Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das LAG Berlin-Brandenburg bejahte in seinem Urteil Az.: 7 TaBV 1733/11 einen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass gegen den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter ein Unterlassungsanspruch besteht, es zu unterlassen, zur Verfügung gestellte betriebliche Email-Adressen für Streikaufrufe einer Gewerkschaft zu verwenden und in der Email hierfür die Durchwahl-Telefonnummern des Betriebsratsbüros anzugeben. Das Gericht stützte den Anspruch auf Az. 7 ABR 95/08) daran gehindert, einen Unterlassungsanspruch zu bejahen. Das BAG hatte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Verbots der parteipolitischen Betätigung im Betrieb nach Az. 3 TaBVGa 10/10) die Ansicht vertreten, dass die Versendung einer dienstlichen Email unter Angabe der Büroanschrift und Bürotelefonnummer des Betriebsrates durch einzelne Betriebsräte die Vorschrift des Az. 1 BV 58/10) dagegen, wenn Betriebsräte in ihren Schreiben das Logo des Arbeitgebers verwenden, sofern dies mit einem individualisierenden Zusatz (etwa „Der Betriebsrat“) erfolgt. Das Gericht entnimmt dies dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, wonach es die Stellung des Betriebsrats im Betrieb gebiete, dass dieser grundsätzlich das gleiche Briefpapier verwenden darf wie Mitarbeiter des Arbeitgebers.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem uns nun zugestellten Urteil Az.: 2a O 319/12 einem Nachtclub untersagt, im Vorfeld der BAMBI-Verleihung eine
„Business to Bambi (B2B) Party“
zu veranstalten bzw. zu bewerben.
Die Beklagte verteidigte sich damit, es liege jedenfalls keine kennzeichenmäßige Benutzung i.S.d. Markenrechts vor, weil lediglich generisch auf die gleichzeitig stattfindende Verleihung des bekannten Medienpreises hätte aufmerksam gemacht werden sollen.
Nachdem das Landgericht gesteigerte Kennzeichnungskraft, Dienstleistungsähnlichkeit und Wiederholungsgefahr bejahte, führte es zur entscheidenden Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung aus:
„Hingegen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle bereits an einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens, da es sich vielmehr um eine Markennennung handele. Die Bewerbung der Business to Bambi Party“ erfolgt dabei in Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit der Beklagten und stellt eine Verbindung zu den Veranstaltungen der Klägerin her, die für den Verkehr nahelegt, dass eine Kooperation zwischen den Parteien besteht. (…) Jedenfalls erweckt die angegriffene Werbung den Eindruck, zwischen der Party der Beklagten und der gleichzeitig stattfindenden Preisverleihung gebe es einen Zusammenhang, was für die markenmäßige Nutzung des Zeichens ausreichend ist.“Entscheidend wirkte sich also aus, dass der Verkehr irrtümlich annehmen musste, der BAMBI-Veranstalter Burda habe die Berechtigung zur Zeichennutzung an die Beklagte lizenziert bzw. es handele sich jedenfalls um eine mit Gestattung des Zeicheninhabers erfolgende Zeichennutzung im Sinne einer Kooperation o.ä., was charakteristisch für eine nur „mittelbare“ Verwechslungsgefahr ist.
"Süßer Senf und scharfe Sprüche gehörten jahrzehntelang zu den Popularitätsmerkmalen des Bundestagsabgeordneten Michael Glos. ... Viele seiner Pointen schwebten über dem Abschiedsabend, zu dem die CSU am Ende seiner Parlamentskarriere geladen hatte.. Nur grüne Politiker wollte Glos an seinem letzten Abend nicht um sich haben. Dem verachteten Jürgen Trittin hatte er in der 'Leipziger Volkszeitung' nachgerufen, er sei der 'größte Kotzbrocken, den die Grünen haben'. Zornig nannte er ihn einen 'Öko-Stalinisten', nicht bedenkend, dass es die Ökobewegung noch kaum gab, als Trittin beim Kommunistischen Bund aktiv war."
