Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Keine außergewöhnliche Belastung
Wer wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt wird, kann die Kosten seiner Strafverteidigung steuerlich nicht erfolgreich geltend machen, so eine neue Entscheidung des BFH (Az.: IX R 5/12). Die Kosten die dem Täter im Rahmen seiner Verurteilung entstehen, werden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es fehlt am steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmal der „Unausweichlichkeit“. Hätte sich der Täter rechtstreu verhalten, wären die Kosten der Strafverteidigung nicht angefallen, begründet der BFH seine Entscheidung.
Keine Werbungskosten
Eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten, die der Kläger ebenfalls geltend gemacht hat, ist nur dann möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst worden ist.
So betitelt die neue Ausgabe - 46/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 45/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Werbeaussage „Testsieger“ ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn das beworbene Produkt sich den behaupteten ersten Platz mit anderen, gleich gut bewerteten Produkten teilt, so hat das OLG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Az. 3 U 142/12 entschieden.
Die Begründung:
Die Werbeangabe ist irreführend, weil das Produkt der Antragsgegnerin nicht „Testsieger“ oder Erstplatzierter war. Auch hat die Stiftung Warentest das Produkt der Antragsgegnerin weder in einer Tabelle noch im Fließtext des Testberichts als Testsieger oder „erstes/Bestes“ bezeichnet. Die Stiftung Warentest begnügte sich mit der Aufzählung der drei bestplatzierten Produkte und hat keine Binnenbewertung vorgenommen. Die Nennung der Antragsgegnerin als erste in einer Darstellung, die nach alphabetischer Reihenfolge die drei besten Produkte nennt, rechtfertigt nicht die Behauptung „Testsieger“. Sofern das umworbene Produkt sich den ersten Rang mit einem oder mehreren Konkurrenzprodukten teilt, handelt es sich um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung.
Der Sachverhalt
Eine nichtselbständige Berufsmusikerin (Geigerin) machte Aufwendungen u.a. für eine Bewegungsschulung (Dispokinese) als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der Dispokinese um eine Fortbildungsmaßnahme handele, die der Haltung, Atmung und Bewegung sowie Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozessen und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit von Berufsmusikern diene. Finanzamt und Hessisches Finanzgericht erkannten diese Kosten aber dennoch nur als außergewöhnliche Belastungen an. Hiergegen wandte sich die Musikerin in ihrer Revision zum BFH insoweit mit Erfolg, als der BFH die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.
Die Entscheidungsgründe
Der BFH (Urt. 11.07.2013, Az. VI R 37/12) stellt zum einen fest, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage das Finanzgericht eine Fortbildungsmaßnahme abgelehnt habe. Die Kosten hierfür seien immer schon dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommenssteuerbaren Einnahmen stünden.
Zum anderen weist der BFH darauf hin, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden beruflichen Tätigkeit verbunden sind, als Werbungskosten anzusehen seien, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handele oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststehe. Entsprechend hatte das Sächsische Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall Kosten für eine Gymnastik zur Behebung einer musikerspezifischen Erkrankung als Werbungskosten anerkannt.
Welche Regelungen erwarten Sie in einem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten”? Sicher nicht die Regelung, dass eine Revision nicht mehr zurück genommen werden kann. Aber tatsächlich doch. Dieses Gesetz ändert, wenn es in Kraft tritt, die §§ 555, 565 der Zivilprozessordnung dahin, dass Revisionen nicht mehr zurück genommen werden dürfen. Bei diesem „Versteckspiel” ist den interessierten Unternehmen und Organisationen die Änderung offenbar nicht aufgefallen, und es wurde nicht so diskutiert wie üblich.
Bislang verhält es sich so, dass eine Partei durch Rücknahme der von ihr eingelegten Revision ein ungünstiges höchstrichterliches Grundsatzurteil verhindern kann. Es ist sogar möglich, dass später durch eine andere Besetzung des Gerichts oder durch eine neue Tendenz ein der Partei günstiges Grundsatzurteil gefällt wird, von dem dann de facto auch ganze Wirtschaftszweige profitieren.
Quelle: der Focus von morgen.
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