Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Sachverhalt
Der Kläger, ein Facharzt für Orthopädie, erhielt am 18.01.2013 von einem Patienten auf dem Ärztebewertungsportal der Beklagten eine Bewertung mit der Gesamtnote 5,8 mit folgenden Einzelnoten:
- Behandlung 6,
- telefonische Erreichbarkeit 3,
- Barrierefreiheit 6,
- Parkmöglichkeiten 6,
- öffentliche Erreichbarkeit 3.
Ein ebenfalls zunächst vorhandener Kommentar mit der Bewertung des Patienten wurde nach einer Beschwerde des Klägers von der Beklagten gelöscht.
Der Kläger sah aber auch die Benotungen selbst als unwahre Tatsachenbehauptungen an und verlangte von der Beklagten die vollständige Löschung der Bewertung. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Seine Ansicht stützte der Kläger zunächst darauf, dass er nicht behandelt und der Autor der Bewertung unmittelbar nach Beginn einer Befunderhebung der Praxis verwiesen worden sei. Zudem trug der Beschwerdeführer Tatsachen vor, welche seiner Auffassung nach die Benotungen zur telefonischen Erreichbarkeit, zur Barrierefreiheit und den Parkmöglichkeiten unzulässig machten.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München wies die Klage in vollem Umfang ab (Urt. v. 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13). Das Gericht stellte zunächst klar, dass der auf einer Arztbewertungsplattform verwendete Begriff der Behandlung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Nutzers zu beurteilen sei. Folglich konnte der Kläger nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass der Begriff nach dem ärztlichen Standesrecht auszulegen sei und daher zwingend eine (abgeschlossene) Diagnose voraussetze.
Das LG München I sieht – wie schon das LG Kiel und das Gericht selbst in einer früheren Entscheidung – Benotungen auch dann als Meinungsäußerungen an, wenn die Bewertungskriterien – wie etwa bei der telefonischen Erreichbarkeit, der Barrierefreiheit, den Parkmöglichkeiten oder der öffentlichen Erreichbarkeit – zwar an einen Tatsachenkern anschließen, jedoch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens überwiegen.
Ansätze für eine auch bei Meinungsäußerungen unzulässige Schmähkritik konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Schmähkritik nur anzunehmen ist, wenn die Diffamierung einer Person (im Sinne einer persönlichen Kränkung) im Vordergrund steht. Aus den Gesamtumständen – auch dem gelöschten Kommentartext – ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkt dafür, dass es dem Autor der Bewertung nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe. Im Übrigen dürften Benotungen auch unvernünftig sein.
Wie schon das LG Kiel in oben erwähnter Entscheidung betont auch das LG München I in diesem Zusammenhang, dass sich Ärzte den Marktmechanismen stellen müssen und hierzu auch die Bewertungsmöglichkeit ihrer fachlichen Leistung im Internet gehört.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weitere Hinweise
Siehe noch zum Nichtvorliegen eines Auskunftsanspruchs gegen den Betreiber einer Arztbewertungsplattform auf Herausgabe von Bewerterdaten das LG München I.
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In einem für die Verlagsbranche recht spektakulären (Teil-)Urteil hat das LG München I (Az.: 21 O 7543/12) dem Onlinebuchhändler buch.de untersagt, mit Ausschnitten aus Buchrezensionen der F.A.Z. Bücher verschiedener Verlagshäuser zu bewerben.
Seit Jahrzehnten ist es gängige Praxis, dass Buchverlage für die Bewerbung ihrer Neuerscheinungen auch auf Ausschnitte aus Zeitungs- und Zeitschriftenrezensionen zurückgreifen. Oft finden sich diese kurzen Textausschnitte im Klappentext oder auf dem Buchrücken und werden den Buchhändlern grundsätzlich zur Bewerbung der Buchtitel kostenlos zur Verfügung gestellt.
