Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Bundesrepublik Deutschland wurde vom Europäischen Gericht für Menschenrechte (EGMR) (Beschwerde-Nr.: 18734/09) wegen eines vermeidbaren Fehlurteils verurteilt, das im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsentzug gem. §1666a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, erging.
Die Eltern legten Atteste von Ärzten vor, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass den Kindern Gewalt wiederfahren sei, dass die Tochter tatsächlich beim Ausflug erkrankt war. Die Zeugnisse zeigten gute Noten und angemessenes Sozialverhalten. Beide Kinder hätten am Sportunterricht teilgenommen, hierbei seien Gewalteinwirkungen nicht festgestellt worden. Die Eltern trugen vor, dass die Tochter die Geschichte erfunden haben könne, da sie zu einer lebhaften Phantasie neige.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren wurde vorläufig das Sorgerecht entzogen und die Kinder in eine Einrichtung des Jugendamts untergebracht.
Im Hauptsacheverfahren wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten nicht eingeholt, da trotz „lebhafter Phantasie“ eine Lüge auszuschließen sei, weil die Tochter an ihrer Geschichte so lange festgehalten habe.
Das Oberlandesgericht lehnte die Beschwerde der Eltern ab, und schloss sich nach Aktenlage den Einschätzungen des Familiengerichts an. Insbesondere sei das Alter allein kein maßgeblicher Umstand, der die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erforderlich mache.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichteten Beschwerden nicht an, die Eltern erhoben Klage vor dem EGMR, wegen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens, Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK.
Ca. neun Monate nach der Unterbringung der Kinder in eine Einrichtung des Jugendamts offenbarte die Tochter, dass sie gelogen hatte.
Die Eltern sind österreichische Staatsbürger, leben in Deutschland und sind türkischer Herkunft.
Das Europäische Gericht für Menschenrechte verurteilte die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren:
Unbestritten wurde durch die Eilmaßnahme und das Hauptsacheurteil wegen des Entzugs des Sorgerechts und der Unterbringung in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen.
Das Europäische Gericht für Menschenrechte sprach im Wesentlichen ca. € 1.800 als materieller Schaden den Ersatz der Kosten der Unterbringung zu, die die Eltern als Schuldner tragen mussten sowie jeweils € 25.000 als immaterielle Entschädigung.
Der Fall
Der Kläger war als Produktionshelfer angestellt und passte seinen Arbeitskollegen nach Schichtende am Ausgang des Betriebsgeländes ab, in der Absicht ihn zu verprügeln, - nachdem er dies zuvor bereits genauso gegenüber weiteren Kollegen angekündigt hatte. Dies löste eine heftige Schlägerei aus, bei der die beiden Beteiligten erhebliche Verletzungen davon trugen, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos kündigte.
Die Entscheidung
Diese Kündigung sah das LAG Köln (Az. 11 Sa 412/12) in zweiter Instanz als gerechtfertigt und somit wirksam an. Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen stelle, so das Gericht, eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber sei nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er habe auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt werde. In diesem speziellen Fall gab das Gericht dem Arbeitgeber sogar Recht, obwohl das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zuvor sechs Jahre beanstandungsfrei bestand.
Die ERGO Versicherung warb auf ihrer Webseite mit der Bezeichnung „ERGO Kundenanwalt“. Die Rechtsanwaltskammer Berlin erwirkte nun beim Landgericht Düsseldorf (Az. 34 O 8/13 U) einen entsprechenden Unterlassungstitel gegen die ERGO Versicherung, welcher der Versicherung diese Form der Werbung untersagt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Kundenanwalt“ irreführend ist. Es werde der falsche Eindruck erweckt, der „Kundenanwalt“ sei ein Rechtsanwalt. Zudem werde der Eindruck erweckt, er vertrete Kunden der ERGO Versicherung gegenüber Dritten oder gegenüber der Versicherung selbst. Der Begriff des Anwalts werde, so das LG Düsseldorf, in der deutschen Sprache mit dem Begriff des Rechtsanwalts gleichgesetzt. Eine im Fließtext enthaltene Erklärung, dass der Kundenanwalt kein Jurist sei, mag nach Meinung des Gerichts die Irreführung nicht aus der Welt zu schaffen. Die ERGO Versicherung hat - tatsächlich - bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einlegen zu wollen.
Professor Dr. Dr. h.c. Alfred Kieser, seit 2012 Professor für Managementtheorie und Vizepräsident Forschung, Zeppelin Universität Friedrichshafen,
in Forschung & Lehre 9/13
„Am meisten ärgere ich mich über Kollegen, die sich bei Entscheidungen von so etwas Unwissenschaftlichem wie Rankings beeinflussen lassen. ...
