Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Amtsgericht Hamburg (Az. 36a C 134/13) entschied, dass die Verbreitung eines „Pornofilms“ durch Filesharing im Internet ein Schadensersatz i.H.v. € 100 nach sich ziehe. Der Anschlussinhaber war wegen eines über seinen Anschluss verbreiteten Films abgemahnt worden, zahlte aber weder die geltend gemachten Abmahnkosten noch gab er eine Unterlassungserklärung ab. Er wurde lediglich auf Schadens- und Kostenersatz verklagt.
Das Amtsgericht lehnte eine Erstattungspflicht der Anwaltskosten für die Abmahnung ab, da diese lediglich zur Vermeidung eines auf Unterlassung gerichteten Verfahrens hätten dienen sollen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch lediglich Schadensersatz- und Kostenklage erhoben und trotz Rüge jedoch zu keinem Zeitpunkt auch den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, mithin die geforderte Unterlassungserklärung nicht mit Nachdruck verfolgt. Folglich, sei, so das Gericht, hier ein Kostenersatz nicht geschuldet.
Anmerkung:
Das LG München I hatte in einem ähnlich gelagerten Fall den urheberrechtlichen Schutz zu einem Pornofilm versagt (LG München I – Az. 7 O 22293/12, wobei keine Aussage über den Laufbilderschutz nach §§ 94, 95 Urheberrechtsgesetz, UrhG, getroffen wurden).
Das Landgericht Köln (Az.: 14 O 427/13) meinte in einem Urteil, dass ein Urhebervermerk bei jeder (Wieder-)Verwendung eines Fotos im Internet angebracht werden müsse, - auch dann, wenn durch einen Direkt-Link Kopien (ohne Artikel) unmittelbar abrufbar seien. Gem. § 13 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG steht es dem Urheber frei, ob und mit welchem Namen er mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will. Im vorliegenden Fall hatte der Urheber sein Werk auf der Internetseite P…. zur Verfügung gestellt und sein Copyright-Zeichen unter das Bild gesetzt, jedoch nicht in das Bild integriert, was bei der Verwendung dazu führte, dass das Copyright-Zeichen fehlte.
Der Urheber beanspruchte gegen einen Verwender seines Bildes bei einer per Direkt-Link abrufbaren Kopie wegen der fehlenden Urheberbenennung nach § 97 UrhG Unterlassung.
Das LG Köln gab dem Fotografen Recht. Die Benutzung der Fotografie sei unter Bezugnahme auf die P…..-AGB gestattet worden, nach denen ein Dritter in jedem Verwendungsfall den Urheber zu benennen habe. Die Tatsache, dass der Urheber bei der per Direktlink aufrufbaren Kopie nicht genannt werde, sei ein Verwendungsfall. Unerheblich sei, ob an anderer Stelle, bspw. unter dem zum Bild zugehörigen Artikel eine Urheberbenennung erfolgt.
Anmerkung:
Die vom Urteil vertretene Meinung hat zur Folge, dass bei jeder über das Internet abrufbaren Kopie eines Bildes im Bild selbst der Urhebervermerk angebracht sein muss, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dies ist aus Sicht des Urhebers (aber auch des Verwenders und des Lesers) allein schon aus ästhetischen Gründen nicht wünschenswert. Eine andere Praxis kennt eine solche strikte - wie wir meinen: lebensfremde - Übung nicht.
Hinweis vom 18.08.2014:
Laut Herrn Kollegen Plutte (hier) hat das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand mehr, da der Verfügungsantrag vor dem OLG Köln in der mündlichen Verhandlung vom Fotografen zurückgenommen wurde.
Wegen eines verrutschten Kommas im Überweisungsformular hat eine Mutter 450 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahlen müssen - statt des Höchstgebotes von 10 €.
Entschieden hat das Amtsgericht Trier (Az.: 31 C 422/13). Aus einer Pressemitteilung ergibt sich das Unglück. Eine Frau hatte eine Hose im Internet ersteigert, die Überweisung aber unsauber ausgefüllt. So erhielt die Verkäuferin nicht 10,00 sondern 1.000 Euro.
Auf den Fehler wurde zwar per E-Mail hingewiesen – ohne die Antwort abzuwarten gab die vermögenslose Verkäuferin aber den unverhofften Geldsegen sofort wieder aus. Erst vor Gericht einigten sich beide auf einen Vergleich:
Die Hälfte des eingeklagten Betrags von 990 Euro zahlt nach dem Vergleich die Verkäuferin ratenweise zurück.
Umstritten war die Anwendung des § 818 III des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB. Die Käuferin hatte ja alles ausgegeben. Folglich fragte sich, ob und inwiefern sie noch bereichert war.
Anmerkung:
Das Rechtssystem hätte zugelassen, danach zu entscheiden, was Treu und Glauben entspricht. Treu und Glauben richten sich nach den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise. Eine repräsentative Umfrage zu Treu und Glauben hätte ergeben, was den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise entspricht.
