Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wenn es vertraglich vereinbart ist, darf der Vermieter die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Dazu gehören etwa die Kosten der Gebäudeversicherung oder selbst eine regelmäßige Ungezieferbekämpfung. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 19/07) muss der Mieter dagegen die Nutzerwechselgebühr nicht bezahlen. Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind nämlich keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.

Der Mieter war sich in dem vom Berliner Kammergericht zu entscheidenden Fall unsicher, ob der Vermieter zu Recht vom ihm verlangte, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Deshalb hatte er seinen Anwalt die Klausel im Mietvertrag prüfen lassen. Als der Advokat die Unwirksamkeit bestätigte, verweigerte der Mieter nicht nur die Schönheitsreparaturen, sondern klagte auch die von ihm verauslagten Anwaltskosten ein. Das Kammergericht (Az. 8 U 190/08) gab ihm Recht. Um die Wirksamkeit formularmäßig abgefasster Renovierungsklauseln in Mietverträgen zu beurteilen, darf sich der juristisch nicht vorgebildete Mieter der Mithilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Stellt sich die Klausel als unwirksam heraus, muss der Vermieter die Anwaltskosten erstatten. Schließlich hat er unter Berufung auf den Mietvertrag etwas gefordert, das ihm gar nicht zustand.

Der Fall
Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, beauftragte der Kläger seinen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beim Landgericht. Diesen Auftrag erteilte er immerhin noch rechtzeitig. Aber:
Er versäumte wegen einer plötzlichen Erkrankung, die Berufung auch zu begründen. Der beauftragte Anwalt dachte, er sei im Recht. Er beantragte, das Verfahren wieder in den vorigen Stand einzusetzen und nahm an, dieser Antrag werde selbstverständlich erfolgreich sein. Denn:
Schließlich verfüge er über keinerlei Büropersonal, sei zudem allein tätig und ernsthaft erkrankt gewesen. An der Fristversäumnis träfe ihn deshalb keinerlei Verschulden.
Dies sah der Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 94/13) jedoch anders:
Ein Einzelanwalt müsse, so der BGH, ganz allgemein Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen werde, wenn der Anwalt unvorhergesehen ausfalle. Er müsse, so das Gericht, insbesondere seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall erteilen. Wer ohne Personal tätig sei, müsse, so der Bundesgerichtshof, eben zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Dies könne etwa die Beauftragung eines Vertreters sein, der beispielsweise einen Antrag auf Fristverlängerung stellen kann. Da der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall aber überhaupt keine Vorkehrungen getroffen hat, hat der BGH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Karthago muss zerstört werden”.
Ihre Kinder wissen - durch comedix - Bescheid:
Titus Redeflus, der Verteidiger von Asterix und Obelix möchte sein Spezialplädoyer beginnen, wird bei der Vorstellung seiner Rede gegenüber den gallischen Gefangenen jedoch immer wieder von neugierigen Fragen zur der Abwesenheit Cäsars unterbrochen.
Lesen - ein Vergnügen!

Die Rechtswissenschaften bringen mich um, verblöden und lähmen mich, es ist mir unmöglich, dafür zu arbeiten. Wenn ich drei Stunden meine Nase in das Gesetzbuch gesteckt habe, während derer ich nichts begriffen habe, ist es mir unmöglich, noch weiter fortzufahren: Ich würde sonst Selbstmord begehen (was sehr betrüblich wäre, denn ich berechtige zu den schönsten Hoffnungen). ... Wie dem auch sei, ich scheiße auf die Rechtswissenschaften. Das ist mein 'Delenda Carthago'.”

Gustave Flaubert (vor allem als Romancier bekannt, 1821 bis 1880):
„Das Studium der Rechte verbittert meinen Charakter in höchstem Maße: Ich knurre unaufhörlich, wettere, murre und brumme sogar gegen mich selbst und auch wenn ich ganz allein bin. Vorgesternabend hätte ich hundert Francs (die ich nicht besaß) darum gegeben, wenn ich irgend jemand eine Tracht Prügel hätte verabreichen können.”

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam, wenn eine Regelung dazu fehlt, wer die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen hat (Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.06.2013 – Az. 1 O 227/12).
Abgemahnt wurde (wie üblich und korrekt) mit der Formulierung „verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Fall von X festzusetzen und ggf. vom Landgericht Y zu überprüfen ist,…“. Abgegeben wurde die Erklärung hingegen mit der Formulierung, „verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist...“
„Dumm“ nur, dass der Abmahnende die Erklärung in dieser Form annahm. Das Landgericht nahm an, der Unterlassungsvertrag sei wegen fehlender Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil unwirksam. Es sei, so das Gericht, weder ersichtlich, dass die Bestimmung der Höhe durch einen der Vertragspartner oder durch einen Dritten erfolgen soll. Die Überprüfung der Höhe durch das Gericht setze voraus, dass sie zuvor von jemandem bestimmt worden sei. Auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 316 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, greife nicht, weil sie den Gesetzesmaterialien zufolge nur „im Zweifel“ greife, von einem Bestimmungsrecht des Gläubigers vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werde könne.
Ergebnis: Trotz Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wurde die Vertragsstrafenklage abgewiesen.

Fragt Herbert seinen Kumpel: „Was würdest du machen, wenn du eine Schlange siehst?”
- „Ich würde versuchen, sie zu erstechen!”
- Und wenn du kein Messer hast?”
- „Dann würde ich versuchen, sie zu erschießen!”
- Herbert wieder: Und wenn Du keine Pistole hast?”
„Sag mal, zu wem hältst du eigentlich - zu mir oder zu der Schlange?”
Quelle: Zeitschrift "neue woche” 12/14.3.2014