Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Sachverhalt
Der alkoholisierte Beklagte (BAK 1,49 Promille) hatte den Kläger, einen Polizeibeamten, der ihn zur Blutentnahme mit auf die Dienststelle genommen hatte, mit derben Kraftausdrücken (wie „Arschwichser“ und „dummes Bullenschwein“) übel beschimpft. Hierfür wurde der Beklagte mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 800 EUR verurteilt. Seine zivilrechtliche Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung blieb aber ebenso erfolglos wie die von ihm eingelegte Berufung.
Die Entscheidungsgründe
Zur Begründung verweist das LG Oldenburg (Az.: 5 S 595/12, Beschluss v. 07.02.2013) auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 128, 1, 12), wonach im Fall der Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Geldentschädigung nur in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Entscheidend seien nach dem BGH insoweit vor allem Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.
Vor diesem Hintergrund verneint das LG einen schwerwiegenden Eingriff vor allem deshalb, weil die Beschimpfungen seiner Ansicht nach nicht primär auf die Person des Klägers also solche, sondern dessen dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter bezogen gewesen seien und es sich erkennbar um spontane Äußerungen eines alkoholisierten Täters gehandelt habe. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, er sei schwerwiegend körperlich oder seelisch beeinträchtigt worden.
Dem möglichen Vorwurf, damit Polizeibeamte zu Freiwild von auch üblen Beleidigungen zu machen, hält das Gericht entgegen, dass das Verhalten selbstverständlich strafrechtliche Konsequenzen habe und ein Unterlassungsanspruch bestehe. Eine darüber hinausgehende Geldentschädigung komme mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 128, 1, 12) dagegen nur in Betracht, wenn durch die sonstigen Ansprüche kein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht werden kann (Genugtuungsfunktion) – wie bei besonders gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen – und die Geldentschädigung aus präventiven Gründen erforderlich ist. Das Gericht sieht dabei im vorliegenden Fall den Aspekt der Prävention im Vordergrund und verweist darauf, dass eine – analog zu Schmerzensgeldern bei Körperverletzungen nur gering zu bemessende – Geldentschädigung keine weitergehende Präventionsfunktion wie eine Unterlassungsklage haben könne.

Der Kläger ist Autor und Referent verschiedener Fachbeiträge. Er lieferte einem Fachverlag für dessen Zeitschrift im Jahre 2006 gegen Honorar Manuskripte zum Abdruck. Seither erscheint sein Name als „Mitarbeiter“ im Impressum der Zeitschrift.
Nach Abmahnung und Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung im Jahr 2012 wegen der unberechtigten Nennung im Impressum erfolgte eine erneute Nennung in der „Online“- Ausgabe.
Der Kläger behauptet eine Rechtsverletzung des Az.: 2a O 235/12) gab der Klage - in der Höhe teilweise - statt und begründete die Verurteilung mit §§ 823 I, 12 BGB und der Verletzung des Namensrechts. Hierzu stellte das Gericht fest, dass:

  • der Schaden nach Art einer Lizenzgebühr berechnet werden könne
  • die Lizenzhöhe unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 Zivilprozessordnung, ZPO, nach freier Überzeugung zu schätzen sei,
  • an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen seien
  • die bloße Nennung im Impressum nicht aus sich heraus geeignet sei, der Zeitschrift einen nennenswerten Marktvorteil zu verschaffen, ein solcher sei nicht vorgetragen.
  • das 2006 erhaltene Honorar in Verhältnis zu der nun zu schätzenden Lizenzhöhe stehen müsse,
  • der Ort der Nennung (prominent oder nicht) von Bedeutung sei,

Konkret wurde ein Schaden in Höhe von € 660 geschätzt, während der Kläger € 12.0000 geltend gemacht hatte.
Ansprüche gem. § 9 S. 1, 5 I 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, lehnte das Gericht ab, da kein Wettbewerbsverhältnis bestünde.
Darüber hinaus wurden dem Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 aus der der Unterlassungserklärung der Beklagten zugesprochen.
Da die eingeklagte Summe von € 17.000 nicht annährend erreicht wurde, trägt der Kläger die Kosten.

