Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
I. Das Verfahren VI R 40/12
Im Verfahren VI R 40/12 war zu klären, ob ein in der Wohnung des Steuerpflichtigen eingerichteter Telearbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. VI R 37/13 betraf die Frage, ob eine Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers auch in Betracht kommt, wenn dem Steuerpflichtigen an der Dienststelle des Arbeitsgebers nur ein so genannter Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. Poolarbeitsplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sich mehrere Arbeitsnehmer einen gemeinsamen Arbeitsplatz teilen. Hier standen acht Arbeitsgebern drei Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Steuerpflichtige nutzte den Poolarbeitsplatz alleine für den Abruf von Emails und für Updates seines Computers, erledigte ansonsten seine Arbeiten als Betriebsprüfer entweder bei den Unternehmen vor Ort oder im häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzgericht verurteilte das Finanzamt zur Anerkennung der Aufwendungen für das Zimmer als Werbungskosten. Die Revision des Finanzamtes blieb erfolglos.
Der BFH führt zunächst aus, dass auch ein Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist mit der grundsätzlichen Folge, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings setzt dies nach dem BFH voraus, dass der Arbeitsplatz für die betriebliche und berufliche Tätigkeit im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise – nicht nur im Sinne einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit – dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht und dieser somit auf sein häusliches Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.
Hierauf basierend kam der BFH im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Maße für den Steuerpflichtigen zur Verfügung stand. Denn kämen acht Arbeitnehmer auf drei Poolarbeitsplätze, sei nicht gewährleistet, dass dem jeweiligen Arbeitsnehmer tatsächlich im Bedarfsfall ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer tatsächlich im Bedarfsfall einen freien Poolarbeitsplatz vorfand oder nicht. Folglich waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen.
Wir hatten auf dieser Seite bereits am 23.10.2013 über den BGH-Beschluss zur Löschung der Marke „test“ vom 17.10.2013 (Az.: I ZB 65/12(BPatG) berichtet, die seinerzeitige Pressemitteilung des BGH verbreitet sowie die Entscheidung mit ihrem wesentlichen Inhalt dargestellt und kommentiert. Der dort dargestellte Durchsetzungsgrad war mit Hilfe einer Verkehrsbefragung ermittelt worden.
Aus den jetzt bekannt gewordenen Urteilsgründen ergibt sich ergänzend zugunsten der Empirischen Rechtstatsachenforschung, dass der BGH die Verkehrsbefragung nach wie vor für das häufig zuverlässigste Beweismittel hält, „wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet.“ Er hebt hervor, dass das Unionsrecht eine solche Befragung nicht verbiete, auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verkehrsbefragung nur eines von mehreren möglichen Mitteln zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung sei.
Auch eine bisher ungeklärte, aber im Einzelfall wichtige, Frage hat der BGH jetzt eindeutig entschieden: Fehlertoleranzen werden bei ausreichend großer Stichprobe (bei Bevölkerungsumfragen grundsätzlich mindestens 1000 Befragte, im zu entscheidenden Fall waren es 1788 befragte Personen) weder durch Zuschläge noch durch Abschläge berücksichtigt. Im zu entscheidenden Falle betrug der „Durchsetzungsgrad“ 43 % mit einer Fehlertoleranz von 2,3%. Der BGH betonte, dass zugunsten des Markeninhabers die Fehlertoleranz nicht zum Durchschnittswert hinzugezählt werden dürfe, weil an die Feststellungslast der die Löschung beantragenden Partei keine nahezu „unüberbrückbaren Beweisanforderungen“ gestellt werden dürfen. Sie dürfe aber auch nicht abgezogen werden, weil die Berücksichtigung des unteren Wertes in Fällen, „in denen die ermittelten Werte in einem Grenzbereich liegen, zur unberechtigten Löschung der Marke“ [weil Verkehrsdurchsetzung nicht nachgewiesen] führte. Geht man mit der Rechtsprechung davon aus, dass im Regelfall eine Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angenommen werden darf, gewinnt das Verbot, eine Fehlertoleranz zu berücksichtigen, entscheidende Bedeutung für den Bestand der Marke, wenn der ermittelte Durchschnittswert z.B. 49,2 % und die Fehlertoleranz 2,1% beträgt. In diesem Falle dürfte sie nicht eingetragen bzw. müsste, wenn sie eingetragen wäre, gelöscht werden, wenn man einer strikten Rechtsprechung und strikt der Grenze von 50 % folgt.