Quelle: FOCUS von morgen, Tagebuch des Herausgebers Helmut Markwort, Ausgabe 27/2013.
„Trendführer ist derzeit die Universität Leipzig. Deren Senat hat beschlossen, keine männlichen Berufsbezeichnungen mehr zu verwenden, sondern nur noch die Formulierung 'Professorin' für Lehrende beider Geschlechter.
In diesem Sinne bietet sich eine zumindest in der Öffentlichkeit noch nie gebrauchte Anredeformel an: 'Sehr geehrte Herrinnen!' ”
Quelle: FOCUS von übermorgen, Montag, Tagebuch des Herausgebers Helmut Markwort
Aufgrund einer Rechtsbeschwerde hatte sich der BGH mit dem Umfang der Pflicht des Tatrichters zur Ermittlung der Anwendbarkeit ausländischen Rechts zu beschäftigen. Offenbar muss extra darauf hingewiesen werden, was jeder Student lernt.
In seinem Urteil Az. VII ZB 22/12 stellt der BGH fest: „Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.“
Anmerkung
In der Sache ging es um die Frage, welche Konsequenzen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines griechischen Versicherungsunternehmens in Griechenland auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen dieses Unternehmen in Deutschland hat. Den Inhalt des maßgeblichen griechischen Rechts habe das Beschwerdegericht, so der BGH, verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt. Ist ausländisches Recht anzuwenden, darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt dabei in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Das LAG Hamm urteilte (Az.: 16 Sa 763/12) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, dass die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers nach einer Kündigung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche den Urlaubsanspruch nicht ertfüllt.
Der Fall:
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung zahlte sie keine Vergütung mehr. Für den Fall der Wirksamkeit der hilfsweise fristgerechten Kündigung stellte die Beklagte den Kläger unwiderruflich unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche frei. Die Parteien streiten noch um Urlaubsabgeltung, nachdem sie sich im Vergleichswege auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen konnten.
Das Urteil:
Das LAG Hamm lehnt sich mit seinem Urteil an die Rechtsprechung des EuGH an: Der EuGH (Az.: C-350/06) behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Daher müsse der Arbeitgeber zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs zum einen den Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freistellen. Zum anderen müsse er aber auch das Entgelt für den Urlaubszeitraum zahlen. Da im vorliegenden Fall die Beklagte die Zahlung der Vergütung nach Ausspruch der Kündigung allerdings eingestellt hatte, war der Urlaubsanspruch des Klägers nach Auffassung des LAG Hamm noch nicht durch Erfüllung erloschen.
Anmerkung:
Das LAG Hamm wendet sich mit diesem Urteil gegen die ständige Rechtsprechung des BAG (etwa Az.: 9 AZR 934/06). Nach dem BAG ist der Urlaubsanspruch kein so genannter Einheitsanspruch. So sei der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach bisheriger Rechtsprechung des BAG ausschließlich auf die Befreiung von seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten gerichtet. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers werde nicht berührt. Die „Reaktion“ des BAG bleibt abzuwarten, nachdem das LAG im vorliegenden Fall die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuließ.
Der Sachverhalt
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet über so genannte File-Sharing-Systeme kann durch die Rechteinhaber bzw. die von ihnen beauftragten Unternehmen regelmäßig zunächst nicht viel mehr als die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermittelt werden. Um diese Adressen einer Person zuordnen zu können, sind die Rechteinhaber daher auf die Mithilfe der Access-Provider, wie die Telekom, angewiesen. Handelt es sich um die IP-Adresse eines Kunden des Access-Providers und ist die IP-Adresse auch (noch) in den Systemen des Zugangsanbieters gespeichert, so kann die IP-Adresse zu einem bestimmten Kunden problemlos zugeordnet werden. Die Auskunft vom Rechteinhaber kann über Az. I-20 W 121/12 + I-20 W 5/13 wies zunächst darauf hin, dass aus § 101 UrhG kein Anspruch auf eine Speicherung von IP-Adressen in der vorliegenden Fallkonstellation abgeleitet werden kann. Denn der Access-Provider, so das Gericht, müsse als so genannter Drittschuldner der Auskunft nicht mehr leisten als der Schuldner selbst (sprich der Verletzer). Dieser wiederum müsse zwar auch Nachforschungen im eigenen Bereich zur Erteilung der geforderten Auskunft durchführen, jedoch nicht für eine Ansammlung von Wissen, etwa durch die Erstellung von Unterlagen, sorgen.
