Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 40/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Ein Urwalddoktor ist der einzige Weiße im Urwalddorf. Eines Tages kommt der Häuptling besorgt zu ihm: 'Doktor, du bist der einzige weiße Mann im Dorf. Wie kann es sein, dass meine Frau ein weißes Baby bekommt?' Der Urwalddoktor gibt dem Häuptling ein Beispiel aus der Natur: 'Sieh, Häuptling, die Schafherde dort drüben - lauter weiße Schafe, aber eines ist schwarz.' Der Häuptling stammelt: 'Okay, okay Doc, Du sagst nix, und ich sage nix'!”
Prinzessin Caroline von Hannover ist erneut vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unterlegen. Dort wendete sie sich gegen den Abdruck von Fotos, die im Jahre 2002 in der deutschen Presse erschienen waren und deren Veröffentlichung das Bundesverfassungsgericht im Februar 2008 im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes zum Bildnisrecht (Eintrag vom 25.06.2008).
Die Prinzessin warf der deutschen Justiz vor, die weitere Veröffentlichung der Bilder nicht unterbunden und daher ihr Recht auf Schutz des Privatlebens verletzt zu haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgte jedoch der angegriffenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und wies ihre gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde am 19.09.2013 zurück. Die Entscheidung liegt schriftlich noch nicht vor – bislang lässt sich nur auf eine Pressemitteilung verweisen.
Schon im letzten Jahr scheiterte Caroline mit einem ähnlichen Begehren. Auch damals hatte der EGMR ihre Beschwerde gegen die Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept des deutschen Bildnisrechts zurückgewiesen (vgl. unseren Eintrag vom 07.02.2012).
So betitelt die neue Ausgabe - 39/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein erkrankter Arbeitnehmer, Abteilungsleiter Technik in einer Reha-Klinik, hatte sich bei einer städtischen gGmbH als Geschäftsführer beworben. Im Rahmen des Bewerbungsprozesses stellte er sich im August 2011 während seiner Krankschreibung den Fragen der Bürgerschaft des kommunalen Trägers der Einrichtung. Sein Arbeitgeber erfuhr hiervon aus der Presse und kündigte dem Arbeitnehmer wegen genesungswidrigen und illoyalen Verhaltens fristlos.
Zu Unrecht, wie die Berufungsinstanz, das LAG Mecklenburg-Vorpommern, mit Urteil vom 05.03.2013 feststellt (Aktenzeichen 5 SA 106/12). „Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte. Vielmehr ist auf die jeweils vorliegende Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind.“
Auch rechtfertige der von dem Arbeitnehmer mit der Bewerbung gezeigte sog. Abwehrwille keine Kündigung nach § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfülle, könne es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaue. Artikel 12 Grundgesetz, GG, gewährt dem Arbeitnehmer vielmehr die freie Arbeitsplatzwahl.
„Die Motive der Nichtwähler vermag ich nicht zu interpretieren. Sie regen mich auf. Das unsinnigste Argument für die Verweigerung ist die Behauptung, zwischen den Parteien gebe es keine Unterschiede, alle wollten nur dasselbe. .... Für jeden, der aufpasst, gibt es massenweise Unterschiede. ... Durch seine Enthaltung wählt er auch. Er stützt nämlich das größte Übel. ... Er verschmäht das Bürgerrecht, mit zwei Stimmen ins Schicksal der deutschen Dinge eingreifen zu können.”
Tagebuch des Herausgebers im FOCUS von morgen, Montag, Ausgabe 38/2013
So betitelt die neue Ausgabe - 38/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Im Partnerschaftsregister sollte folgende Partnerschaft angemeldet werden: „Dr. iur. WWH, Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. MVA, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und der Apothekerin“.
Gegenstand des Unternehmens war die anwaltliche Tätigkeit des einen Namenspartners, unter Hinweis auf die beratende, gutachterliche Tätigkeit der anderen Namenspartnerin, unter Ausschluss einer Tätigkeit im Bereich der Heilkunde am Menschen bzw. unter Ausschluss des Betriebs einer Apotheke. Das Registergericht lehnte die Eintragung unter Hinweis auf Az.: II ZB 7/11) gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Vorschrift - an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen - zu eng gefasst sei.
Der BGH legte daher dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Grundgesetz, GG, folgende Frage vor:
„Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar?“
Anmerkung:
Der BGH kann ein von ihm als verfassungswidrig beurteiltes Gesetz nicht anwenden, da der BGH Recht und Gesetz unterworfen ist. Er kann jedoch nicht einfach das Gesetz für unwirksam erklären. Dies ist nach dem deutschen Grundgesetz nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, so dass der BGH gem. Art 100 GG das sogn. konkrete Normenkontrollverfahren eingeleitet hat.
Der Fall
Mehrere Eigentümer von Grundstücken, die sich neben einem öffentlichen Kinderspielplatz befinden, wenden sich gegen dessen Vergrößerung, der zu einem erhöhten Lärmpegel führe, u.a. würden die Kinder beim Spielen auf dem Motto-Spielplatz Indianergeheul und Gewehrfeuer nachahmen.
Das Urteil
Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 10 K 317.11) abgelehnt. Den Klägern steht kein aus dem Rechtsgedanken der §§ OVG Koblenz entschieden.
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