Auf das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz, UrhG, können sich Buchverlage und –händler nach Auffassung des LG München I hierbei mangels Zitatzweck aber ebenso wenig berufen wie auf eine Branchenüblichkeit aufgrund jahrzehntelanger Übung. Vielmehr handelt es sich bei diesen Rezensionsauszügen, so das LG - um urheberrechtlich geschützte Werke. Nicht nur unterlägen Zeitungsartikel dem urheberrechtlichen Schutz, wie sich bereits aus der Norm des § 49 UrhG zeige. „Die Urheberrechtsfähigkeit sei auch bei bloßen Auszügen aus den betreffenden Artikeln anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter diesen Voraussetzungen kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerks urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind.“
Auch eine Erlaubnis zur Verwendung dieser Rezensionsausschnitte aus Gewohnheitsrecht lehnt das Gericht ab. Es fehle vorliegend bereits an einer tatsächlich erfolgten ausdrücklichen oder konkludenten Rechteeinräumung, für deren Umfangsbestimmung eine Branchenübung oder gewohnheitsrechtliche Handhabung eine Rolle spielen können.
Nachdem bereits am Ende des vergangenen Jahres ein weit überdurchschnittlicher Anteil der Bürger optimistisch auf das kommende Jahr geblickt hat, setzt sich der positive Trend nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach auch zu Beginn des neuen Jahres fort. Seit August 2013 ist der Anteil derjenigen, die mit Hoffnungen auf die kommenden zwölf Monaten sehen, sogar noch von 47 Prozent auf aktuell 59 Prozent gestiegen.
Damit einhergehend äußert sich die Bevölkerung auch zunehmend zuversichtlich über die weitere konjunkturelle Entwicklung (siehe Schaubild). Derzeit gehen 35 Prozent davon aus, dass es wirtschaftlich weiter bergauf gehen wird, nur 13 Prozent rechnen mit einer konjunkturellen Abkühlung in den kommenden sechs Monaten. 45 Prozent der Bevölkerung rechnen mit einer stabilen Entwicklung der Konjunktur.

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Wir hatten am 22.11.2013 über das von den Medienpark Verlagen (Offenburg) erstrittene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof berichtet, mit welchem die auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klage einer Adoptiv-Tochter Jauchs abgewiesen wurde.
Mit einem weiteren Beschluss VI ZR 304/12 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch die zwischenzeitlich eingereichte Gehörsrüge zurückgewiesen. Der nach Auffassung Jauchs nicht geklärte Umstand, ob er sich über die Adoption der Klägerin öffentlich geäußert hatte, war – so der BGH – nicht abwägungsrelevant. Ausreichend war vielmehr der unstreitige Umstand, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme (sc. „google“) problemlos recherchiert werden konnten.
Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-40/2013) entschied nun in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung, dass der Rechtmissbrauchseinwand auch im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren – trotz seines begrenzten Streitgegenstands – Beachtung finden muss:
„Das Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist ein Rechtsprinzip, das grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung gilt … Entsprechend findet rechtsmissbräuchliches Verhalten auch im markenrechtlichen Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahren keinen Rechtsschutz.“
Das Gericht schloss sich der deutschen Auffassung (BGH GRUR 2000, S. 892 E. 4 Immunine/Imukin) an, dass dies „indes nur in Bezug auf rechtliche Argumente möglich, die im [Widerspruchs-] Verfahren zur Verfügung stehen“.
Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Nichtgebrauchseinrede widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich handle. Die Beschwerdegegnerin habe in einem vorangegangenen Verfahren den Gebrauch der Widerspruchsmarke (zu ihren Gunsten) „behauptet und belegt und bestreite im vorliegenden Verfahren deren Gebrauch wider besseres Wissen.“
Das Gericht stellte klar, dass der Rahmen des beschränkten Streitgegenstandes des Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahrens gesprengt werde, würde dies hier berücksichtigt und wies die Einrede des Rechtsmissbrauchs ab.
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