Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
„Bislang reichte das System bekanntlich bis 18 Punkte. Jetzt haben wir nur noch vier Kategorien bis acht Punkte. Ein bis drei Punkte sind mit einer Vormerkung versehen, dann kommt die Stufe der Ermahnung (vier und fünf Punkte), eine Verwarnung (und damit die Aufforderung an einem Aufbauseminar teilzunehmen) bekommt man mit sechs und sieben Punkten. Mit acht Punkten ist der Führerschein weg.”
Quelle: FOCUS Heft 18/2014, vom 28. April 2014, mit Hinweisen auf weitere Einzelheiten wie die Tilgung durch Schulungen: Wer weniger als fünf Punkte hat, kann innerhalb von fünf Jahren durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einmal einen Punkt abbauen, aber nicht mehr!!!
In Deutschland werden öfters Bezeichnungen mit „Nazi” zu streng beurteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ließ es gestern mit einem Hinweis auf die in Art. 10 EMRK festgelegte Meinungsfreiheit zu, dass im Rahmen von Kommunalwahlen ein Bürgermeisterkandidat als Sympathisant von Neo-Nazi-Organisationen bezeichnet wurde. Bekannt ist bis jetzt nur die Pressemitteilung zum EGMR Urteil von gestern. Az.: 5709/09.
In Deutschland wurde dagegen ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zugesprochen.
Der Fall
Die Arbeitgeberin hatte in ihrem Betrieb ohne Beteiligung des Betriebsrats einen Laufzettel „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ eingeführt. Auf diesem sollte vermerkt werden, welche Arbeitsmittel, Zugangs- und Zutrittsberechtigungen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin war der Auffassung, er hätte an der Entscheidung über die Einführung dieser Laufzettel nach
Az. 1 ABR 50/11) gab der Arbeitgeberin recht: Eine Beteiligung des Betriebsrats an der Einführung der Laufzettel war nicht notwendig. Der Betriebsrat sei zwar in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu beteiligen. Vorliegend sei es jedoch um eine Frage des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer gegangen. Die Einführung der Laufzettel sei eine Maßnahme, mit der die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert würde und die daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehe. Das BAG stütze seine Entscheidung vor allem auf einen Fall, in dem es um vorformulierte, standardisierte Verschwiegenheitsvereinbarungen, die ein Unternehmen von seinen Mitarbeitern unterschreiben ließ, ging. Auch diese regelten das Arbeitsverhalten und nicht die Ordnung des Betriebs.
Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 11 U 14/13) bestätigte in einem Fall nach § 256 ZPO, dass der Beklagten dem Kläger gegenüber aus einer Abmahnung und dem dort aufgeführten Sachverhalt keine Ansprüche zustehen.
Dem Gericht fehlte es innerhalb der Abmahnung und auch im weiteren Verfahren an genügend Vortrag dazu, wer wann wem unter welchen Umständen die Rechte eingeräumt hat und wer wann mit wem vereinbart hat, dass die – angeblichen – Lizenzgeber entsprechende Lizenzverträge verwalten sollten. Gleichermaßen seien auch, so das Gericht, in der weiteren Lizenzkette Lücken festzustellen, da insbesondere die streitgegenständlichen Abbildungen nicht genau bezeichnet seien.
Anmerkung:
Durch die Einführung des § 97 a UrhG hat sich die Vortragslast des Berechtigten im Rahmen von Abmahnungen weiter erhöht, so dass das vorstehend besprochene Urteil nochmals aufzeigt, dass Abmahnungen ein problematisches Schwert sein können.
So betitelt die neue Ausgabe - 19/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 18/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Nach dem Sabbat, am Sonntagmorgen, machten sich Maria aus Magdala und die andere Maria schon sehr früh auf den Weg, um nach dem Grab zu sehen. Plötzlich gab es einen starken Erdstoß, und ein Engel Gottes kam vom Himmel herab. Er trat an das Grab, rollte den Stein weg und setzte sich darauf. Er leuchtete wie ein Blitz, und sein Gewand war schneeweiß. Die Soldaten erschraken vor ihm so sehr, dass sie zitterten und wie tot dalagen.
Der Engel sagte zu den Frauen: 'Habt keine Angst. Ich weiß, ihr sucht Jesus, der ans Kreuz genagelt wurde. Er ist nicht hier, er ist auferstanden, so wie er selbst es vorausgesagt hat. Kommt her und seht die Stelle, wo er gelegen hat. Und jetzt geht schnell zu seinen Jüngern und sagt ihnen: 'Gott hat ihn vom Tod erweckt! Er geht Euch voraus nach Galiläa, dort werdet ihr ihn sehen.' ...”
Quelle: Das Evangelium nach Matthäus, 28, 1-10 (GN)
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