In unserem Beitrag vom 22.10.2012 hatten wir berichtet, dass es im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen gem. Az.: VI ZB 27/12) Gelegenheit, genau dies nochmals klarzustellen:

„Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.“

Im neuerdings entschiedenen Fall war aufgrund einer Gemeinsamen Verfügung der Leiter der Justizbehörden geregelt, dass jede Faxnummer als Nummer der jeweils anderen Behörde gilt.

Worum geht es?
Müssen Fernsehsendungen mit Service- und Ratgeberfunktion, die sich monothematisch mit gesellschaftspolitisch relevanten Themen beschäftigen, umfassend die hierbei wesentlichen Aspekte besprechen? Das Schweizerische Bundesgericht (Az.: 2C_1246/2012) bejaht diese Frage. Im entschiedenen Fall strahlte das Schweizerische Fernsehen (SRG) einen ca. halbstündigen Bericht zum Thema „Botox“ aus, ohne dass der Bericht die für die Produktion von „Botox“ notwendigen massenhaften Tierversuche erwähnte.
Auf eine Beschwerde mehrerer Personen hin verlangte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) von der SRG per Bescheid, dass diese insbesondere dafür Sorge trage, dass sich dieser Mangel zukünftig nicht wiederhole. Der Aufhebungsantrag der SRG zum Schweizerischen Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Das Bundesgericht sah in der Fernsehsendung einen Verstoß gegen das Sachgerechtigkeitsgebot des Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). Die Vorschrift bestimmt, dass redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen müssen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann.
Das Gericht sieht dabei die ethische Rechtfertigung der Tierversuche für den Einsatz von „Botox“ für kosmetische Zwecke als anerkannte Problematik und damit als relevante Information an. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es daher, dass in einer monothematischen Servicesendung mit einer Länge von ca. 30 Minuten dieser Aspekt nicht übergangen werden darf. Hieran änderte auch die Tatsache nichts, dass das Problem in den programmbegleitenden Informationen zur Sendung im Internetangebot des Senders besprochen wurde. Denn die Sendung selbst muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 RTVG entsprechen.
Entscheidung auf Deutschland übertragbar?
Insbesondere in den Art. 3 und Art. 41 Rundfunkstaatsvertrag finden sich nur allgemeine Grundsätze für Rundfunkprogramme (Achtung der Menschenwürde usw.) und keine dem Art. 4 Abs. 2 RTVG vergleichbare Regelung. Allerdings sehen die Landesmediengesetze für Rundfunkprogramme ebenfalls in den Vorschriften zur den Programmgrundsätzen eine Konkretisierung der journalistischen Sorgfaltspflichten vor. So bestimmt etwa Art. 5 Abs. 2 BayMG, dass Berichtserstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben und hierbei unabhängig und sachlich sein müssen. Da zu den journalistischen Grundsätzen auch die Pflicht zur umfassenden und ausgewogenen Berichterstattung gehört, müssen auch deutsche Rundfunkprogramme alle wesentlichen Aspekte eines gesellschaftspolitisch relevanten Themas beleuchten.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der entschiedene Fall:
Einer Industriekauffrau wurde vom Insolvenzverwalter eines Unternehmens ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Das Kündigungsschreiben führte aus, welche Kündigungsfristen sich aus 6 Sa 9/11) hatte noch angenommen, die Kündigungserklärung sei zu unbestimmt. Dem widerspricht der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem neuen Urteil, 6 AZR 805/11, Pressemitteilung Nr. 41/2013): „Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.“
Vorliegend konnte die Klägerin nach Auffassung des BAG dem Kündigungsschreiben unschwer entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung war somit aus Sicht des Gerichts bestimmt und unmissverständlich.

Dieser Schluß ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Köln Az.: 28 O 773/11.
Nach der „Stolpe“-Rechtsprechung (BVerfG 1 BvR 1696/98 - „IM Sekretär“) ist bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrdeutige Äußerungen jeweils die Auslegungsvariante zugrunde zu legen, die dem Betroffenen am günstigsten ist, die also zu einer Persönlichkeits- rechtsverletzung und somit in der Regel zu einem Erfolg der Unterlassungsklage führt.
Bei verdeckten Äußerungen, also „zwischen den Zeilen“ zum Ausdruck gebrachten Sachaussagen, ist eine Sachbehauptung hiernach jedoch nur anzunehmen, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenhang mit den offenen Aussagen aufdrängt. Ein Unterlassungsanspruch ist – anders als bei offenen Aussagen - hiernach also nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und einer dieser Schlüsse – in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante – das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde.
Anmerkung: Zuvor hatte bereits auch das Landgericht Hamburg „Stolpe“ für nicht anwendbar erklärt, sofern verdeckte Aussagen angegriffen waren (AfP 2011, 394). Gleichzeitig wendet sich das Landgericht Köln gegen das eigene OLG, das in einer älteren Entscheidung gegenteilig entschieden hatte (OLG Köln, AfP 2006, 365).

Der Begriff „Führungskräfte“ umfasst nicht nur Hoteldirektoren und Geschäftsführer sondern auch Betreiber kleiner Bistros und Cafés. Das hat das LG Augsburg jetzt in einem Urteil entschieden.
Der Fall:
Ein Verlag hatte für ein in Zukunft erscheinendes Magazin u.a. mit der Ankündigung geworben: „Das Hochglanzmagazin wird viermal im Jahr kostenfrei an alle Hotellerie- und Gastronomiebetriebe zugestellt. Mit einer Anzeige erreichen Sie Führungskräfte von Restaurants und Gaststätten, Hotels, Cafes und Cafeterias sowie Bars, Bistros und Gasthöfe.“ Ein Wettbewerber hielt diese Werbung für irreführend, denn kostenlos verteilte Druckerzeugnisse würden niemals zu Führungskräften eines Unternehmens wie zum Beispiel Hoteldirektoren oder Geschäftsführer großer Gastronomiebetriebe und Unternehmen durchdringen. Solche Druckerzeugnisse würden erst gar nicht an solche Führungskräften weitergegeben. Per einstweiliger Verfügung wollte er diese Werbung untersagen lassen. Der beklagte Verlag war hingegen der Meinung, dass auch Besitzer von kleinen Cafes und Bistros oder ein Dönerbudenbesitzer eine Führungskraft sein kann, wenn er nur ein oder zwei Angestellte hat. Zudem werde nicht behauptet, dass ausnahmslos alle Führungskräfte erreicht würden.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Augsburg entschied in einem Urteil Aktenzeichen: 1 HK O 2402/13 zugunsten des werbenden Verlags. Die Begründung: Das geplante Magazin wende sich nicht an Verbraucher sondern an Unternehmer als potentielle Anzeigenkunden. Jeder verständige Unternehmer wisse aber, dass der Begriff „Führungskräfte“ unterschiedlich zu werten sei. Jedem sei bewusst, dass bei Hotels und Restaurants größere Unternehmen vorliegen mit entsprechend höher gestellten Führungskräften und dass es sich bei Bars und Bistros um entsprechend kleinere Unternehmen handele mit anderen „Arten von Führungskräften“. Die Behauptung, kostenlos verteilte Druckerzeugnisse würden an Führungskräfte nicht weitergegeben, sei reine Spekulation und nicht glaubhaft gemacht. Zudem habe der Verlag nicht behauptet, dass die Führungskräfte immer erreicht würden. Daher sei eine Irreführung der Umworbenen nicht zu erkennen, der Verbotsantrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Ein Mann liegt krank zu Bett. Seine Ehefrau sorgt Tag und Nacht für ihn. Eines Tages, als es ihm wieder einmal etwas besser ergeht, flüstert er:
'In all den schlimmen Zeiten warst du stets an meiner Seite. Als unser Haus abbrannte, warst du für mich da. Als dann mein Geschäft pleite ging, hast du mich unterstützt. Selbst als wir alles verloren hatten, hast du immer noch zu mir gehalten. Und als es schließlich mit meiner Gesundheit bergab ging, warst du immer in meiner Nähe. Weißt du was?' Ihre Augen füllen sich mit Tränen der Rührung, und sie fragt leise: 'Was denn mein Liebling?' - 'Ich glaube, du bringst mir Pech.' ”
Quelle: Frei nach Playboy, Die 500 besten PLAYBOY-Witze.

„Was haben die meisten Männer auf Single-Partys gemeinsam? Sie sind verheiratet.”
Quelle: Die 500 Besten Playboy Witze aller Zeiten