Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wohl am bekanntesten ist das Urteil Martin Luthers über die Juristen, das heute im digitalen Zeitalter noch mehr als früher gilt:
„Denn ein Jurist, der nicht mehr denn ein Jurist ist, ist ein arm Ding.”
Martin Luther begann im Jahre 1501 ein Jurastdium, brach es 1505 ab und studierte später Theologie.
So betitelt die neue Ausgabe - 52/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Kläger hatte nach Strompreiserhöhungen bei seinem Stromversorger Rückstände von insgesamt € 1.311,98. Es folgten Mahnungen, die Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung und schließlich die Einstellung der Stromversorgung.
Der Kläger bezweifelt die Preisanpassungsberechtigung des beklagten Stromversorgers. Außerdem seien, so der Verbraucher, sowohl die jährlichen Preiserhöhung als auch die Anfangspreise unbillig. Mit seiner Klage wollte der Stromkunde festgestellt wissen, dass die Einstellung der Stromversorgung rechtswidrig gewesen war.
Das sah der Bundesgerichtshof anders (Az.: VIII ZR 41/13, bislang ist nur eine Pressemitteilung veröffentlicht). Bei den bei Vertragsbeginn geltenden Preisen handelt es sich nach der Ansicht des BGH nämlich um vereinbarte Preise, die somit keiner Billigkeitskontrolle unterliegen können. Unabhängig von der streitigen Preiserhöhung schuldete der Kläger auf Grund der Anfangspreise jedenfalls einen Betrag von € 1.005,48. Deshalb war der beklagte Stromversorger nach § 19 II Strom GVV zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt.
Der BGH (Az.: III ZB 7/13) beschloss, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, wegen einer Fristversäumung nicht zu gewähren war.
Eine Auszubildende hatte von einer Angestellten den Auftrag erhalten, ein Fristverlängerungsgesuch per Telefax zu übermitteln. Nach Rückkehr vom Telefax habe sie die Azubi gefragt, ob das Telefax durchgegangen sei, was bejaht worden sei. Erst am folgenden Tag hätte sich gezeigt, dass ein Telefaxprotokoll fehlte, obwohl alle Angestellten angewiesen seien, den Telefaxausgang anhand eines Protokolls zu prüfen.
Der BGH stellte fest:
Der deutsche Presserat rügte öffentlich, vgl. Presseinformation des Deutschen Presserats, einen Kommentar der Leipziger Volkszeitung. Der Kommentator hatte Stellung zu einer Kundgebung von NDP und Antifa im Zusammenhang mit der Errichtung eines Asylbewerberheims bezogen und schrieb unter anderem, „der braune und rote Abschaum“ möge sich von diesem Ort fernhalten. In dieser Formulierung sah der Beschwerdeausschuss einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex, welche lautet „Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen“. Der Presserat befand: Menschen als „Abschaum“ zu bezeichnen, verletzt ihre Menschenwürde.
So betitelt die neue Ausgabe - 51/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Nach einer neuen Entscheidung des BGH mit dem Az.: IX AR(VZ) 1/12 wird eine juristische Person durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt. Der BGH hat sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt und präzise ausgeführt, warum § 56 Abs. 1 S. 1 InsO nicht auf juristische Personen anwendbar ist.
Dabei stellt der BGH darauf ab, dass der eindeutige Wortlaut der Norm es ausschließe, juristische Personen zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Diese Würdigung ergibt sich, so der BGH, auch aus mehreren Sachgründen und wird im Übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So stehe bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insolvenzverwalters der Bestellung einer juristischen Person entgegen. Das Amtsverständnis des Gesetzes ist nämlich auf die Bestellung eines haftungsrechtlich und strafrechtlich persönlich verantwortlichen, in eigener Person mit den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht kommunizierenden, beständiger Aufsicht unterliegenden Insolvenzverwalters angelegt. Juristische Personen demgegenüber lassen, zumal wenn sie wechselnde Organe haben, die für eine Amtsstabilität unabdingbare Gewähr vermissen, führt der BGH in seiner Entscheidung aus. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person läuft dem Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwahrnehmung zuwider. Die Bestellung einer juristischen Person kann überdies zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Willensbildung im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters führen. Letztlich streiten auch haftungsrechtliche Erwägungen gegen die Bestellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter.
„Amerikanische Wissenschaftler entwickeln Wunderpille gegen Leichtgläubigkeit.
Gute Nachrichten für naive Menschen! Amerikanische Wissenschaftler haben eine neue Wunderpille entwickelt, die den gesunden Menschenverstand signifikant stärkt und Leichtgläubigkeit auf ein Minimum reduziert.”
Quelle: die neueste Ausgabe von Forschung & Lehre 13/2013 mit Hinweis auf www.der-postillon.com
Eine Familie kam erst mit einer dreistündigen Verspätung an ihrem Urlaubsort auf Mallorca an. Das Ehepaar verlangte deshalb vom Flugunternehmen die ihm zustehenden Ausgleichszahlungen und machte diesen Anspruch ebenfalls für die 16 Monate alte Tochter gerichtlich geltend.
Das Flugunternehmen verweigerte die Zahlung, weil das Kind keinen eigenen Sitzplatz hatte. Das Landgericht Stuttgart (Az.: 13 S 95/12) hat nun ausdrücklich bestätigt, dass der Ausgleichanspruch nach der Fluggastrechteverordnung im Falle einer Flugverspätung grundsätzlich auch Minderjährigen zusteht. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Buchungsbestätigung für das Kind vorliegt. Außerdem darf das Kind nicht kostenlos befördert worden sein. Ob das Kind auch einen eigenen Sitzplatz hat, darauf kommt es nach der Ansicht des Gerichtes aber nicht an.
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