Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine Internationale Spedition übernahm die gegen die Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten verhängten Bußgelder, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.
Der BFH (VI R 36/12) urteilte: Die Zahlung der verhängten Bußgelder ist zu versteuernder Arbeitslohn.
Die Voraussetzung für eine Beurteilung der Bußgeldzahlung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn ist, dass ein Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft besteht. Es handelt sich hingegen nicht um Arbeitslohn, sofern der jeweils verfolgte, betriebliche Zweck im Vordergrund steht und daneben kein Interesse des Arbeitnehmers an der Gewährung des Vorteils besteht. Aufgrund dieser Basis verwies der BFH auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts in erster Instanz.
Anmerkung:
Ebenso urteilte der BFH (VI R 47/06) bereits 2008 in einem Fall, in dem es um die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber für Verstöße gegen das Lebensmittelrecht ging. Das Urteil finden Sie hier in unserer Urteilsdatenbank.

Der BGH (Az.: V ZB 94/13) hatte über einen Wiedereinsetzungsantrag i.S.d. § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, zu entscheiden, da eine Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war. Der als Einzelanwalt tätige Prozessvertreter war vor und während des Fristablaufs unerwartet mit erheblichen Magen-Darm-Beschwerden erkrankt. Etwaige Vertretungsmaßnahmen wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht genannt.
Der BGH stellte erneut klar, dass der Anwalt für eine hinreichende Vertretung hätte sorgen müssen:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dagegen treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z. B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen.“

Anmerkung:
Der BGH legte dar, dass allerdings derjenige Anwalt, der Vertretungsmaßnahmen vorsorglich getroffen hat, jedoch so schwer erkrankt, dass er diese im konkreten Krankheitsfall nicht mehr einleiten kann, entschuldigt sein kann. Ferner stellte der BGH fest, dass der Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig ist.

Üblicherweise ist ein Gehweg in einer Wohnstraße nicht vollständig von Schnee und Eis zu befreien. Es reicht meistens aus, wenn zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen (BGH, Az.: VI ZR 189/05) und den optimalen Zustand eines Weges herstellen. Noch geringere Anforderungen gelten nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg (Az.: 10 U 44/11) für einen selten genutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück. Dieser muss nur in einer Durchgangsbreite gestreut werden, die für die Begehung durch eine einzelne Person ausreicht. Für den gestürzten Kläger sei es nach der Ansicht des Gerichts durchaus erkennbar gewesen, dass der Weg nur unzureichend gestreut war. Er hätte deshalb sein Gehverhalten an die Verhältnisse anpassen und besonders vorsichtig gehen müssen. Wegen seines erheblichen Mitverschuldens wurde die Schadensersatzklage deshalb insgesamt abgewiesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach haben nur 9 Prozent der Deutschen ein sehr großes Interesse an den Olympischen Winterspielen, weitere 21 Prozent ein großes Interesse. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung interessiert sich dagegen wenig oder gar nicht für die anstehenden Winterspiele (siehe Schaubild). Den Boykott von Bundespräsident Gauck hält fast jeder zweite Bundesbürger für richtig (47 Prozent). 29 Prozent halten die Entscheidung dagegen für falsch (24 Prozent unentschieden, keine Angabe).

Der Fall:
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten im Jahre 2010 mehrheitlich - aber nicht einstimmig - beschlossen, eine Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu betreiben. Eine Wohnungseigentümerin hatte diesen Beschluss angefochten. Die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach Pressemitteilung veröffentlicht) hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Insbesondere die Regelung des § 906 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, gebiete nicht, einen Wohnungseigentümer zu verpflichten, eine Mobilfunksendeanlage zustimmungslos hinzunehmen. Nach dieser Vorschrift bestehe zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass unwesentliche Einwirkungen hinzunehmen sind, insbesondere wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Die Norm regle aber nicht den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen besteht nach Ansicht des Gerichts zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen, wenn eine solche Anlage installiert wird. Diese Möglichkeit stellt eine konkrete Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss.

Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach sind 79 Prozent der Bevölkerung für einen flächendeckenden Mindestlohn. Die Bürger erwarten durch die Einführung des Mindestlohns keinen gravierenden Verlust von Arbeitsplätzen (siehe Schaubild). Selbst von der Teilmenge derjenigen 40 Prozent, die den Verlust vieler Arbeitsplätze erwarten, sind nur 46 Prozent gegen einen Mindestlohn. 40 Prozent dieser Teilmenge sind jedoch dennoch dafür (14 Prozent unentschieden oder keine Angabe).

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Der Bundesvorsitzende der Grünen Cem Özdemir rief in einer Kampfesrede, wie Ohrenzeugen berichten, unter begeistertem Beifall der Grünen aus: 'Und schließlich werden wir dafür sorgen, dass dieser Schandfleck FDP verschwindet.' Wer so eine demokratische Partei diffamiert, ist selbst ein Schandfleck für die Demokratie.”
Quelle: Nach Helmut Markwort morgen in seinem Tagebuch im FOCOS.

Giraudoux „Die Phantasie trainiert man am besten durch juristische Studien. Nie hat ein Dichter die Natur so frei ausgelegt wie ein Jurist die Wirklichkeit.”
Anmerkung: Der Grund für die freie Auslegung lässt sich recht einfach erklären, auch wenn die Rechtsphilosophie bemüht werden muss. Die Auslegung zu dem, was gerecht ist, pendelt zwischen Gerechtigkeit und Naturrecht. Sowohl Naturrecht als auch Positivismus sind falsifiziert. Folglich finden wir nie, was gerecht ist; jedenfalls in Grenzfällen nicht. Deshalb entscheidet der Richter im besten Falle grundsätzlich gewissenhaft nach eigenem Gutdünken; das heißt nach seinem Rechtsgefühl. Jeder hat jedoch ein eigenes Rechtsgefühl. Folglich legt er frei aus. Siehe in der Suchfunktion bitte nach den Stichworten: „Dezisionismus” und „Verkehrsauffassung” und weiter vertiefend das Buch: Schweizer, Die Entdeckung der Pluralistischen Wirklichkeit, 3. Aufl.