Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale wegen der Werbung der Beklagten auf der Online-Plattform Facebook für die Teilnahme an einem Gewinnspiel, die u.a. einen Klick auf den "Gefällt mir"-Button voraussetzte.
Zumindest erstinstanzlich ohne Erfolg, vgl. das Urteil des Landgerichts Hamburg Az. 327 O 438/11 (nicht rechtskräftig).
Nach Auffassung des LG Hamburg folgt keine Irreführung nach §§ 3, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, aus der Werbung für das Gewinnspiel als solches, denn dem angesprochenen Gewinnspielinteressent sei bewusst, was von ihm verlangt werde, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Mit dem Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons trete der Verbraucher ganz bewusst in Kontakt mit dem werbenden Unternehmen, da er die ausgelobte Gewinnchance wahrnehmen wolle.
Eine Irreführung könne allein daraus resultieren, dass bei den Kontakten des Gewinnspielteilnehmers im Nachrichtenfluss die Mitteilung erscheine, dass diesem Kontakt das Unternehmen der Beklagten "gefällt". Dieser Vorgang begründet angesichts des Verkehrsverständnisses jedoch keine lrreführungslage. Relevante Teile der Facebook-Nutzer würden den "Gefällt mir"-Button nicht als Gütesiegel verstehen; dem Netzwerk bleibe das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den "Gefällt mir"-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers vielmehr unbekannt. Die Nutzerwirklichkeit gehe „(…) entgegen der Behauptung des Klägers nicht dahin, dass das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons die Äußerung einer besonderen Wertschätzung oder Güte […] des Unternehmensangebots zum Gegenstand habe, geschweige denn, dass sie eine persönliche Erfahrung des Nutzers mit dem Mitteilungsobjekt wiederspiegele.“ Vielmehr handelte es sich bei der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons um eine rein unverbindliche Gefallensäußerung, die sich - bezogen auf Unternehmen - auch in einem allgemeinen Informationsinteresse erschöpfen könne.
Der BGH (Az: I ZR 172/11) befasste sich mit der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wenn eine bekannte Marke als Adword gewählt, diese jedoch nicht im Anzeigentext erwähnt wird.
Der BGH bezog sich auf die bisherige Rechtsprechung und stellte klar, dass kein Anspruch wegen "Doppelidentität" (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Gemeinschaftsmarkenverordnung, GMV) mangels Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke besteht. Entsprechendes gilt für "Verwechslungsgefahr", Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV.
Dann stellte er klar, dass
"eine identische Verwendung einer bekannten Marke für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV darstellen [kann] (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 68 Interflora)."
Hierbei müsse geprüft werden, ob die
"Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der [bekannten Marke] ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus[ge]nutzt oder beeinträchtigt [wird]"
…"Sofern kein „rechtfertigender Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV vorliegt, kann eine solche Auswahl als eine Benutzung zu beurteilen sein, bei der sich der Werbende in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke begibt, um von [dieser zu profitieren]"
Der BGH konnte die Sache nicht selbst entscheiden, da die Tatgerichte keine Feststellungen zu diesem Komplex getroffen hätten. Er nannte zwei Fälle als Beispiele für eine Beeinträchtigung der geschützten Markenfunktion der bekannten Marke:
Wenn hingegen eine Werbung gezeigt wird, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen fällt und damit nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt.
„Eine Mutter hört ihren Sohn abends in seinem Zimmer beten. 'Lieber Gott, ich will ein Fahrrad!' Sie erklärt ihrem Sohn, dass das so nicht funktioniere. Man könne Gott nur um Vergebung bitten. Am nächsten Abend hört sie ihren Sohn wieder beten: 'Lieber Gott, bitte vergib mir, ich habe ein Fahrrad gestohlen.' ”
Quelle: Neue Ausgabe des Playboy, November 2013.
Die Sekretärin ruft bei der Frau des Rechtsanwalts an: "Ihr Mann lässt mitteilen, dass er heute nicht zum Mittagessen nach Hause kommt." - "Hat mein Mann gesagt, warum?" -- "Er sagte, er sei mit einem Ehebruch beschäftigt, und der würde den ganzen Tag in Anspruch nehmen!"
Quelle: Die 500 Besten Playboy Witze aller Zeiten.
So betitelt die neue Ausgabe - 42/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Rentner lebte schon seit mehr als 7 Jahren von seiner Frau getrennt. Den Scheidungsantrag hat er jedoch erst zwei Monate, nachdem er eine Million Euro im Lotto gewonnen hatte, gestellt. Muss der Rentner den Gewinn teilen? Das Amtsgericht Mönchengladbach und das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilten entgegengesetzt. Entscheiden wird nun der Bundesgerichtshof. Wie?
Der FOCUS 41/2013:
„Die Frankfurter Anwältin Kristina Gräfin Pilati rechnet damit, dass der BGH 'den Gewinn ganz normal dem Zugewinnausgleich unterstellt'. Ein derartiger Geldregen zähle nicht zum sogenannten privilegierten Vermögen wie beispielsweise eine Erbschaft, so Pilati. Folgt der BGH dieser Einschätzung, wird der Gladbacher Lotto-König vermutlich zahlen müssen.”
Ein Mann kommt sternhagelvoll frühmorgens nach Hause und schaut zuerst ins Schlafzimmer. Seine wütende Frau lässt sich aber nichts anmerken. Der Mann geht daraufhin in die Küche, schnappt sich einen Stuhl und schwankt zurück in Richtung Schlafzimmer. Dort angekommen, stellt er den Stuhl vor dem Bett seiner Frau ab und setzt sich drauf. Seine inzwischen vor Wut kochende Frau hat das Ganze mitverfolgt und fragt ihn in schnippischem Ton: „Was machst Du da?” Darauf er: „Ich dachte, wenn das Theater anfängt, möchte ich gern in der ersten Reihe sitzen!”
Quelle: „Die 500 besten Playboy Witze aller Zeiten”
„Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert. Sollte das nicht der Fall sein, soll alles das S.-Kloster erhalten.“
So verfügte der Verstorbene in seinem handschriftlichen Testament über den Löwenanteil seines Vermögens. Nicht bestimmt genug, urteilte das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 55/13). Das Testament lasse offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser beim Verfassen des Testaments gedacht habe. In Betracht käme sowohl die körperliche Pflege als auch die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, die Hilfe bei finanziellen Angelegenheiten oder schlicht eine seelische Unterstützung und das Schenken von Aufmerksamkeit.
Das Testament sei daher, so das OLG München, nicht bestimmt genug im Sinne von § 2065 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, und infolgedessen unwirksam. Die Bestimmung des Erben dürfe nicht einem Dritten – auch nicht einem Gericht – übertragen werden. Das Oberlandesgericht befand, die Erbfolge sei folglich nicht nach diesem Testament zu bestimmen.
Ein Rechtsanwalt wendete sich gegen seine Bezeichnung in einem Online-Medium als „umstrittener Anwalt“ bzw. gegen die Äußerung, er gelte in der Reisebranche „als umstritten“. Er beantragte daher vor dem Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt, auch die sofortige Beschwerde vor dem OLG Dresden (4 W 1036/12) blieb erfolglos.
Diese Äußerungen rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 16 U 184/11).
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