Anmerkung:
Soeben ist im Markt die Dissertation erschienen: Heiko Dobel, „Verkehrsauffassung und demoskopische Gutachten im Marken- und Wettbewerbsrecht” (Verlag Nomos). Sie enthält zahlreiche wichtige Ausführungen. Sie bestätigt, was auf unserer Homepage seit vielen Jahren vertreten wird; siehe bitte Suchfunktion: „Verkehrsauffassung”.
Im Auftrag der STIFTERVEREINIGUNG DER PRESSE e.V. hat unsere Mandantin, das Institut für Demoskopie Allensbach, im März und April 2014 insgesamt 432 Zeitungsjournalisten, überwiegend in Leitungsfunktionen (Chefredaktion, Redaktions- und Ressortleitung), der Ressorts Politik, Wirtschaft und Lokales von mehr als 230 Zeitungen befragt. Die ganz überwiegende Mehrheit zieht grundsätzlich eine positive Bilanz der Pressefreiheit in Deutschland. 93 Prozent sind der Meinung, dass die Pressefreiheit in Deutschland gut oder sogar sehr gut verwirklicht ist.
Allerdings haben 60 Prozent der Zeitungsjournalisten bereits persönlich Behinderungen und Beeinflussungen ihrer Arbeit erlebt, die sie als Eingriff in die Pressefreiheit empfunden haben. Aus Sicht der Journalisten versuchen vor allem Unternehmen, die Berichterstattung auf inakzeptable Weise zu beeinflussen, mit deutlichem Abstand gefolgt von Verbänden und Politikern (siehe Schaubild).

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung, siehe Pressemitteilung zum Urteil Az.: VIII ZR 94/13, ausgeführt, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.
Der Fall:
Der Kläger begehrte vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs. Die Einparkhilfe piepste ständig falsch und optische Hinweise fehlten gänzlich. Der Kaufpreis des Wagens betrug € 29.953. Die Reparatur der Einparkhilfe würde laut Sachverständigengutachten € 1.958,85 kosten. Das sind 6,5 % vom Kaufpreis.
Das Urteil:
Bei einem behebbaren Sachmangel ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der den Rücktritt (nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte) ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.
So wird die neue Ausgabe - 24/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche betiteln. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Amtsgericht München stellte mit seiner neuen Entscheidung (Az.: 343 C 4445/13) klar, dass es grundsätzlich von einer Interessenabwägung abhängt, ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf. Die Verwertung des Videomaterials kann laut Gericht insbesondere dann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video später der Beweissicherung dient.
Geraten nämlich die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, rein zufällig ins Bild, handelt es sich um so etwas, wie wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun hat. Solche Fotoaufnahmen und Videos sind nicht verboten und sozial anerkannt. Jedermann weiß, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten kann. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde. Das liegt hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen möchte. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, hat sich aber für das Gericht auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Denn der verunfallte Fahrradfahrer hat nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse ist in der Rechtsprechung auch anerkannt:
Demnach ist es unproblematisch, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner macht, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb kann nach der Ansicht des Gerichts das streitgegenständliche Video im Prozess ausgewertet werden.
Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne verjährt in drei Jahren, so die neue Entscheidung des Landgericht München I (Az.: 15 S 4624/13). Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass das Anbringen einer Parabolantenne keine Dauerhandlung des Störers ist, sondern eine einmalige Verletzungshandlung. So beurteilt unterliegt der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB grundsätzlich der Verjährung.
Die Verjährung beginnt mit der Beeinträchtigung durch Anbringung der Parabolantenne.
Vorsorglich weist das Gericht ferner darauf hin, dass auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB nach drei Jahren verjährt und die Verjährung ebenfalls mit der Anbringung der Parabolantenne beginnt.
Wenn der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung verjährt ist, bedeutet dies nicht, dass die Parabolantenne nun (nach Eintritt der Verjährung) faktisch bestandssicher ist. Es besteht nämlich selbst dann keine Pflicht des Vermieters, die vom Mieter eigenmächtig angebrachte Parabolantenne dauerhaft zu dulden. Vielmehr ergibt sich aus § 903 BGB ein Recht des Vermieters die Antenne auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn dem Mieter über das Breitbandkabel ausreichende Möglichkeiten zum Empfang ausländischer Sender in seiner Heimatsprache zur Verfügung stehen.
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