Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Softwareunternehmen verwendete im Internet eine Fotografie ohne Zustimmung des Rechteinhabers und ohne Urheberbenennung. Verantwortlich für die nicht autorisierte Bildnutzung war der Marketingleiter.
Die auf Schadensersatz gegen das Unternehmen gerichtete Klage vor dem Landgericht Berlin hatte daher in großen Teilen Erfolg, nicht so aber, soweit sie auch gegen den Geschäftsführer des Unternehmens gerichtet war.
Das Kammergericht (Az. 24 U 58/12) sieht bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Urheberrechtsverletzung keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, sofern ihm kein persönliches Verschulden vorgehalten werden kann. Eine Haftung komme vielmehr, so das Gericht, nur als Täter oder Teilnehmer in Frage. Das Gericht wörtlich:
„Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen Gesellschaft für die im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft begangenen und dieser zuzurechnenden Schutzrechtsverletzungen stets auch ohne Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit als Täter auf Schadensersatz hafte, ist nicht anerkannt.“
Dem entgegen kann der Geschäftsführer im Einzelfall als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat.

Der Fall
Die Tochter, die ihr erstes Studium nach dem zweiten Semester aufgab, danach zunächst für sieben Monate nach Australien reiste, anschließend ein Praktikum absolvierte und eineinhalb Jahre nach dem Abbruch des ersten Studiums ein neues Studium anfing, verlangte von ihrem Vater auch für die Zeit des neuen Studiums Unterhalt und führte dafür an, nach dem Abbruch des ersten Studium handle es sich bei dem neuen Studium noch um eine Erstausbildung. Die Zeit zwischen den beiden Studiengängen sei als Zeit der Orientierungsphase ebenfalls noch angemessen.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm (7 UF 166/12) urteilte, dass der Tochter gegen ihren Vater in der Tat auch ein Unterhaltsanspruch für das neu aufgenommene Studium zustehe. Dieser ergebe sich aus § 1610 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
Generell führte das Gericht aus, jedes Kind habe grundsätzlich einen Anspruch auf eine Berufsausbildung. Auch ein 24jähriges Kind könne eine Ausbildung oder ein Studium beginnen und hierfür Unterhalt verlangen, wenn die Eltern noch damit rechnen müssten, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Der Ausbildungunterhalt könne nur dann versagt werden, wenn nachhaltig über einen längeren Zeitraum die Ausbildungsobliegenheit verletzt werde und den Eltern weitere Unterhaltungsleistungen nicht mehr zugemutet werden könnten. Dem Kind sei zur Berufsfindung in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer unterschiedlich sei und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte.
Vorliegend sei vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Tochter keine leichte Kindheit und Jugend gehabt habe, weil sie aufgrund des Berufs des Vaters ständig den Wohnort habe wechseln müssen und außerdem unter der im weiteren Verlauf erfolgten Trennung der Eltern leide.
Anmerkung, insbesondere zum Dezisionismus
Insofern (keine leichte Kindheit und Jugend, Trennung der Eltern) betrifft die vorliegende Entscheidung einen Spezialfall. Aber es lassen sich ihr durchaus wichtige Hinweise in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt während der Ausbildungszeit entnehmen. Das Urteil zeigt sogar wieder einmal die Macht des Dezisionismus. Offenbar hat die Studentin einen Eindruck hinterlassen, der das Gericht veranlasste, nach seinen Vorstellungen zugunsten der Studentin zu entscheiden. Siehe zum „Dezisionismus” bitte in der Suchfunktion.