So betitelt die neue Ausgabe - 13/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach haben 51 Prozent der Bürger und 53 Prozent der ADAC-Mitglieder in der Folge der Fälschungen
beim "Gelben Engel" ihre Meinung über den ADAC geändert. Der Stimmungswandel betrifft allerdings vor allem das Vertrauen in die ADAC-Testergebnisse, während die Meinung über den ADAC als Pannendienst, also die Keimzelle und den ursprünglichen Zweck des ADAC, weitgehend unverändert ist (siehe hierzu das nachfolgende Schaubild).

Der EuGH (Az. C-409/12) hatte sich mit einem eher seltenen markenrechtlichen Problem des „zu großen Erfolges“ zu befassen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung nur noch als generischer Begriff, jedoch nicht mehr als Marke verstanden.
Art. 12 der Richtlinie 2008/95/EG bestimmt:
„… (2) Eine Marke wird unbeschadet des Absatzes 1 für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde; …“
Backaldrin ist Inhaberin der Wortmarke KORNSPITZ für Waren der Klasse 30 „Mehle und Getreidepräparate; Backwaren; Backmittel; feine Backwaren, auch zum Aufbacken vorbereitet; Teiglinge… für die Herstellung von feinen Backwaren“. Backaldrin stellt unter dieser Marke eine Backmischung her, die sie in erster Linie an Bäcker ausliefert und die Markennutzung gestattet. Mitbewerber kennen die Marke, tragen jedoch nun vor, dass „das Zeichen … von den Endverbrauchern als gebräuchliche Bezeichnung einer Backware, nämlich eines länglichen, an beiden Enden spitz zulaufenden Brötchens, aufgefasst“ wird.
Dem EuGH wurde daher im Wesentlichen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, die Frage gestellt, auf welche Verkehrskreise es ankäme, die Bäcker oder die Endverbraucher.
Für die verfahrensgegenständlichen Waren, die unmittelbar an Endverbraucher gerichtet sind, nahm der EuGH einen Verlust der Hauptfunktion der Marke - die Herkunftsfunktion - an. Ferner äußerste der EuGH, dass
„dieser Verlust geeignet ist, den Verfall der Rechte des Markeninhabers zu bewirken. Der Umstand, dass sich die Verkäufer der Existenz der Marke und der Herkunft, auf die diese hinweist, bewusst sind, vermag für sich allein einen solchen Verfall nicht auszuschließen.“
Jeder kennt sie: die so genannten Emoticons. Unbekannt war bis dato die Verwendung in Arbeitszeugnissen: Ein Vorgesetzter hatte bei einem unterschriebenen Arbeitszeugnis auch ein Smiley angebracht. Da dies jedoch ein trauriger Smiley war, lies er den Inhalt des Zeugnisses i.S.d. § 109 Gewerbeordnung, GewO, in einem fragwürdigen Lichte erscheinen. Der Kläger rief daher das Gericht zur Zeugnisberichtigung an.
Das ArbG Kiel (Az. 5 CA 80b/13, noch nicht veröffentlicht) gab der Klage statt und urteilte nun:
„Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen. Ein Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel enthält eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss.“
Nicht überraschen wird, wenn Urteile künftig traurige Smiley verbieten - selbst wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil mit dem Az.: 33 O 95/13 U.
Das Urteil
Tatsächlich habe es sich bei der telefonischen Befragung um eine vorgetäuschte, nicht um eine echte Marktforschungsbefragung gehandelt. Denn diese Befragung habe einzig dazu gedient, die bereits zur Verfügung stehenden Adressdaten noch „zielgerichteter verkaufen und dadurch einen Mehrwert im Adresshandel begründen zu können.“ Grundsätzlich seien zwar unerbetene Telefonanrufe zu Markt- und Meinungsforschungszwecken zulässig, aber nur, wenn der Anruf weder das beauftragende Unternehmen noch dessen Produkt unmittelbar oder mittelbar erkennbar mache. Vorliegend seien „Sponsoren“ aber nur zu Tarnzwecken genannt worden, um den eigentlichen Empfänger der Adressdaten zu verdecken.
Anmerkung
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach dann, wenn zuletzt noch um eine Einwilligung zu Telefonanrufen gebeten wird, das Marktforschungsinterview rechtswidrig ist. Dann nämlich wird aus der telefonischen Marktforschungsbefragung ein Werbeanruf, für den das Verbot des § 7 Abs. 2 UWG gilt. Das ist der Grund dafür, warum die Berufsethik der Markt- und Sozialforscher es verbietet, überhaupt nach einer solchen Einwilligung zu fragen und eine strikte Anonymisierung der Befragungsdaten verlangt. (§ 4 Abs. 2 der „Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum IHK/ESOMAR Internationalen Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung“).
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