Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die beklagte Fahrerin hatte mit ihrem PKW die Klägerin erfasst. Bei der Klägerin wurde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt.
Die Vorinstanz hatte einen Schmerzensgeldanspruch verneint, da die Klägerin die Straße alkoholisiert und unaufmerksam überquert habe. Deshalb treffe sie ein überwiegendes Mitverschulden.
Der BGH (Az.: VI ZR 255/12) verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Er bestätigte zwar: Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestünden grundsätzlich nicht, wenn sich der Geschädigte grob verkehrswidrig verhält und sein Verschulden derart überwiegt, dass das das Verschulden des Schädigers dahinter zurücktritt. Allerdings könne nur solches Verhalten des Geschädigten berücksichtigt werden, das sich bei dem Unfall auch tatsächlich gefahrsteigernd auswirkte. Diese Ursächlichkeit müsse die Beklagte beweisen. Vermutete Tatbeiträge genügten nicht. Es hätten hier also weitere Feststellungen getroffen werden müssen, zum Beispiel welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn zurückgelegt habe oder ob der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten hätte vermieden werden können. Die Beklagte trage auch die Folgen, so der BGH schließlich, wenn ein Beweis nicht möglich sei.

Der Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Fan von Werder Bremen, reiste mit anderen Anhängern zu einem Fußballspiel nach Frankfurt/Main. Die dortige Polizei wurde von ihren Bremer Kollegen darüber informiert, dass es sich bei den Anhängern um gewaltbereite Personen (so genannte Hooligans) handelt und der Beschwerdeführer ein Rädelsführer ist. Entsprechend wurde er bei seiner Ankunft in Frankfurt durchsucht. Die Polizei fand einen Mundschutz sowie mit Quarzsand gefüllte Handschuhe, welche üblicherweise bei Schlägereien eingesetzt werden. Hierauf wurde der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen unter polizeiliche Aufsicht gestellt und begab sich in der Nähe des Stadion in ein Lokal. Dort verschwand er zunächst unbemerkt auf die Damentoilette und versteckte sich in einer verschlossenen Kabine, um zu telefonieren. Als ihn die Polizei schließlich vorfand, wurde er um ca. 14.30 Uhr in Gewahrsam genommen und zur Polizeiwache verbracht. Gegen 18.30 Uhr am selben Tag wurde er wieder freigelassen.
Der juristische Teil in Kürze:
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die Ingewahrsamnahme blieb vor den zuständigen Verwaltungsgerichten erfolglos. Das BVerfG lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab. Daraufhin rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Beschwerde Nr. 15598/08) entnahm die Mehrheit der Kammer die Zulässigkeit der präventiven Ingewahrsamnahme vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) EMRK. Gestützt auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG, durfte die Polizei nach dem EGMR, so das Gericht, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Verpflichtung, friedlich zu bleiben, nicht nachkommen werde und eine Begehung von Körperverletzungen und eines Landfriedensbruchs drohte. Das Gericht stellt hierbei insbesondere darauf ab, dass die Polizei dem Beschwerdeführer ein Entfernen von der Gruppe untersagt und im Falle eines Verstoßes hiergegen eine Ingewahrsamnahme angedroht hatte, dieser sich aber gleichwohl auf der Damentoilette versteckt und dort mit einem Hooligan aus Frankfurt telefoniert hatte. Dass die Ingewahrsanahme auch tatsächlich nur der Durchsetzung der Verpflichtung „friedlich zu bleiben“ diente, entnimmt der EGMR daraus, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach Ende des Fußballspiels wieder entlassen wurde.

Bemerkenswert ist vorab, dass es sich um eines der gar nicht so seltenen Fälle handelt, bei denen die beiden ersten Instanzen gegen einen Verlag entscheiden, und der Verlag den Mut haben muss, höchstrichterlich - und dieses Mal zu seinen Gunsten - entscheiden zu lassen. Am häufigsten ereignen sich diese Fälle im Äußerungsrecht in Hamburg und Berlin.
Der Bundgerichtshof hat mit uns jetzt zugegangenem Urteil vom 05.11.2013 (VI ZR 304/12) die auf Unterlassung identifizierbarer Berichterstattung gerichtete Klage einer Adoptivtochter Günther Jauchs abgewiesen und die Vorentscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben.
Eine vom Burda Verlag herausgegebene Zeitschrift hatte einen Bericht zum Eheleben der Jauchs veröffentlicht und dabei auch die Kinder des Ehepaares namentlich benannt. Die (minderjährige) Klägerin berief sich auf das ihr von der Verfassung gewährte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Vorrang des Schutzes Minderjähriger. Zunächst hatte sie mit der Klage Erfolg. Das OLG Hamburg befand – ohne überhaupt eine Interessenabwägung vorzunehmen – dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei Minderjährigen grundsätzlich schützenswerter sei als die Pressefreiheit.
Anders der BGH: Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines Kindes verpflichte die Presse zwar zu besonderer Sorgfalt bei der Prüfung, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden könne; eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit bestehe jedoch nicht schon dann, wenn der Schutz von Kindern oder Jugendlichen in Rede stehe.
Der zu beurteilenden Fall wies zudem die Besonderheit auf, dass der Verlag mehrere Presseveröffentlichungen aus der Vergangenheit vorlegen konnte, in denen unter Nennung des Vornamens und des Alters der Klägerin berichtet wurde. Zudem führte eine „Google“-Suche unter Eingabe der Daten der Tochter – bereits zur Zeit der Entscheidung durch das Landgericht - zu einer Vielzahl von Treffern, die auf die Klägerin hinwiesen. Aufgrund des daraus folgenden Umstandes, dass die persönlichen Daten einer breiten Öffentlichkeit bereits bekannt waren und weiterhin zugänglich sind, sei das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – so der BGH – in einem solch erheblichen Maße gemindert, dass den schutzwürdigen Belangen der Presse der Vorrang einzuräumen sei.

