Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Entschieden hat der BGH in seiner neuen Entscheidung II ZR 216/11.
Sachverhalt:
Der Kläger war mit drei weiteren Gesellschaftern Gründer der beklagten GmbH, die ein Kino betreibt. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25% an der Beklagten beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Nachdem die persönliche Beziehung des Klägers mit der Mitgesellschafterin L. gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. In mehreren aufeinander folgenden Gesellschafterversammlungen haben die Gesellschafter u.a. eine Abberufung des Klägers und eine Einziehung dessen Geschäftsanteile aus wichtigem Grund beschlossen.
Entscheidungsgründe:
Der BGH ging davon aus, dass das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Mitgesellschaftern nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsgerichts überwiegend von dem Kläger verursacht worden war und damit die anderen Gesellschafter zu einer Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus wichtigem Grund gem. § 15 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft gerechtfertigt war. § 15 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft knüpfe zulässigerweise die Zwangseinziehung an das Vorliegen eines wichtigem Grundes in der Person des Gesellschafters, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Der BGH betonte, dass das OLG rechtsfehlerfrei davon ausging, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils ebenso wie die Ausschließung eines Gesellschafters einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter bedarf. Dass den Mitgesellschaftern ihrerseits ein ihren eigenen Ausschluss rechtfertigendes Verhalten vorzuwerfen wäre, konnte das Gericht nicht feststellen.

Alfred Nobel (1833 - 1896) hatte zwar 355 Patente eingetragen bekommen, aber mit Patentstreitigkeiten vor Gerichten viel Ärger. Seine „Bonmots” über Juristen sollte ein Rechtsanwalt bei aller Fähigkeit seiner Zunft zur Selbstkritik wohl besser nicht vollständig zitieren "Juristen sind Blutsauger, die ...".
Gegenüber Alfred Nobel urteilte beispielsweise der Dichter, Schriftsteller und Rechtsanwalt Ludwig Thoma noch geradezu gnädig und so allgemein bekannt wie natürlich falsch:
”Der königliche Landgerichtsrat Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.”

Goethe 1770 in einem Brief an Fräulein von Klettenberg:
„Die Jurisprudenz fängt an, mir zu gefallen. So ist's doch mit allem, wie mit dem Merseburger Biere; das erste Mal schaudert man, und hat man's eine Woche getrunken, so kann man's nicht mehr lassen.”
Oftmals zitiert; u.a. in Spiegel Online vom 4.11.2013

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BFH (Az. VIII R 22/12) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben einer späteren selbständigen Tätigkeit abziehbar sind.
Geklagt hatte ein Student, der für die Jahre 2004 und 2005 die Aufwendungen für sein Studium, insbesondere die von ihm gezahlte Miete und die Nebenkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehen wollte. Er machte geltend, dies entspreche dem Nettoprinzip, nach dem Aufwendungen, die zur Erzielung von Einnahmen gemacht werden, von diesen Einnahmen abzuziehen sind.
Nach Auffassung des BFH steht einem Abzug jedoch der ausdrückliche Wortlaut des Az. VI R 6/12) bereits entschieden, dass die Kosten für eine Ausbildung zur Berufspilotin abzugsfähig sind, weil die Klägerin vorher bereits eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert hatte, und es sich somit nicht um eine Erstausbildung handelte.

So entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil Az.: 13 U 105/07 für den Fall, dass die Speicherung zur Abwehr von Störungen und Missbrauch von Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 100 Telekommunikationsgesetz, TKG, erforderlich ist.
Der Fall:
Der Inhaber eines bereitgestellten DSL-Anschlusses hatte gegen den Provider geklagt, weil dieser die für jede Internetsitzung ihm zugeteilte IP-Adresse (dynamische IP-Adresse) über längere Zeit gespeichert hatte. Dadurch, so der Anschlussinhaber, sei er in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Nach einer Beweisaufnahme über die Behauptung des Providers, er benötige jedenfalls eine zeitlich begrenzte Speicherung der IP-Adressen, um abstrakte Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebes abwehren zu können, hat das Gericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen eine Speicherung und Verwendung der IP-Adresse bis zu 7 Tage wandte.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt a.M. hat in der Urteilsbegründung lehrbuchhaft ausgeführt:
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen dem Telekommunikationsgesetz. Gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Speicherung von dynamischen IP-Adressen kann neben § 96 auch § 100 TKG sein, wenn Verkehrs- und Bestandsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern des Kommunikationsdienstes verwendet werden müssen. IP-Adressen sind Verkehrsdaten. Deren bloße Speicherung „stellt für sich gesehen noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Nutzers dar.“ Denn die Identität des jeweiligen Internetnutzers sei, so das Gericht, aus der IP-Nummer selbst nicht zu entnehmen. Sie sei erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben zu ermitteln. Eine solche Zusammenführung finde erst bei einem konkreten Verdacht einer Störung oder eines Fehlers statt. Durch Sachverständigengutachten wies der beklagte Internetprovider nach, dass die zeitlich begrenzte Speicherung der IP-Adresse unabdingbare Voraussetzung dafür ist, die ca. 500.000 monatlichen „Abuse-Meldungen“ von denen alleine ca. 160.000 im Zusammenhang mit Spams erfolgten, angemessen verfolgen und monatlich ca. 20.000 Nutzer über infizierte Rechner informieren zu können. Weder Pseudonymisierung noch ein opt-out für eine zeitliche begrenzte Speicherung waren demnach geeignet, Beseitigungen von Störungen, Fehlern oder Folgen rechtswidriger Eingriffe Dritter etwa durch Bot-Netze zu gewährleisten.
Bei diesem Sachverhalt, so das Gericht, ergebe die Abwägung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Internetnutzers und des berechtigten Interesses des Internet-Providers an einer auch im öffentlichen Interesse liegenden fehler- und störungsfreien Funktion seiner Dienstleistungen, dass letzteres überwiege. Denn die kurzzeitige Speicherung der dynamischen IP-Adresse ziele nicht auf eine hoheitliche Repression oder Verhaltensüberwachung ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Die Speicherung und Verwendung (also das Nutzen und Verarbeiten) der IP-Adresse ist ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Störungs- und Fehlerbeseitigung gesetzlich erlaubt. Eine Speicherung und Verwendung für jeden anderen Zweck, also auch z.B. für die Marktforschung, erfordert eine wirksame Einwilligung des Anschlussinhabers.