Weiterhin stellt das OLG fest, dass die Annahme einer Pflicht zur Speicherung zwingend einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, welche aktuell im Gesetz aber nicht vorgesehen sei. Die Speicherung stelle, so das Gericht, einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz, GG, dar, der nur durch den Gesetzgeber legitimiert werden könne, der hierzu die verschiedenen Interessen abzuwägen habe. Das Gericht verweist dazu auf § 100a Abs. 2 Strafprozessordnung, StPO, der bei den Katalogstraftaten Urheberrechtsverletzungen gerade nicht aufführt. In diesem Zusammenhang macht das Gericht auch noch deutlich, dass nicht schon das bloße Vorhandensein von IP-Adressen in den Systemen des Access-Providers während der Datenverbindung mit dem Kunden einen legitimationsbedürftigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt, sondern erst die begehrte Speicherung. Das Gericht leitet dies aus § 3 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, ab, der eine Datenerhebung als Beschaffen von Daten über den Betroffenen definiert und somit ein aktives zielgerichtetes Handeln erfordere.
§ 96 Telekommunikationsgesetz, TKG, scheide dabei als mögliche gesetzliche Grundlage nach Ansicht des Gerichts aus. Die Vorschrift gestatte die Speicherung von Verkehrsdaten nur zu den in den §§ 97 ff. TKG genannten Zwecken, wozu die Auskunftserteilung nach § 101 UrhG gerade nicht gehöre. Auch § 113 TKG helfe insoweit nicht weiter, da er nur die Datenweitergabe an staatliche Stellen regele und zudem verfassungskonform so auszulegen sei, dass für die Begründung einer Auskunftspflicht noch eine fachrechtliche Ermächtigungsgrundlage vorliegen müsse.
Der BGH (Urt. v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12) entschied jüngst, dass Klauseln in Mietverträgen, in denen die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung kategorisch ausgeschlossen wird, unwirksam sind, sofern sie der AGB-Kontrolle unterliegen. Der vom Gericht beurteilte Mietvertrag enthielt folgende Regelung: „Das Mitglied ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.“
Ein Tierhaltungsverbot in dieser Ausprägung ist nach Meinung des Gerichts nicht mit den gesetzlichen Wertungen des Mietrechts vereinbar und daher nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, unwirksam. Die Klausel gehe in ihrer Formulierung, so das Gericht, nicht auf besondere Fallgestaltungen ein und lasse die Belange des Mieters außen vor. Zudem verstoße die Klausel gegen den „wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB“. Bei der Formulierung entsprechender Ausschlussklauseln seien Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere sowie Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung bzw. des Hauses sowie schließlich die persönlichen Verhältnisse des Mieters und ggf. der übrigen Mitbewohner zu berücksichtigen.
So betitelt die neue Ausgabe - 27/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Mario Vargas Llosa, Literaturpreisträger:
”Was ich für Kultur halte, ist in den vergangenen 50 Jahren weitgehend verschwunden. Medien wie Facebook unt Twitter befördern es, dass auch Durchschnittsmenschen einen Persönlichkeitskult um sich entwickeln ... Das Leben wird nicht länger gelebt, sondern nur noch dargestellt.”
Fundstelle: FOCUS von Morgen, 26/13.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz