Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
„Die Leute, die vorbeikamen, schüttelten höhnisch den Kopf und beschimpften Jesus. ... Von zwölf Uhr mittags bis um drei Uhr wurde es im ganzen Land dunkel. Gegen drei Uhr schrie Jesus laut auf: 'Eli, eli, lema sabachtani' - das heißt: Mein Gott, mein Gott, warum hast du mich verlassen? ... Die anderen riefen: 'Halt! Wir wollen doch sehen, ob Elija kommt und ihm hilft.' Aber Jesus schrie noch einmal laut auf und starb.”
Quelle: Das Evangelium nach Matthäus 27, 32-61 (GN)
Der Fall:
Zwei Radfahrer stießen zusammen, weil der behelmte Radfahrer - ohne zurückzuschauen - nach links in ein Grundstück einbiegen wollte. Der zweite Radfahrer (der keinen Helm trug) zog sich dabei erhebliche Kopfverletzungen zu. Der Unfallgegner weigerte sich aber Schmerzensgeld und Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, so argumentierte er, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Einem Abzug von 20 % stünde auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Er sei vergleichbar gewesen mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls i. d. R. Helme trügen.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (Az.: 14 U 113/13) hat dem verletzten Fahrradfahrer ohne Helm umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen seiner Kopfverletzung zugesprochen. Das Gericht bestätigte, dass eine Helmpflicht weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit bestehe.
Die Situation eines Radfahrers sei nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Selbst auf einer Trainingsfahrt besteht nach der Ansicht des Gerichts keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei, wie im entschiedenen Fall, weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fährt.
Häufig zeigen Verkehrsteilnehmer, die sich über die Fahrweise eines unbekannten Fahrers geärgert haben, bei der Polizei das Auto an. In der Regel wird außer dem Kennzeichen nur angegeben, dass es sich beim Fahrer wahrscheinlich um eine Frau/Mann mit dunklen/hellen Haaren handelte. Nicht selten wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, oder es kommt spätestens in der mündlichen Verhandlung zum Freispruch. Zum einen muss natürlich überhaupt ein Fahrer ermittelbar sein. Zum anderen findet die Hauptverhandlung erst mehrere Monate nach dem beobachteten Verkehrsverstoß statt. Oft können sich Zeugen nicht mehr richtig erinnern. Das Amtsgericht Ebersberg hat in einer neuen Entscheidung (Az. 1 Cs 53 Js 7172/13) nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen. Zwar hatte der Zeuge sogar das Nummernschild fotografiert. Die letzten Ziffern waren aber nicht einwandfrei zu erkennen. Der Zeuge räumte außerdem ein, er habe sich das Kennzeichen erst einige Zeit nach dem Schnappschuss notiert. Eine Verwechslung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden.
So betitelt die neue Ausgabe - 17/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„ Anrufer aufgeregt: 'Hallo Polizei! Schickt bitte sofort eine Streife zu mir. Aus meinem Auto sind Lenkrad, Armaturenbrett, Gas, Bremse und auch noch die Kupplung abmontiert worden!' Fünf Minuten später, diesmal kleinlaut: 'Hallo Polizei. Stoppt die Streife. Ich habe mich aus Versehen auf den hinteren Sitz gesetzt ...' ”
Quelle: FREIZEIT REVUE 15/2014.
Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach würden 45 Prozent der Bevölkerung gerne abnehmen, Frauen äußern diesen Wunsch
häufiger als Männer. Von den Männern würden 39 Prozent gerne abnehmen, von den
Frauen 51 Prozent. Der Wunsch abzunehmen, hängt dabei erwartungsgemäß stark mit
dem aktuellen Gewicht zusammen. Von denjenigen, die deutliches Übergewicht haben,
wollen 84 Prozent abnehmen. Aber auch fast jeder vierte "Normalgewichtige" würde
gerne abnehmen.

Das OLG Dresden hatte darüber zu befinden, ob einem ehemaligen Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden Zugriff auf sein zuvor auch privat genutztes Email-Konto gewährt werden muss bzw. ob Schadensersatz zu leisten ist bei bereits erfolgter Löschung der Daten.
Das OLG Dresden (Az. 4 W 961/12) nahm an, dass eine vertragliche Nebenpflicht durch den Kurierdienst verletzt worden ist. „Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat“.
Darüber hinaus hält das OLG Dresden sogar einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, i. V. m. §§ 274 Abs. 1 Nr. 2, 303 a Strafgesetzbuch, StGB, u.a. wegen rechtswidriger Datenlöschung, für denkbar.
Steht ein Auto im absoluten Halteverbot, darf es nach einer neuen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Az: 3 C 5.13) in der Regel auch sofort abgeschleppt werden.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war ein Reisebus einfach auf einem Taxenstand abgestellt worden. Als der Busfahrer nach wenigen Minuten zurückkam, war auch schon der Abschleppdienst eingetroffen. Das Busunternehmen wollte wegen der nur kurzfristigen Übertretung die angefallenen Kosten nicht tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht kannte hier aber kein Pardon.
Es widerspricht nach der Auffassung des Gerichts im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeits-Grundsatz, wenn das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Denn der Verordnungsgeber, so das Gericht, misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeigt. Das Gericht räumt zwar ein, dass nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise abgewartet werden muss. Beispielsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Eine solche Ausnahme ließ das Gericht hier nicht gelten, obwohl der Busfahrer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt hatte. Denn obwohl der städtische Bedienstete die Nummer entdeckt und versucht hatte telefonisch Kontakt mit dem Fahrer aufzunehmen, ging dieser nicht ans Telefon.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz