Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Sachverhalt
Der Kläger, ein Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie, erhielt von einem Patienten auf dem Ärztebewertungsportal der Beklagten für eine kosmetische Ohren-Operation die Behandlungsnote 4. Der Patient begründete im Freitext seiner Bewertung die Benotung damit, dass er nach der Operation feststellen musste, dass der Arzt die selbe Operation über eine Internetplattform wesentlich günstiger anbietet als bei ihm direkt abgerechnet. Der Patient wies in der Bewertung auch darauf hin, dass es sich zwar um einen guten Arzt handele, das kosmetische Ergebnis aber nur zufriedenstellend sei und die Ohren ausreichend anliegen würden. Der Kläger verlangte gleichwohl von der Beklagten die Löschung der Bewertung und hilfsweise es der Beklagten zu verbieten, die Bewertung zu veröffentlichen, solange die Behandlung nicht mindestens mit der Note 2 benotet ist.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München I (Urt. v. 28.05.2013, Az. 25 O 9554/13) wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht sah die Benotung der Behandlung als Meinungsäußerung an und ging davon aus, dass in eine Benotung auch solche Umstände einfließen dürfen, welche sich unmittelbar aus dem Freitext einer Bewertung ergeben. Für die Leser der Bewertung war nach Ansicht des Gerichts vorliegend ersichtlich, dass es zu einer Abwertung des Arztes bei der Behandlung gekommen sei, weil dieser seine Leistungen anderweitig günstiger anbot. Das Gericht sah eine Benotung der Behandlung mit der Note 4 weiterhin auch deshalb für nachvollziehbar an, da das kosmetische Ergebnis vom Patienten nur als zufriedenstellend bewertet wurde und dieser anmerkte, dass die Ohren nach der Operation ausreichend anliegen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Türkischstämmige Migranten sind grundsätzlich offener als andere Zuwanderer für Neues. Sie besitzen ein stärkeres Markenbewusstsein. Sie nutzen deutlich häufiger Smartphones als die einheimischen oder russischstämmigen Verbraucher.
Quelle: Context Vertraulicher Nachrichtendienst zu Fragen der Markttforschung und Gesellschaftsanalyse Ausgabe 14/13 mit einem Bericht über eine Studie der Konsum- und Absatzforschung.
Entschieden wurde, ob ein Geschäftsführer persönlich als Störer für eine Markenverletzung haftet, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von einer Rechtswidrigkeit erhalten hat.
Mit anderen Worten:
Haften Geschäftsführer auch dann, wenn sie nicht in das operative Tagesgeschäft eingebunden gewesen sind, sei es faktisch, oder aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans? Sind Organisationspflichten verletzt, wenn der Geschäftsführer auf die zuständigen Personen, langjährige Mitarbeiter, vertraute, diesen zudem die Anweisung erteilt hatte, sich an einen benannten Rechtsbeistand zu wenden, sofern rechtliche Zweifelsfragen aufkämen?
Das OLG Hamburg (Az.: 3 U 136/11) verneinte eine Haftung der in Anspruch genommen Geschäftsführer.
Es knüpfte an die Haftungszuweisung gem. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB an, die ohne weiteres für handelnde Geschäftsführer gelte.
Läge aber keine eigene Handlung des Geschäftsführers vor, so komme nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setze jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. Ob diese Kenntnis und Verhinderungsmöglichkeit vorliege sei zu klärende Tat- nicht Rechtsfrage. Die eidesstattliche Versicherung des konkret betroffenen Geschäftsführers zum o.g. Sachverhalt wurde als einerseits plausibel eingestuft, andererseits ging es selbst nach dem gegnerischen Vortrag nur um eben diesen einen Sachverhalt, nicht etwa um ein generell zu beanstandendes Geschäftsmodell.
Anmerkungen
1. Ebenso scheide ein Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.
Da keine Anhaltspunkte für ein zu beanstandendes Geschäftsmodell vorlägen habe sich die Verantwortlichkeit des betroffenen Geschäftsführers bzgl. seines Geschäftsbereichs nicht ausgeweitet, so dass auch keine drittbezogene (Garanten-)Schadensabwendungspflicht vorliege.
