Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Hintergrund:
Die Parteien streiten über die Angemessenheit einer Änderungsvereinbarung zu einem Arbeitsvertrag. Mit dieser Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber war die Wochenarbeitszeit von ursprünglich 35 Stunden auf 40 Stunden angehoben worden; gleichzeitig wurde vereinbart, dass für die Differenz zur vorherigen Arbeitszeit keine weitere Vergütung (auf Stundenbasis) geschuldet wird. Vertraglich geregelt wurde jedoch eine Überstundenbezahlung ab der 41. Wochenstunde. Der Kläger unterschrieb diese Vereinbarung, machte später aber geltend, diese Vereinbarung sei sittenwidrig und er habe diese Zusatzvereinbarung nur unterschrieben, da ihm zuvor von dem beklagten Unternehmen signalisiert worden sei, dass die Vergütungsregelung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten (drohende Insolvenz) geschlossen werden müsse, sie aber nur vorübergehender Natur sei.
Die Entscheidung:
Dieser Arbeitnehmerargumentation schließt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 792/11), wie auch die Vorinstanzen, nicht an: Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich, so das BAG, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, § 305 I 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, einer Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB unterliegt diese Klausel aber nach Auffassung des BAG nicht. Nach dieser Vorschrift unterfallen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, ,[…], wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den gerechten Preis‘ zu ermitteln.“ Die Frage, ob für die 36. bis 40. Arbeitsstunde Lohn geschuldet wird, sei (vorbehaltlich verbindlicher Mindestentgelte) bis zur Frage der Gesetzes- und Sittenwidrigkeit vielmehr allein Sache der Parteien.
Anmerkung
Eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung könne im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden: Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist […] der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der ‚faktischen‘ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt.“. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien als Abrechnungsperiode den Kalendermonat gewählt. Auf den Kalendermonat bezogen stünde ein faktisch auf alle Arbeitsstunden (bis auf die bezahlten Überstunden) gerechneter Stundenlohn mit EUR 11,07 brutto im Vergleich zu den tarifvertraglichen Regelungen aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung. Auch stehe es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, einvernehmlich eine Änderungsvereinbarung mit einer Verschlechterung von Vergütungskonditionen zu vereinbaren.

Der Sachverhalt
Der Beklagte hatte bei der Klägerin in deren eBay-Shop zwei Steuergeräte erworben, welche sich als defekt herausstellten. Ohne den Mangel gegenüber der Klägerin direkt geltend zu machen, verfasste der Beklagte eine Kundenbewertung bei eBay, welche lautete: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“ Die Klägerin sah darin eine unwahre Tatsachenbehauptung sowie Schmähkritik und verlangte die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Bewertung durch eBay.
Die Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Bonn (Az. 113 C 28/12) meint, die Bewertung könne aus Sicht eines Dritten so verstanden werden, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, funktionsfähige Ware zu liefern und dass die Bewertung damit eine allgemeine Kaufwarnung bezüglich der Klägerin darstelle. Dies sei aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse aber nicht gerechtfertigt.
Weitere Entscheidungen zu Bewertungen bei eBay, die wir hier bei den Meldungen veröffentlicht haben:
http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=14538
http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=12657

"Wenn Normalbürger einander Geheimnisse anvertrauen, pflegen sie 'das Siegel der Verschiegenheit' zu beschwören.
Jetzt habe ich in einem Buch des großartigen Dichters Jean Paul eine Geheimnisformel gefunden, die viel romantischer klingt als das ... oft gebrochenne Siegel. Jean Paul ... vertraute als 36-Jähriger einem Freund eine Frauenaffäre an mit dem lyrischen Vorbehalt 'sub rosa'.
Der lateinische Ausdruck 'sub rosa', wörtlich übersetzt 'unter der Rose', erinnert an eine schon im Altertum bekannte Symbolik: Die schöne Blume galt schon damals als Symbolik der Verschwiegenheit. Das Christentum hat diese Bedeutung der Rose übernommen, weshalb sie im Schnitzwerk vieler Beichtstühle zu finden ist."
Quelle: Helmut Markwort, FOCUS 20/2013.

Zum Hintergrund:
Eine Pflegehelferin stürzte in einem Seniorenheim auf dem Rückweg von einer Rauchpause im Außengelände. Sie erlitt einen Armbruch. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (S 68 U 577/12) nahm an: „Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird.“ Im entschiedenen Fall habe die Klägerin den Rückweg von der Rauchpause zurückgelegt, weil sie zuvor dem Verlangen, rauchen zu wollen, nachgegangen sei. „[…] Bei letzterem handelt es sich um ein eigenwirtschaftliches und persönliches Interesse, welches dem unversicherten Bereich zuzuordnen ist“. Eine Parallele zu Stürzen auf dem Weg zur betrieblichen Kantine sieht das Gericht nicht. Essen und Trinken seien für die Aufrechterhaltung der Arbeitskraft notwendig, das Rauchen nicht. Das werden diejenigen, die zum Rauchen einmal pausieren, anders sehen. Daher sei es gerechtfertigt, dass der Weg zur Kantine versichert sei, nicht aber der Weg zur Raucherecke.
P.S. 1. Der Verfasser dieser Zeilen ist Nichtraucher und auch nicht etwa Lobbyist, meint aber, dass die Einstellung gegen Raucher irgendwo eine Grenze haben muss.
2. Zum Entscheiden nach Gutdünken („richterlicher Dezisionismus”) siehe bitte Suchfunktion (links): „Dezisionismus”.und „Vekehrsauffassung” sowie „unbestimmte Rechtsbegriffe”.