Die gesetzliche Informationspflicht über die Identität des Unternehmens aus Az. I ZR 180/12 entschieden.
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in welchem ein Einzelkaufmann auf einem Werbeprospekt für seine Elektronikprodukte warb, es bei den Angaben zu seiner Firma aber unterließ, den Zusatz „e.K.“ (= eingetragener Kaufmann) hinzuzufügen. Es konnte somit auch der Eindruck entstehen, es handele sich um eine Kapitalgesellschaft. Der BGH erklärte diese Praxis für irreführend und somit wettbewerbswidrig. Er stützte sich dabei insbesondere auf Art.7 Abs. 4 b) der EG-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs.3 Nr.2 UWG umgesetzt wurde. Hiernach gilt als wesentliche Information insbesondere die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“.
Der BGH stellt insbesondere auf das Schutzbedürfnis des Verbrauchers ab, über die genaue Rechtsform seines Vertragspartners informiert zu werden: Der BGH wörtlich:
„Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen.

Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Autor gegen die jahrelange Praxis der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), wie auch andere Verwertungsesellschaften die Verlage an den Jahresausschüttungen mit einem sog. Verlagsanteil zu beteiligen. Diese Regelung findet sich in den Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften wieder (so u.a. im Verteilungsplan Wissenschaft der VG Wort, Az. 6 U 2492/12) im Ergebnis an und führt darüber hinaus aus:
„Eine Beteiligung der Verleger kann auch nicht mit der von der Beklagten gegebenen Begründung gerechtfertigt werden, dass die Beteiligung der Verleger historisch gewachsen sei und eine Verwertung eines Werkes nur dann sinnvoll möglich sei, wenn Urheber und Verleger zusammen arbeiteten. Diese Rechtsauffassung findet im Urhebergesetz keine Grundlage. Gemäß § 63 a Satz 2 UrhG (in seiner seit dem 1.1.2008 gültigen Fassung) ist zwar eine Vorausabtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen eines Urhebers an seinen Verlag unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn diese nämlich zusammen mit dem Verlagsrecht an den Verlag abgetreten und in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden, soweit diese die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Die Bestimmung des § 63a Satz 2 UrhG betrifft jedoch nicht den Fall, dass eine Abtretung der Nutzungsrechte bzw. gesetzlichen Vergütungsansprüche an den Vertrag nicht wirksam erfolgen konnte, da der Urheber bereits sämtliche Rechtsbefugnisse zuvor an die Verwertungsgesellschaft abgetreten hat.“
Anmerkung: Die VG Wort hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Im zweiten Kapitel des Matthäusevangeliums heißt es:
„Als Jesus zur Zeit des Königs Herodes in Betlehem in Judäa geboren worden war, kamen Sterndeuter aus dem Osten nach Jerusalem und fragten: Wo ist der neugeborene König der Juden? Wir haben seinen Stern aufgehen sehen und sind gekommen, um ihm zu huldigen.”

Die US-Schauspielerin:
„Liebe ist nicht das, was man erwartet, sondern das, was man bereit ist zu geben.”
Zitiert aus „neue woche”, Ausgabe 52/2013.
Und die französische Schriftstellerin Simone de Beauvoir (1908 bis 1986) beschreibt:
„Wenn ein Mensch verliebt ist, zeigt er sich so, wie er immer sein sollte.”
Ebenfalls zitiert aus „neue woche” 52/2013.