Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 28/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Gegenstand einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf. 10-VII-12 u.a.) waren die Regelungen des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspieländerungstaatsvertrag (GlüStV 2012) zur glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle und zum Mindestabstand zwischen Spielhallen. Gegen diese Regelungen wandten sich die Antragssteller mit einer Popularklage.
Im Ergebnis ohne Erfolg. Das Gericht führt aus:
„Der Landesgesetzgeber hat mit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, dem Abstandsgebot und dem Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund einen Regelungsrahmen für das Betreiben von Spielhallen geschaffen, der auf objektiven, unionsrechtlich nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Europäisches Gemeinschaftsrecht erlaubt ausdrücklich nationale Regelungen, die darauf zielen, übermäßige Ausgaben für Glücksspiele zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und jugendschützend zu wirken (EuGH vom 8.9.2010 Az. C-46/08; EuGH NVwZ 2012, 1162/1164 f.). Die Mitgliedstaaten können dabei einen weiten Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen. Regelungen, die zulässig die innerstaatliche Berufsfreiheit beschränken, weil sie geeignet, erforderlich und zumutbar sind, verstoßen jedenfalls nicht offenkundig und schwerwiegend gegen Unionsrecht. Dass dabei Spielbanken und Spielhallen unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Bestimmungen gewählt hat, die ein insgesamt kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung verfolgen. Die Regelungen sind auch nicht daraufhin angelegt, das private Betreiben von Spielhallen zugunsten der Spielbanken zu beseitigen.“
Anmerkung:
In einem Vorlageverfahren hat aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 (Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG)) bestätigt, dass die Bestimmungen des GlüStV zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, diese jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können. Über die Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung im EuGH-Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
„Inzwischen klagen viele Unternehmensführer darüber, dass sie Experten bekommen, aber dass Courage, Neugierde und Unternehmertum nicht zu dem gehören, was junge Bachelor- und Masterabsolventen mitbringen.”
Quelle: Thomas Sattelberger, ehemaliges Vorstandsmitglied der Telekom; zitiert nach Handelsblatt vom 16. Mai 2014 in der Zeitschrift Forschung & Lehre Ausgabe 6/14.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 2 C 23.13, siehe Pressemitteilung) dürfen Beamte im Ruhestand eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie so mit ihrem früheren Dienstherrn konkurrieren.
Der Fall:
Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Ihm war darüber hinaus zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen für externe Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen.
Nach Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2010 führte der Kläger die bisherige Nebentätigkeit fort. Die Beklagte untersagte ihm den Betrieb mit sofortiger
Wirkung, weil ihr der Kläger Konkurrenz mache.
Das Urteil:
Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten dürfen nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur dann untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss berücksichtigt werden, dass Ruhestandsbeamte kein Hauptamt mehr innehaben, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssen. Daher kann eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen allenthalben angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe legt. Da die Erwerbstätigkeit auch von Ruhestandsbeamten Grundrechtsschutz genießt, kann deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.
Nach einer neuen Entscheidung des OLG Naumburg (Az.: 10 U 11/13) sprechen fehlende Bremsspuren heutzutage, angesichts der eingebauten Antiblockiersysteme (ABS) bzw. „Automatischen Blockierverhinderer“ (ABV) in der Wortwahl des § 41 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO, weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung.
Der Fall:
Der Ehemann der Klägerin wollte mit ihrem Transporter RENAULT MASTER links abbiegen, von wo ihm der Beklagte mit dem Pkw MERCEDES B200 entgegenkam und ebenfalls nach links abbiegen wollte. Beide Fahrzeuge stießen vor oder im Kreuzungsbereich zusammen und wurden jeweils vorne im linken Bereich beschädigt.
Das Urteil:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin und der beiden den Unfall aufnehmenden Polizisten - sowie der Lichtbilder in der Bußgeldakte und den dort festgehaltenen Angaben der Unfallbeteiligten sei es den Beklagten gelungen, sich vollständig von der Betriebsgefahr zu entlasten; insbesondere habe sich der Unfall hinter dem Einmündungsbereich ereignet - und nicht etwa, wie von der Klägerin behauptet, im Bereich der Kreuzung selbst. Auf die tatsächliche Geschwindigkeit komme es, so die Auffassung des Gerichts, in diesem Fall somit ohnehin nicht an.
So betitelt die neue Ausgabe - 27/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wieder mal eine amtsgerichtliche „Delikatesse“: Über Kosten wegen der unzulässigen Verbreitung eines Presseberichts wollte das AG Lübeck nicht entscheiden und erklärte sich kurzerhand für örtlich unzuständig und verwies an das AG Hamburg. Schließlich, so das AG Lübeck, habe die klagende Kanzlei dort ihren Sitz. Auch das AG Hamburg wollte aber nicht, sodass das OLG Schleswig nach 2 AR 4/14).
Des „Rätsels Lösung“: der deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO – sog. „fliegender Gerichtsstand“. Örtlich zuständig für Primär- und Sekundäransprüche (also auch Rechtsverfolgungskosten) ist hiernach jedes Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Presseprodukt (nachweislich) vertrieben wird.
Vorgestern hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Übergangsregelungen für die Besoldung von Beamten, die an eine Gehaltseinstufung nach Lebensalter anknüpfen, grundsätzlich rechtmäßig sind. Sie müssen jedoch ein legitimes Ziel verfolgen und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Vgl. Vorlagefrage Rs. C-501/12.
Am 13. Juni 2014 treten umfangreiche Änderungen zum Verbraucherrecht in Kraft, welche in den §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, n.F. und den Art. 246 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, EGBG, n.F. zu finden sind. Der Gesetzgeber setzt damit Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher) um. Relevanz haben die Neuerungen insbesondere für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher über das Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Bestellcoupons, Kataloge etc (so genannte Fernabsatzverträge). Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
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