Der Sachverhalt
Der Große Senat des BFH hatte vom III. Senat des BFH die Frage vorgelegt bekommen, ob er weiterhin an seiner Rechtsauffassung aus dem Jahr 1964 festhalte, wonach Einkünfte aus selbständiger Prostitution sonstige Einkünfte nach Az. GrS 1/12) teilt die Auffassung des III. Senats (der Finanzverwaltungen und auch der herrschenden Literaturmeinung) dass die selbstständige Prostitution in Form eines am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Unternehmens betrieben werden kann. Dieser Sachverhalt ist bekanntlich eine Kernvoraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Pech für die selbständigen Prostituierten: Sie werden damit vom Gewerbesteuergesetz erfasst und sind gewerbesteuerpflichtig.

Der Fall
Der Kläger arbeitete fast 25 Jahre bei einer Druckerei als Hilfskraft im Tiefdruck und stand zuletzt auf der Ersatzliste für den Betriebsrat. Über die Jahre sprach die Druckerei als Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger wiederholt Abmahnungen wegen Verstößen gegen das in einer Betriebsvereinbarung geregelte betriebliche Rauchverbot aus. Im April 2011 schließlich kündigte sie das Arbeitsverhältnis wegen eines erneuten Verstoßes außerordentlich und ordentlich. Der Kläger wandte sich gegen diese Kündigung. Er argumentierte, die Kündigung sei nicht wirksam, weil er in der Woche nach der Kündigung ersatzweise an Betriebsratssitzungen hätte teilnehmen sollen. Ihm käme daher, so der Mitarbeiter weiter, der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats zugute.
Die Begründung
Das BAG (Az. 2 AZR 955/11) bestätigte, wie schon die Vorinstanz, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. In der Urteilsbegründung durch das Gericht sind im Wesentlichen zwei Aspekte interessant, nämlich:

  1. Die Kündigungsschutzregelung zugunsten von Mitgliedern des Betriebsrats in § 15 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz, KSchG, gelte, so das Gericht, zwar auch zugunsten von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats. Dies sei jedoch für die Zeiträume anzunehmen, in denen das Ersatzmitglied tatsächlich die Funktionen eines Betriebsratsmitglieds übernehme. Im konkreten Fall hätte der Kläger, wie erwähnt, erst in der darauffolgenden Woche ein Betriebsratsmitglied aufgrund dessen Urlaubsabwesenheit ersetzen sollen, so dass die zitierte Vorschrift zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht anwendbar gewesen sei. Die Kündigung konnte vielmehr entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG auch ohne Anhörung wirksam ausgesprochen werden.
  2. Der wiederholte Verstoß gegen das Rauchverbot rechtfertigte, so die Richter, überdies die außerordentliche, fristlose Kündigung. Dass bereits über Jahre hinweg mehrere Abmahnungen erfolgt seien, begründe keine Art Vertrauensschutz für den Kläger dahingehend, dass sein Arbeitgeber vor der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung noch einmal eine letzte, eindringliche Warnung aussprechen werde. Es sei damit zu rechnen, dass der Kläger den Verstoß gegen das Rauchverbot wiederholen werde.

Wer ohne zuvor erteilte Werbeeinwilligung anruft, greift, wie bekannt, rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. So zum Beispiel LG Heilbronn (Az. 8 O 261/12 Ka).
Die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in einen Werbeanruf kann, wenn sie nicht ausdrücklich vorliegt, nur dann vermutet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angerufene mit einem solchen Anruf einverstanden ist. Geht der Angerufene zunächst auf das in dem unzulässigerweise geführten Telefonat gemachte Angebot ein, um für ein Vorgehen gegen den Anrufer notwendige Informationen zu sammeln, so wird dies als rechtmäßiges Handeln unter Wahrnehmung berechtigter Interessen angesehen. Er macht sich durch dieses rechtmäßige Verhalten jedenfalls – glaubt man den Ausführungen des LG Heilbronn – nicht schadensersatzpflichtig.
Anmerkung:
Die Entscheidung des LG Heilbronn ist noch nicht rechtskräftig.
Grundsätzlich erlaubt: Az. I ZR 53/99).

Bedeutung: Rückkehr Jesu Christi als Sohn Gottes zu seinem Vater in den Himmel. Für Ungläubige vielleicht überraschend:
Christi Himmelfahrt wird in den Schriften des Neuen Testaments und weiteren Schriften gleich mehrfach erwähnt.
Theologisch umstritten ist das Verhältnis von Auferstehung und Himmelfahrt Christi. Heute vertreten viele Theologen die Gemeinsamkeit von Auferstehung und Himmelfahrt.
Das Grundereignis ist der Sieg. Gott zieht seinen Sohn heraus und empor - ein Triumph über alle Mächte dieser Welt, an dem alle Christen Anteil haben.
Im weltlichen Bereich: Vatertag, auch Männertag oder Herrentag.

Katholiken glauben, dass in der Heiligen Messe die eucharistischen Gestalten durch die Wandlung zum Leib und Blut Christi werden und Christus darin gegenwärtig ist und bleibt.
Thomas von Aquin schuf ein eigenes Proprium für Stundengebet und Messe.
Luther geißelte das Fest als "Abgötterei" und die Aufklärung kritisierte die Fronleichnamsprozession.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Fronleichnamsprozession oftmals als Demonstration gegen die nationalsozialistische Weltanschauung verstanden.
Naheliegendste bemerkenswerte Quelle: Wikipedia - ohne Weiteres einzusehen über „Google Fronleichnam”.