Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Sachverhalt
Der 2011 geborene Kläger trägt den Vornamen Mauricius und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, den Domainnamen mauricius.de zu verwenden und auf diesen Domainnamen gegenüber der zuständigen Registrierungsstelle DENIC. Der Kläger sah sein Namensrecht aus Az. 29 U 5038/12) bestätigt in seiner Berufungsentscheidung das Urteil des LG München I, das die Klage abgewiesen hatte. Das OLG folgt der bisherigen Rechtsprechung, nach der Vornamen in der Regel keine Namensfunktion nach § 12 BGB zukommt, weil sie weit verbreitet sind und daher vom Verkehr nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkehr mit dem verwendeten Vornamen eine bestimmte Person wegen deren Bekanntheit verbindet oder der Vornamen so ungewöhnlich ist, dass ihm bereits hieraus eine Kennzeichnungskraft zukommt. Beides traf beim Kläger nicht zu. Der Name Mauricius erscheint dem Gericht nicht ausreichend ungewöhnlich. Das Gericht leitet dies daraus ab, dass es eine gleichlautende Variante „Mauritius“ gibt und die ähnlich klingenden Namen „Maurizio“ und „Mauricio“ als Vornamen verwendet werden.
Anmerkung
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass selbst im Fall eines namensrechtlichen Schutzes von „Mauricius“ sich das Namensrecht nicht ohne weiteres gegen das ältere Nutzungsrecht der Beklagten (die Registrierung erfolgte weit vor der Geburt des Klägers) durchsetzt. Die insoweit notwendige Abwägung der Interessen fällt zugunsten der Beklagten aus, da dem Kläger ausreichend andere Domainamen in Kombination mit seinem Vornamen zur Verfügung stehen.
Der Fall
Die Beklagte, Anbieterin eines kostenlosen Anzeigenblatts, warb mit einer Werbeanzeige mit Aufklebern. Die Werbeadressaten konnten zwischen verschiedenen Aufklebern wählen. Die Aufkleber waren in der Geschäftsstelle der Beklagten kostenlos erhältlich. Bei dem im entschiedenen Fall beurteilten Aufkleber schlug die Beklagte vor, dass das von der Beklagten verteilte Anzeigenblatt vom Verbot ausgenommen sein sollte. Hiergegen wendete sich eine Mitbewerberin der Beklagten.
Die Entscheidung
Das OLG Koblenz (9 U 982/12) entschied, dass die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sei und deshalb einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte rechtfertige. Die Werbeanzeige fördere, so das Gericht, nicht den eigenen Wettbewerb der Beklagten, sondern sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Das Vorgehen der Beklagten führe dazu, dass Mitbewerber ihre Produkte auf dem Markt nicht mehr durch eigene Anstrengung absetzen können, weil ihnen der Zutritt zum Kunden versperrt werde.
„Der Schweizer Versicherungskonzern kündigte an, man wolle untersuchen, ob unangemessen Druck auf den Mitarbeiter ausgeübt wurde. Schon allein der Verdacht, er - die Manager-Legende Josef Ackermann - habe einen sensiblen und möglicherweise psychisch gefährdeten Mitarbeiter zu stark gefordert, rückt den Top-Banker ins Zwielicht.”
Quelle: die neue FOCUS-Ausgabe 36/2013
Dem Besteller von Schwarzarbeit stehen grundsätzlich keine Mängelansprüche zu.
So hat der Bundesgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Urteil Az.: VII ZR 6/13 entschieden.
Rechtsgrundlage des Urteils ist das seit dem 1. August 2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz, SchwarzArbG.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Auffahrt neu pflastern lassen und geltend gemacht, das Pflaster weise nicht die notwendige Feuchtigkeit aus.
Eine Mitarbeiterin ist wegen einer Krankheit länger zu Hause. Zu einer sie besuchenden Kollegin sagt sie: „Ich mache mir Sorgen um meinen Job,” - Musst Du nicht, wir haben uns Deine Arbeit geteilt: Susi kocht Kaffee, Lisa strickt deine Pullover weiter. Rita löst das Kreuzworträtsel und ich gehe mit dem Chef aus ...!”
So betitelt die neue Ausgabe - 35/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Sachverhalt
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH zu entscheiden, ob es gegen unionsrechtliche Bestimmungen verstößt, wenn einer Arbeitnehmerin noch zustehende Urlaubsansprüche anteilig gekürzt werden können, falls diese von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Die Arbeitnehmerin hatte unstreitig aus der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung (5-Tage-Woche) noch Anspruch auf 29 Urlaubstage, welche sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft, wegen Mutterschutzes und Elternzeit nicht nehmen konnte. Nach der Elternzeit arbeitete sie nur noch in Teilzeit (3-Tage-Woche). Entsprechend kürzte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig zur Arbeitszeit (29 / 5 X 3) auf 17 Urlaubtage und begründete dies damit, dass in Wochen ausgedrückt die Urlaubsdauer dadurch nicht tangiert werde. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin vor dem AG Nienburg.
Die Entscheidungsgründe
Der EuGH (Az.: C-415/12) ist der Auffassung, das Unionsrecht verbiete, dass die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.
Das Verbot der nachträglichen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes auf Urlaubsansprüche begründet das Gericht damit, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht und folglich auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden dürfe.
Dem Argument, dass durch die vorgenommene Umrechnung die Urlaubsdauer in Wochen ausgedrückt nicht verändert werde, tritt der EuGH mit dem Hinweis entgegen, dass die Arbeitnehmerin keineswegs das Äquivalent von fünf Urlaubstagen erhalte, da sie schließlich nur noch an 3 Tagen in der Woche zur Arbeit verpflichtet sei und folglich die Zuerkennung einer Woche Urlaub offensichtlich nur eine Befreiung von der Arbeitspflicht für drei Tage darstelle.
Der Fall:
Häufig findet sich in einem Formularmietvertrag eine so genannte Quotenabgeltung für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen. Solche Klauseln ermöglichen es dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für zurückliegenden Abnutzungszeitraum durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: VIII ZR 143/06) benachteiligt eine solche Klausel den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen. Denn die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen - deren Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der ausstehenden Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestünde – stellt rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume dar, die der Vermieter andernfalls über eine höhere Bruttomiete im Voraus abdecken würde.
Im entschiedenen Formularmietvertrag war ausdrücklich vereinbart:
„Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde bei der Berechnung der Miete berücksichtigt. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen ... noch nicht fällig, so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen:
Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts. ...„
Das Urteil:
Diese Klausel ist allerdings mehrdeutig. Der Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgesuchten Malerfachbetriebes könnte eine unverbindliche Berechnungsgrundlage sein. Die Klausel beschneidet nach der Ansicht des BGH (Az.: VIII ZR 285/12) in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung jedoch den Mieter unangemessen in dessen Rechten. Denn der eingeholte Kostenvoranschlag ist bei dieser Auslegung auch dann für die Bemessung der vom Beklagten zu zahlenden Abgeltungsbeträge verbindlich, wenn der von der Klägerin ausgewählte Fachbetrieb einen unzutreffend hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise angesetzt hat. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Folge der unangemessenen Beschränkung der Rechte des Mieters bei der Berechnung der Abgeltungsbeträge ist die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel schlechthin.
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