Wenn ich Wissenschaftsminister wäre, würde ich die Bezugnahme auf Rankings strikt verbieten.”
„Sobald die Chance entstand, ein Thema durch eine Nachfrage zu vertiefen, war der nächste Frager an der Reihe und hüpfte auf ein neues Sachgebiet. ... Das Hauptübel des Nicht-Duells ist der Zwang, für vier Moderatoren eine Rolle zu organisieren. ... Der Viererzwang wird dem Prestigedenken von ARD, ZDF, RTL und ProSieben verdankt. ... Die Frage von Stefan Raab, wie er die große Koalition wählen könne, war ohnehin Zeitdiebstahl.”
Quelle: FOCUS, Ausgabe von morgen 37/2013, TAGEBUCH DES HERAUSGEBERS Helmut Markwort
„Beim Chefarzt klingelt zu Hause das Telefon. Sein Kollege aus der Klinik ist dran. 'Wir brauchen noch dringend einen fünften Mann zum Pokern!' - 'ich komme sofort!' Als er sich anzieht, kommt seine Frau herein und fragt: 'Ist es ernst?' - 'Ja, ein Notfall! Es sind schon vier Ärzte vor Ort!' ”
Der Sachverhalt
Ein Telekommunikationsunternehmen verlangte die Bezahlung von tatsächlich nicht erbrachten Telekommunikationsleistungen aus einem Telekommunikationsvertrag bzw. machte entsprechende Schadensersatzansprüche geltend, obwohl niemals vor Ort beim Kunden die Freischaltung eines Telefonanschlusses erfolgte. Das Telekommunikationsunternehmen begründete die Ansprüche damit, dass der Kunde zu den mit ihm vereinbarten Terminen niemals angetroffen werden konnte und sich daher im Annahmeverzug befunden habe bzw. nach den §§ Az. 9 C 481/12, Urt. v. 14.03.2013) gab der Klage des Telekommunikationsunternehmen vor allem deshalb nicht statt, weil nach Ansicht des Gerichts zum einen kein Annahmeverzug und zum anderen auch keine ernsthafte und endgültige Annahmeverweigerung vorlag. Denn das Unternehmen hatte dem berufstätigen Kunden nur unpräzise Installationstermine in der Form von „Montags 8-16 Uhr“ angeboten. Einem Arbeitnehmer ist es aber nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- oder Urlaubstag zu opfern, um eventuell nach achtstündiger Wartezeit einen Techniker zu empfangen, der dann meistens nur wenige Minuten zur Erledigung der Arbeiten vor Ort benötigt. Entsprechend stellte die Nichtanwesenheit des Kunden bei diesen Terminen keine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten dar.
So betitelt die neue Ausgabe - 37/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 199/12):
Eine Verbraucherzentrale darf sich gegenüber einem Inkassounternehmen, welches Forderungen eines Betreibers sogenannter Abo-Fallen bei Zeitschriften eintreibt, vorbehalten, im Falle weiterer Verstöße die Hausbank des Inkassoinstituts anzuschreiben.
Ein solches Vorgehen, so das Gericht, ist von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt und stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§§ 1004, 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das Gericht geht in seiner Beurteilung noch weiter:
Selbst wenn die Verbraucherzentrale ihre Kritik wiederholte und sich vorbehielte, bei weiteren Mahnungen die Sparkasse des Inkassoinstituts anzuschreiben, so wäre dies nicht widerrechtlich..
Eine letztinstanzliche Klärung durch den BGH steht aus.
Das OLG Oldenburg (Az. 6 S 75/12) hatte über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zu entscheiden. Die Vermieterin hatte die Kündigung ausgesprochen, nachdem der Mieter ihm mehrfach den Zugang zu der Mietwohnung verweigert hatte. Diesen Zugang begehrte die Vermieterin nach über 10jähriger Mietzeit, um sich gemeinsam mit einem Handwerker einen Eindruck vom Zustand der Wohnung und deren Renovierungsbedürftigkeit zu verschaffen. Hierzu forderte sie den Mieter mehrfach schriftlich, zuletzt auch über ihre Anwälte, dazu auf, einen Besichtigungstermin zu benennen. Der Mieter reagierte auf keines der Schreiben, woraufhin die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich kündigte. Das OLG Oldenburg hielt diese Kündigung – anders als noch die Vorinstanz – für wirksam. Die Vermieterin habe, so das Gericht, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gehabt, nachdem der Mieter ihr ohne erheblichen Grund die Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung verweigert hatte. Ein erhebliches Bedürfnis für und letztlich auch einen Anspruch auf die Besichtigung habe die Vermieterin sowohl aus der vertraglichen Regelung hierüber als auch aus dem in § 242 BGB verankerten Gebot von Treu und Glauben gehabt.
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