhe von 25 Prozent.
So betitelt die neue Ausgabe - 33/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 34/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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