2. Unbeachtlich seien ferner Verteidigungsverhalten im Prozess, die mittlerweile nicht mehr als tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr anzusehen seien, zumal die GmbH selbst eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.
3. Auch die weiteren Geschäftsführer hafteten nicht, so das OLG, da bei einem arbeitsteiligen Vorgehen der Geschäftsleitung nur solche Organe haften, in deren Kompetenzbereich die angegriffene Maßnahme fällt. Da auch der zuständige Geschäftsführer jedoch konkret keine Kenntnis gehabt hat, käme eine Anwendung des § 166 BGB analog nicht in Betracht.
4. Unbeachtlich sei ferner, dass die weiteren Geschäftsführer sich zumeist im Ausland befänden. Jedenfalls gab es vorliegend einen - auch zuständigen - Geschäftsführer, so dass der Einwand, die anderen Geschäftsführer versuchten sich ihrer Verantwortung zu entziehen und hierdurch wissentlich und willentlich eine geeignete Grundlage für Schutzrechtsverletzungen schaffen nicht zuträfe.
5. Das Urteil des OLG erscheint insbesondere auch als hilfreich, um die sich stellenden Fragen der Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für das Handeln der GmbH auch in zukünftigen Fällen zu beantworten.
6. Es geht zudem mit einem bemerkenswerten Realismus an die Falllösung. Diese stellt ein Gegengewicht zur manchmal ausufernden Verantwortungszuschreibungen dar.
7. Als Essenz verbleibt die Einsicht: In einer modernen Arbeitswelt sind Verletzungshandlungen einer GmbH nicht stets auf ein rechtlich zu missbilligendes Versagen der Geschäftsführung zurückzuführen.
Der BGH (VII ZB 43/12) vertiefte seine Rechtsprechung zur – angeblichen – Unleserlichkeit einer Unterschrift eines Anwalts. Wir berichteten zuletzt am 17. Juli 2012 sowie in unseren Beiträgen vom 16. Februar 2009, 23. Mai 2008 und vom 10. Dezember 2010).
Erneut ging es um Unterschriften in Schriftsätzen gem. NJW 1998, 1853), wenn glaubhaft vorgetragen sei, dass die Gerichte den beanstandeten Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein als „Unterschrift” nicht beanstandet hätten.
So betitelt die neue Ausgabe - 30/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt erhält, der auch privat genutzt werden darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern: Nach §§ Az.: VI R 31/10) entfallen. Maßgeblich ist nach der neuen Rechtsprechung allein, ob laut Arbeitsvertrag der Wagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Denn allein die gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt nach der Ansicht des Gerichts beim Arbeitnehmer bereits zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Dieser Vorteil fließt dem Arbeitnehmer schon mit der Überlassung des Autos zu. Deshalb ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt.
So betitelt die neue Ausgabe - 29/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Sachverhalt
Das OLG Karlsruhe hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers nach Urteil Az. 9 U 162/11 die Klage im Ergebnis abgewiesen. Es stellt zunächst klar, dass das Foul gegen Regel 12 des DFB („Verbotenes Spiel und sportliches Betragen“) verstieß, daher zu Recht mit Rot geahndet wurde, und sich auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings indiziert nach dem OLG die Annahme eines groben Foulspiels für sich noch nicht automatisch einen Verletzungsvorsatz. Es folgt insoweit der h.M. in der Rechtsprechung, welche bei einem groben Foulspiel grundsätzlich nur eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit annimmt.
Auch die Tatsache, dass der Kläger mit einem Anlauf von 20 bis 30 Metern und gestrecktem Bein von hinten in die Beine des Zeugen S grätschte und keine Chance hatte, den Ball zu erreichen, soll nach dem OLG zwar ein Indiz für einen Verletzungsvorsatz sein, aber für sich genommen noch keinen Vorsatz indizieren. Das Gericht begründet dies mit der Kampfbetontheit des Fußballspiels.
Aber es gab im entschiedenen Fall noch einen Weg zur Gerechtigkeit: Das Gericht bejahte schließlich doch einen Vorsatz. Warum? Der Kläger hatte dem Zeugen kurze Zeit vor dem Foulspiel gedroht, ihm die Beine zu brechen.
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