Der Fall
Der Arbeitgeber sandte seinem Arbeitnehmer am letzten Tag der Probezeit per E-Mail ein eingescanntes, unterschriebenes Kündigungsschreiben zu, in dem er sich auf die zuvor erfolgte, telefonische Ankündigung der Kündigung bezog. Der Arbeitnehmer bat seinen Arbeitgeber daraufhin um schriftliche Zusendung der Kündigung im Original. Dieses erhielt er per Post jedoch erst zwölf Tage später, 14 Tage nach Erhalt der E-Mail wurde ihm das Kündigungsschreiben zusätzlich persönlich übergeben. Hierauf berief der Arbeitnehmer sich und machte klageweise geltend, die Kündigung sei erst nach der Probezeit zugegangen, weshalb die vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist gelte.
Die Entscheidung
Das ArbG Düsseldorf (Az. 2 Ca 5676/11) entschied streng nach Gesetz: 10.07.2012 und am 30.04.2009 unter "Das Neueste". Danach hielt die Rechtsprechung auch eine mit i.A. unterzeichnete Kündigung für unwirksam. Bei der Kündigung per Einschreiben soll der Arbeitnehmer zudem nicht verpflichtet sein, das Kündigungsschreiben nach Erhalt einer Benachrichtigungskarte bei der Poststelle selbst abzuholen. Die volle Last des Zugangs einer nach allen Kriterien wirksamen Kündigungserklärung trifft mithin den Arbeitgeber.

Der Sachverhalt: Worum geht es bei einem Zahlungsanspruch auf Retoure- und Marketingkkosten?
Die Klägerin, ein Vermarkter u.a. von Computerspielen, stand – entsprechend der hier bereits besprochenen Entscheidung des LG Karlsruhe (Az. 13 O 15/13 KfH) – in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten, welche u.a. das Computerspiel Two Worlds II herstellte. Die Klägerin erwarb das Spiel von der Beklagten und verkaufte es ihrerseits an Einzelhändler in Frankreich. Da das Spiel zu Rückläufen bei der Klägerin führte, sandte sie diese ihrerseits an die Beklagte zurück und verlangte hierfür die Bezahlung der Retourekosten. Zudem forderte die Klägerin eine Kostenerstattung für von ihr durchgeführte Marketingmaßnahmen zu dem Computerspiel. Die Übernahme von Retoure- und Marketingkosten durch die Beklagte war vertraglich vereinbart. Gleichwohl verweigerte die Beklagte die Übernahme der Kosten.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München I (Az. 12 HK 11769/13, Urteil v. 07.11.2013) gab der Klage hinsichtlich der genannten Kosten statt. Bezüglich der geltend gemachten Retourekosten stellte das Gericht fest, dass diese wirksam im Vertriebsvertrag zwischen den Parteien vereinbart wurden und die erforderliche Freigabe der Retouren durch die Beklagte darin zu sehen war, dass diese der Klägerin so genannte RMA-Nummern (Return Merchandise Authorization) übersandte.
Hinsichtlich der Marketingkosten sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagten gemäß der vertraglichen Vereinbarung vor Durchführung von Marketingmaßnahmen durch die Klägerin ein genehmigungsfähiger Marketingplan vorgelegt worden war und dieser von der Beklagten auch genehmigt wurde. Hierfür war entscheidend, dass die Beklagte auf die Übersendung des Marketingplans mit den Worten „You can start with everything“ reagierte und in der Folge mit der Klägerin insoweit nur noch über einzelne Rechnungen zu Marketingmaßnahmen kommunizierte.

In der Regel darf das Bellen eines Hundes täglich zusammengenommen nicht länger als 30 Minuten dauern. Außerdem kann man meist auch darauf bestehen, dass Hunde grundsätzlich nicht länger als 10 bis 15 Minuten ununterbrochen bellen. Die beispielhafte Entscheidung des OLG Hamm (Az. 22 U 249/88) können Sie hier nachlesen. Dulden müssen die Nachbarn das Bellen nur dann, wenn die Störung unwesentlich oder ortsüblich ist. Hundegebell außerhalb der üblichen Ruhezeiten wird von den Gerichten eher hingenommen, als die Störung der Mittags- und Nachtruhe. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az 11 ME 148/13) hat in seiner aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt: Häufiges übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zu üblichen Ruhezeiten, d.h. zur Mittags- oder Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen, kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Das Gericht bestätigte deshalb einen Bescheid mit welchem dem Beschwerdeführer aufgegeben worden ist, die eigenen sowie die von ihm betreuten Hunde an Sonn- und Feiertagen ganztägig, im Übrigen täglich in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens mit Ausnahme im Einzelnen geregelter kurzzeitiger Auslaufzeiten im geschlossenen Gebäude zu halten.

Der BGH (Az.: I ZR 143/12 - bislang liegt nur eine Pressemeldung vor- hat seine Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe bei Werken der angewandten Kunst „gekippt” und stellt nun klar:
Seit der Geschmacksmusterrechtsreform im Jahr 2004 darf im Zuge der europäischen Harmonisierung des „Designrechts“ bei Werken der angewandten Kunst keine höhere Gestaltungshöhe verlangt werden, als bei Werken der bildenden Kunst (Abkehr von BGH, Az.: I ZR 119/93 - Silberdistel).
Der beurteilte Fall:
Eine Spielzeugdesignerin kreierte 1998 Entwürfe für einen hölzernen Geburtstagszug und verkaufte diesen an einen Spielzeughersteller für DM 400. Sie verlangte nun wegen des Produkterfolgs eine angemessene Vergütung und legte dar, weshalb sie von einer urheberrechtlichen Schöpfung ausging.
Das OLG hatte Ansprüche unter Hinweis auf die bestehende Rechtsprechung des BGH urheberrechtlichen Schutz verneint, da geschmacksmusterrechtlicher Schutz möglich gewesen sei und die - angeblichen - höheren Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz nicht vorlägen.
Die Entscheidung:
Der BGH legte nun dar, dass nach der Reform vom 1. Juni 2004 an „den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst […] grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen [seien] als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.“
Durch die Reform sei, so der BGH, ein eigenständiges Schutzrecht entstanden, so dass die dogmatische Rechtfertigung des gestaffelten Schutzprinzips weggefallen und somit das Geschmacksmuster und das Urheberrecht parallel bestünden.
In zeitlicher Hinsicht sprach der BGH davon, dass ab dem 01.06.2004 kein schutzwürdiges Interesse bestünde, sich auf die alte Rechtsprechung zu verlassen, da insoweit in der Reform des „Designrechts“ eine Zäsur zu sehen sei. Der BGH verwies die Sache zurück, um die entworfenen Spielwaren darauf zu prüfen, ob sie nun den geringeren Anforderungen genügen, die jetzt an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.
Anmerkung:
Wir werden ausführlich über diese bahnbrechende Entscheidung berichten, sobald der Volltext vorliegt.

Die BAMBI-Verleihung hat sich als wichtigster deutscher Medienpreis längst etabliert und führt in jedem Jahr die Top-Prominenz aus Deutschland sowie viele Prominente aus der gesamten Welt zusammen.
Ein Ereignis bei dem man dabei sein muss!
Bambi ist der älteste deutsche Medienpreis. Bambi wird seit 1948 verliehen. In diesem Jahr findet die Gala in Berlin statt. BAMBI verschafft der ARD in aller Regel die höchste Quote.
Fest steht bereits, dass geehrt und auftreten werden:
- Udo Jürgens für sein Lebenswerk.
- Milleniumpreis für Melinda und Bill Gates
- Pop international: - Miley Cyrus
- Entertainment: - Robbie Williams
- Fashion: - Victoria Beckham
- Ehrenpreis der Jury: - Tatort-Macher Gunther Witte
- Musik National: - Helene Fischer
- Klassik: - David Garret

Der Sachverhalt
Der Beklagte, ein Insolvenzverwalter, kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2010, in dem die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen wurde und im Übrigen zur Berechnung der Kündigungsfrist bzw. des Endes des Arbeitsverhältnisses auf die gesetzlichen Bestimmungen des BGB sowie der InsO verwiesen wurde. Die Klägerin war seit 01.08.1987 beschäftigt. Die Feststellungsklage der Klägerin darauf, dass das Arbeitsverhältnis mangels wirksamer Kündigung nicht beendet worden sei, blieb erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Nach dem BAG, Urt. Az. 6 AZR 805/11, ist eine Kündigung „zum nächst möglichen Zeitpunkt“ wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund der ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilten maßgeblichen Bestimmungen die Kündigungsfrist selbst unschwer berechnen kann. Danach konnte die Klägerin nach Ansicht des BAG aufgrund des unter anderem mitgeteilten Wortlautes des § 113 Insolvenzordnung, InsO, im zu entscheidenden Fall das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmen.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.