Der Bundesgerichtshof hat neuerdings in seinem Urteil Az.: V ZR 220/12 entschieden, dass der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümeranlage grundsätzlich zulässig ist, falls Umfang und Bedingung der Überwachung festgelegt sind. Sofern dann § 6 b Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, beachtet wird, muss im Rahmen einer Abwägung lediglich das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, an dem Schutz ihrer Privatsphäre überwiegen. Als positives Beispiel führt das Gericht die Abwehr von Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum oder Bewohner der Wohnungseigentumsanlage an. Die Überwachung des Eingangsbereiches könne unproblematisch sein, die Überwachung des ganzen Treppenhauses meist schon zu viel. Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer mit Hilfe der Videoüberwachung durchsetzen zu können, wird als weiteres negatives Beispiel erwähnt. Auch dürfen keine angrenzenden Flächen mitgefilmt werden.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall gab es einen Farbanschlag im Eingangsbereich. Deshalb wurde auf der Eigentümerversammlung beschlossen, dass dieser Bereich videoüberwacht und eine entsprechende Anlage angeschafft und installiert werden sollte. Zwei Jahre später verlangte eine Wohnungseigentümerin, die Anlage wieder abzubauen. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wurde aber beschlossen, die Anlage weiterlaufen zu lassen, um einen Überblick über eine mögliche Prostitution oder bordellartigen Betrieb im Haus zu haben. Die Wohnungseigentümerin klagte gegen diesen Beschluss. Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil darauf ab, dass die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich festgelegt werden müssen. Denn nur dann ist auch gewährleistet, dass der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden Miteigentümer transparent ist. Das Gericht störte sich im entschiedenen Fall zum einen an einer schleichenden Erweiterung des Überwachungszwecks und zum anderen daran, dass im Beschliss der Eigentümerversammlung Angaben zum Umfang der Überwachung und die Bedingungen der Überwachung unzureichend geregelt sind. Ohne solche Regelungen lässt sich nach der Auffassung des Gerichts nicht verhindern, dass die Privatsphäre rechtswidrig beeinträchtigt wird. Deshalb untersagte das Gericht, die Anlage weiter zu betreiben.

Karl-Heinz Rummenigge, Jupp Heynckes und Uli Hoeneß kommen in den Himmel und werden dort von Gott persönlich begrüßt. Gott wendet sich zuerst an Rummenigge und fragt ihn: „Karl-Heinz, woran glaubst du?” - „Ich glaube, dass die Fifa eine Erfindung des Teufels ist. Wenn wir außerdem weiterhin so viel CO2 erzeugen und Kriegsgerät herstellen, wird die Welt ein riesiges Treibhaus, und wir werden alle sterben.” Gott denkt nach, dann sagt er: „Das ist gut, komm her und nimm zu meiner Linken Platz.” Dann fragt Gott Heynckes: „Jupp, woran glaubst du?” - „Ich glaube an den Menschen und seine Stärke. Der Mensch muss fähig zu eigenen Entscheidungen sein, und niemand darf ihm vorschreiben, was er zu tun hat.” Gott denkt nach und sagt: „Das ist gut, komm her und nimm zu meiner Rechten Platz.” Dann wendet sich Gott an Hoeneß: „Und du, Uli, woran glaubst du?” - „Ich glaube, du sitzt auf meinem Platz.”
Quelle: Playboy 12/2013.

Ein Vater ist ratlos und weiß keinen Namen für seinen neugeborenen Sohn. „Nennen Sie ihn doch Reiner”, schlägt ihm der Standesbeamte vor. „Das geht auf keinen Fall”, sagt der Vater. „Wir heißen doch mit Nachnamen 'Zufall'!”
Quelle: SUPERillu 46/2013.

Polizeieinsatz. „Wie konnte euch der Einbrecher durch die Lappen gehen? Habe ich nicht ausdrücklich befohlen, alle Ausgänge zu überwachen?”, schreit der Polizeichef entnervt. „Chef, das haben wir ja auch, aber dieser Mistkerl ist durch den Eingang abgehauen!”
Quelle: SUPERillu 46/2013.

Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach hält die Zunahme der mobilen Internetnutzung unvermindert an. Inzwischen nutzt fast jeder zweite Verbraucher im Alter von 14 bis 69 Jahren das Internet mobil über Smartphone oder Tablet-PC, was 26 Mio. Verbrauchern entspricht.
Bemerkenswert an dieser Studie ist auch, dass es bei mobilen Internetnutzern generell eine höhere Bereitschaft gibt für Internetangebote auch zu bezahlen, wenn sie bei der mobilen Nutzung einen konkreten Mehrwert bieten. Auch für aktuelle Nachrichten aus Politik oder Wirtschaft besteht eine höhere Zahlungsbereitschaft. Während nur 5 Prozent der Internetnutzer, die ausschließlich über Desktop-PCs oder Laptops ins Internet gehen, hierfür eine Zahlungsbereitschaft erkennen lassen, sind es von den mobilen Internetnutzern mit 10 Prozent doppelt so viele.

Vor kurzem hatte der BGH (Az.: VIII ZR 198/10) noch mieterfreundlich entschieden, dass zum Ende der Mietzeit die Wohnung nicht unbedingt weiß gestrichen an den Vermieter übergeben werden muss. Die im streitgegenständlichen Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe („weiß”) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt nämlich nach Ansicht des Gerichts die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Das berechtigte Interesse des Vermieters geht nur dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwert eine Weitervermietung nicht.
Nach der neuesten Entscheidung des BGH, Az.: VIII ZR 416/12, zu der bis jetzt nur eine Pressemitteilung, vorliegt, muss ein Mieter aber Schadensersatz leisten, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und nach Beendigung der Mietzeit die Wohnung so an den Vermieter zurückgibt. In dem jetzt vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte der Mieter die Doppelhaushälfte in weißer Farbe frisch renoviert übernommen. Er strich einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, blau, gelb) und gab das Objekt in eben diesem Zustand zurück. Daraufhin ließ der Vermieter die farbig gestalteten Wände von einem Maler zunächst mit Haftgrund und anschließend alle Wände und Decken zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Nach teilweiser Verrechnung mit der vom Mieter geleisteten Kaution wurde noch ein Schadensersatzbetrag von 1.836,46 Euro eingeklagt. Der BGH stellte grundsätzlich eine Schadensersatzpflichtet fest, wenn eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben wird. Den Schaden des Vermieters sah das Gericht in dem Umstand, dass eine für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration vom Vermieter beseitigt werden musste.

Der Fall:
Die Klägerin hatte sich als Bürokraft bei der Beklagten beworben. In einem Gespräch wurde die Klägerin gefragt, ob sie rauche, und sie wurde auf das Rauchverbot bei der Beklagten hingewiesen. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte die Beklagte der Klägerin weil diese gravierend nach Rauch gerochen habe. Auch hätten sich Kollegen beschwert, dass die Klägerin noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Saarlouis (Az.: 1 Ca 375/12) hat die Kündigung auch für die Probezeit für unwirksam erklärt. Begründung:
Die Kündigung war treuwidrig und damit unwirksam. Auch in der Probezeit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Art. 12 Grundgesetz, GG, verlangt, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen darf ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem wenn die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen hat.

Zunächst hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung Az.: 6 U 64/12 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Autofahrer im Baustellenbereich einer Autobahn besonders sorgfältig fahren müssen.
Der Fall
Ehe der Fahrer überholte war der Lkw bereits einmal über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorganges auf den verengten Fahrbahnen stieß er schließlich mit einem zweiten Fahrzeug seitlich zusammen. Am Auto entstand ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro. Der Unfallhergang ließ sich mangels Zeugen nicht genau aufklären. So blieb für das Gericht die Frage offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Eine Quote von 50 % war nach den Umständen angemessen, so das Gericht. Denn auch im Baustellenbereich darf, so das Gericht weiter, überholt werden, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seine Fahrspur einmal verlassen hatte und zu weit links gefahren ist, kann der Kläger beim Überholen nicht darauf vertrauen, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde.