Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil 28 O 371/12 eine bemerkenwerte, dogmatisch problematische Entscheidung zum Bildnisrecht des § 23 Kunsturhebergesetz, KUG, getroffen.
Das Urteil in seinen Grundzügen
Eine Wortberichterstattung über ein (aufsehenerregendes) Strafverfahren gegen einen prominenten Wettermoderator wurde mit einem Foto illustriert, das ihn dabei zeigt, wie er die Kanzlei seines Strafverteidigers aufsucht. Wie selbstverständlich, hat das Landgericht ein überragendes öffentliches Interesse an dem Strafverfahren und das Vorliegen eines „zeitgeschichtlichen Ereignisses“ bejaht. Das Foto hat es jedoch mit der Begründung verboten, der Weg zum Strafverteidiger stelle kein solches „zeitgeschichtliches Ereignis“ dar.
Anmerkungen:
1. Die Entscheidung lässt offen, ob § 23 Abs.1 Nr.1 KUG bejaht und das Verbot mit der Verletzung berechtigter Interessen nach § 23 Abs.2 KUG begründet wurde (Argument des Landgerichts: Der Kläger habe sich während des Gangs zum Anwalt im „Prozessurlaub“ und damit in einer urlaubsartigen Situation des Sich-Gehen-Lassens und der Entspannung befunden).
2. Abgesehen davon, dass das Gesetz in § 23 Abs.1 Nr.1 KUG keine zeitgeschichtliches „Ereignis“ voraussetzt, sondern lediglich von „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ spricht, lässt die Entscheidung bereits die Grundsätze des „abgestuften Schutzkonzeptes“ außer Acht. Dieses abgestufte Schutzkonzept hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bildnisrecht der §§ 22, 23 KUG entwickelt. Hiernach kommt es für den Informationswert eines Bildnisses wesentlich auf die begleitende Wortberichterstattung an. Der Zusammenhang zwischen Wort- und Bildberichterstattung war jedoch – vom LG Köln unbeachtet - evident.
3. Sie können sich zur Rechtslage näher informieren, wenn Sie in nebenstehender Suchmaske den Begriff „abgestuftes Schutzkonzept“ eingeben.
Der Sachverhalt
Eine in Deutschland ansässige Onlineanbieterin von Ferienhäusern vermietete als gewerbliche Reiseveranstalterin an einen in Deutschland wohnhaften Verbraucher ein Ferienhaus in Italien. Das Ferienhaus gehörte einem Dritten. Wegen Mängeln am Ferienhaus klagte der Verbraucher später gegen die Onlineanbieterin auf Rückzahlung des hälftigen Mietpreises vor dem Amtsgericht am Sitz der Onlineanbieterin. Diese rügte daraufhin unter anderem die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Das Amtsgericht bejahte jedoch seine Zuständigkeit durch Zwischenurteil. Die Berufung und auch die Revision hiergegen blieben erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH (Az. X ZR 88/12, Urt. v. 28.05.2013) bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, dass sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts vorliegend aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Rs. C-280/90, Urt. v. 26.02.1992) sieht der BGH den zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag, welcher als Reiseleistung nur die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses zum Gegenstand hat, im konkreten Fall gleichwohl nicht als Mietvertrag gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO an.
Entscheidend war hierbei, dass die Onlineanbieterin nicht nur einen Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt hatte, sondern sich selbst zur Überlassung des Ferienhauses verpflichtete und somit im Sinne eines „Ferienhausveranstaltungsvertrages“ Nebenleistungen übernahm, wie die Abwicklung und Durchführung des Vertrages, die Übernahme einer Endreinigung, die Bereitstellung eines Gemeinschaftspools und die Unterbreitung von Angeboten aus ihrem Ferienhauskatalog.
So betitelt die neue Ausgabe - 41/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Fall
Die klagenden Eheleute wurden zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt. Die Ehefrau war seit mehreren Jahren Angestellte einer Bank. Dort stand ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie erbrachte ihre Arbeitsleistung daher in ihrem 80 qm großen Nachbarhaus, einem Anbau mit drei Zimmern, Bad, WC und Küche samt Abstellraum. Dieses Haus bezeichnete sie als Arbeitszimmer. Im Streitjahr war die Ehefrau in unbezahltem Erziehungsurlaub und nahm anschließend ihren früheren Beruf in dem kleinen Haus wieder auf. Mit ihrer Steuererklärung beantragten die Eheleute, die anteiligen Aufwendungen für die vorgehaltenen Räumlichkeiten von 13.021 DM sowie Absetzungen für Abnutzung (Arbeitstisch, Arbeitssessel, PC und Gebäude-AfA) von 4.864 DM als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin abzuziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht (Niedersächsisches FG Urteil vom 21.02.2001 – 9 K 505/99) gab in erster Instanz der Klage in vollem Umfang statt.
Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH Urteil – VI R 103/01) stellte nun in zweiter Instanz klar, dass Aufwendungen auch dann vorab entstandene Werbungskosten sein können, wenn sich die Steuerpflichtige im Erziehungsurlaub befindet. Voraussetzung sei aber, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind und daher in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den erwarteten steuerbaren Einnahmen stehen. Diesen Zusammenhang müsse der Steuerpflichtige darlegen und konkretisieren. Die bloße Behauptung, Aufwendungen seien aus beruflichem Anlass entstanden, genüge insofern nicht. In ihrer aktiven Zeit als Angestellte hätte die Klägerin die Räumlichkeiten (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt haben müssen.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6n Satz 3 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis zu einem bestimmten Betrag (aktuelle Fassung: 1.250 €) abziehbar, sofern es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dafür muss das häusliche Arbeitszimmer für die Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Es ist fraglich, ob es wirklich notwendig ist, während des Erziehungsurlaubs über ein einzelnes Arbeitszimmer hinaus weitere Räume für die spätere Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorzuhalten.
Anmerkung
In der ersten Instanz hatte das Finanzgericht dies nicht berücksichtigt und zudem seine Entscheidung lediglich auf die Angabe der Kläger gestützt, die Räume seien nicht zu anderen als beruflichen Zwecken genutzt worden. Eigene Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen, obwohl die Raumsituation im Anbau nicht für eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung als Arbeitszimmer spricht und damit die Behauptung der Kläger zumindest im Hinblick auf die Nebenräume angezweifelt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil daher nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen. Das Finanzgericht wird solche Feststellungen nachholen müssen.
Dem Europäischen Gerichtshof war vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, ob ein Eisenbahnunternehmen berechtigt ist, in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt oder einem der in Art. 32 Abs. 2 der ER Az.: C-509/11) stellte klar, dass besondere Umstände, wie etwa ein Streik oder ein Unwetter, kein Grund für europäische Eisenbahnunternehmen ist, den Passagieren für die daraus resultierende Verspätung eine Entschädigung zu verweigern. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die eine Entschädigung im Falle höherer Gewalt ausschließen, sind unwirksam. Auch im Falle höherer Gewalt muss Fahrgästen bei ein bis zwei Stunden Verspätung ein Viertel und bei über zwei Stunden Verspätung mindestens die Hälfte des Kaufpreises erstattet werden.
Zwar räumt das Gericht ein, dass grundsätzlich eine Haftungsbefreiung aus den einheitlichen europäischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Entschädigungsregeln denkbar sei. Hierauf berief sich die Österreichische Bundesbahn ÖBB. Diese allgemeinen europäischen Rechtsrundsätze sind laut Europäischem Gerichtshof hier aber nicht anwendbar. Diese Entschädigungsregeln gelten nämlich nicht ausdrücklich auch für Bahnreisende. Außerdem soll durch die Entschädigung der Preis kompensiert werden, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wirkt sich auf den gesamten europäischen Eisenbahnverkehr und somit auch auf Reisen mit der Deutschen Bahn aus. Es gilt aber nicht für Reisen mit Bus, Schiff oder Flugzeug.
"Weil sie - Angela Merkel - die absaolute Mehrheit nur beinahe erreicht hat, muss sie einen Koaltionspartner gewinnen. Weil ihr die FDP als liberales Korrektiv verloren gegangen ist, muss sie sich nach links orientieren. Egal, ob sie sich mit der SPD oder mit den Grünen verbündet: Deutschland wird linker werden."
Meist verpflichtet die Teilungserklärung den Sondernutzungsberechtigten zur Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsflächen. Das Landgericht Lüneburg 5 S 111/12 hatte in einem Einzelfall zu entscheiden, ob auch die teure Fällung einer alten Eiche vom Eigentümer der Erdgeschoßwohnung bezahlt werden muss.
Der Fall:
Die Miteigentümer hatten in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass die Fällung der großen Eiche von allen Miteigentümern bezahlt wird.
Das Urteil:
Der Wortlaut der streitgegenständlichen Teilungserklärung verpflichtet nur zu Instandsetzung und Instandhaltung. Die Fällung eines großen, die Anlage prägenden Baumes, ist schon vom Wortlaut her schwerlich unter Instandsetzung oder Instandhaltung zu fassen. Eine solche Maßnahme sprengt den üblichen Rahmen. Von der Bedeutung vergleichbar ist eine solche Maßnahme eher einer baulichen Maßnahme wie der Errichtung oder dem Abbau eines Schuppens. Wegen der Bedeutung von großen Bäumen für das Gesamtbild einer Wohnungseigentumsanlage ist es auch sinnvoll, wenn das Fällen großer Bäume von den Wohnungseigentümern in Ausübung gemeinschaftlicher Verwaltung beschlossen werden muss. Der angefochtene Beschluss ist deshalb nicht zu beanstanden.
Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 67/12) befasste sich mit dem Streit des seit 1998 auftretenden, erfolgreichen Schlagersängers „Michael Wendler“ - ein Künstlername - und dem Kläger, dessen richtiger Name „Frank Wendler“ und der ebenfalls als Schlagersänger tätig ist und der den Namen „Der Wendler“ 2008 zudem markenrechtlich abgesichert hatte. Der klagende „Der Wendler“ wandte sich gegen die Nutzung des Namens und seiner Marke durch den erfolgreicheren, jedoch unter dem Künstlernamen auftretenden „Michael Wendler“.
Das Landgericht gab der Klage nicht statt, verurteilte auf die Widerklage den Kläger zur Löschung seiner Marke „Der Wendler“, da diese die Rechte des unter „Michael Wendler“ auftretenden Beklagten und Widerklägers verletze.
Das OLG sah die Sache nur teilweise anders:
1. Aus dem Namensrecht, § 12 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, kann der Kläger dem Beklagten die Verwendung von „Wendler“ in Alleinstellung bzw. „Der Wendler“, nicht hingegen von „Michael Wendler“ im Einzelfall untersagen, sofern die zusätzliche Verwendung des Namens „Michael Wendler“ eine ansonsten angenommene Zuordnungsverwirrung nicht auflöst. Die wegen des Rechts der Gleichnamigen bestehende Gleichgewichtslage führt dazu, dass ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden muss, wobei dieser (Wort-)Zusatz auch lediglich im Zusammenhang mit der Namensverwendung erfolgen könne. Ohne einen solchen Zusatz bestünde aber eine auf § 12 BGB gestützte Haftungslage.
2. Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da die Klagmarke „Der Wendler“ löschungsreif sei, die Widerklage ist daher erfolgreich. Der Aliasname „Michael Wendler“ ist auch geschützter Name i.S.d. § 12 BGB, wenn der Träger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, was für den Beklagten hinsichtlich der Bezeichnung „Michael Wendler“ zuträfe. Da diese Verwendung prioritätsälter als die Marke des Klägers sei, käme es zu einer Zuordnungsverwirrung und stellt letztlich eine Markenanmaßung dar, auch wenn der Markentext „Der Wendler“ nur teilweise identisch mit „Michael Wendler“ ist.
Der Sachverhalt
Ein Gast hatte auf der Hotelbewertungsplattform der Beklagten das Hotel „Hühnerhof“ des Klägers wie folgt bewertet: „Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall – Für ein 4 Sterne Restaurant eine Zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe. Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder“.
Der Kläger sah hierin eine unzulässige Schmähkritik. Durch die Überschrift und nachfolgende Mängelaufzählung werde sein Hotel mit Schmutz und Kot gleichgesetzt, sodass ihm ein Unterlassungsanspruch sowie Ersatz des durch diese Bewertung verursachten Schadens zustehe. Die Beklagte verteidigte die Bewertung dagegen als zulässige Meinungsäußerung und sah insbesondere die Überschrift lediglich als ironisches Wortspiel an.
Das LG Rottweil (Az. 1 O 76/12) wies die Klage mangels Vorliegens einer unzulässigen Schmähkritik in vollem Umfang ab. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Stuttgart hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG (Az. 4 U 88/13) stellt zunächst klar, dass es sich bei der Überschrift „Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall“ offensichtlich um eine Meinungsäußerung handelt, da erkennbar der Name des Hotels mit Hilfe des Stilmittels der Alliteration umgewandelt wird, um auf die nachfolgende Bewertung plakativ und im Rahmen eines Wortspiels hinzuweisen.
Da zudem der Begriff der Schmähkritik im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit eng auszulegen sei, müsse für deren Annahme jenseits polemischer und überspitzer Kritik die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehen. Hierfür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte: Mit dem Begriff „Hühnerstall“ verbinde der durchschnittliche Leser nicht zwangsläufig die Vorstellung von Schmutz und Kot, sondern erst einmal nur eine Behausung für Hühner. Der Leser habe keine detaillierte Kenntnis von Hühnerställen und werde bei einer kurz gehaltenen Hotelkritik auch nicht lange über den Begriff nachdenken. Dass man den Begriff „Hühnerstall“ unter Heranziehung erheblicher gedanklicher Zwischenschritte mit „Schmutz und Kot“ verbinden kann, müsse daher außer Betracht bleiben.
Entsprechend sah das OLG auch in dem nachfolgenden Bewertungstext keine Schmähkritik. In der Aufzählung der Mängel komme nicht zum Ausdruck, dass der Gast das Hotel als schmutzig ansehe. Insbesondere der Begriff der Bahnhofsatmosphäre könne hiermit wiederum nur unter Heranziehung einer Vielzahl von negativen Erfahrungen mit Bahnhöfen und gedanklichen Zwischenschritten in Verbindung gebracht werden. Das Gericht verweist insoweit auch noch darauf, dass sich die Kritik des Gastes erkennbar alleine auf den als mangelhaft empfundenen Service des Hotels beziehe und somit keine hiervon losgelöste Diffamierung des Klägers angenommen werden könne.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz