Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Pressemitteilung Az. I ZR 192/12 ein Gewinnspiel für Gummibärchen als zulässig bewertet, das an den Absatz für dieses Produkt gekoppelt war: Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 Euro und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 Euro zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.
Zwar können Gewinnspielkopplungen nach § 4 Nr. 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen, so das Gericht. Ein solcher Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt könne vorliegend aber, so das Gericht weiter, nicht festgestellt werden. Die Werbung richte sich nicht gezielt an Kinder und Jugendliche, sondern sei auch geeignet, das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Ein Sorgfaltsverstoß sei aber im Ergebnis nicht festzustellen, da in der Werbung die Kosten der Gewinnspielteilnahme deutlich werden und auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert würden. Zudem enthalte der Werbespot keine unmittelbare Kaufanforderung an Kinder im Sinne der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und sei auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen; § 4 Nr. 2 UWG.
„Es muss ihn beunruhigt haben, wie die Ukrainer ihren Präsidenten aus dem Land gejagt haben. Von den ersten Unruhen an will er innenpolitische Konflikte eindämmen und seine Regierung schützen. Vielleicht sorgt er sich, dass sich auf dem Roten Platz in Moskau wiederholen könnte, was auf dem Majdan in Kiew vorgespielt wurde. Angst ist auf keiner Seite ein guter Ratgeber. Weder die Angst Polens und der Baltikum-Staaten vor der angemaßten „Schutzmacht” Russland noch die Angst Putins, die westlichen Organisationen Nato und EU könnten sich bis an seine Haustür ausdehnen. Diese Ängste können nur durch das Gefühl von Sicherheit abgebaut werden. --- Darin liegt für Angela Merkel und die EU die wichtigste Aufgabe der Zukunft, schwieriger als jedes Finanzproblem."
Quelle: Helmut Markwort in seinem Tagebuch des Herausgebers im FOCUS 11/2014.
Der Sachverhalt
Ein Schweizerisches Medienunternehmen, die spätere Verfügungsbeklagte, veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel zum Verfügungskläger in dem es u.a. um ein Strafverfahren gegen den Verfügungskläger wegen des Vorwurfs des Stalkings ging. Der Artikel zeigte drei Bilder auf denen der Verfügungskläger auf dem Weg zum Gerichtsgebäude zu sehen war, wobei dessen Gesicht durch einen Schal teilweise verdeckt war. Außerdem wurde der Verfügungskläger im Artikel als „Deutscher“ sowie „N.“ identifiziert und u.a. sein Alter angegeben.
Nach erfolgloser Abmahnung verfolgte der Verfügungskläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte mit dem Inhalt, dass dieser die weitere Veröffentlichung der Fotos sowie der genannten identifizierenden Angaben im streitgegenständlichen Artikel untersagt wird. Das Landgericht Köln erließ das begehrte Verbot. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung weitestgehend.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Köln (Az. 15 U 62/12, Urt. v. 11.09.2012) stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend nach § 32 Zivilprozessordnung, ZPO, zu bejahen ist, da der Online-Artikel objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweist. Das Gericht leitete dies vor allem daraus ab, dass der Verfügungskläger in der Überschrift des Artikels als „Deutscher“ bezeichnet und seine Nationalität im Artikel selbst auch noch einmal angesprochen wurde. Hinzu kam, dass der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte. Unerheblich war dagegen, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Website keine deutschen Werbekunden ansprach.
Bezüglich der streitgegenständlichen Fotos bejahte das OLG Köln eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Verfügungsklägers (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG). Da keine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos vorlag, war entscheidend, wie die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten ausfällt. Das OLG sah dabei das Interesse des Verfügungsklägers – auch unter Heranziehung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung – am Unterbleiben einer entsprechenden Berichterstattung als vorrangig an, da seiner Auffassung nach durch die erfolgte Berichterstattung die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung und wirtschaftlicher Nachteile für den Verfügungskläger bestand. Entsprechend hätte nach Ansicht des Gerichts eine anonyme Berichterstattung ausgereicht; zumal es sich bei dem Verfügungskläger nicht um eine besonders in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit handelte.
Dabei hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass der Verfügungskläger auf den Fotos trotz Tragens eines Schals, welcher teilweise das Gesicht verdeckte, als Individuum erkennbar gewesen ist. Hierbei stellte das Gericht darauf ab, ob Bekannte des Verfügungsklägers diesen anhand der Bilder identifizieren konnten und sah dabei als zentral an, dass die Augenpartie durch den Schal nicht verdeckt gewesen ist und im Artikel weitere identifizierende Hinweise (Nationalität, Alter usw.) gegeben wurden.
Konsequent bejahte das OLG Köln auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung („Deutscher“, „N.“, „… Jahre“) selbst. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten fiel auch insoweit mit den gleichen Argumenten zugunsten des Verfügungsklägers aus.
Bezahlte redaktionelle Beiträge in Zeitungen sind nach einer Pressemitteilung des BGH Az. I ZR 2/11
mit dem Begriff „Anzeige“ zu kennzeichnen. Eine Kenntlichmachung etwa mit „sponsored by …“ reicht insoweit nicht aus. Der BGH bestätige entsprechend die Verurteilung einer Verlegerin auf Unterlassung der Veröffentlichung von bezahlten redaktionellen Beiträgen, wenn diese mit etwas anderem als dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet sind.
Der BGH (Az.: X ZR 171/12) hatte sich in einem Fall von objektiv geringer Bedeutung zum Gebührenrecht in Geschmacks- und Gebrauchsmusterfällen zu äußern, wobei vier Aspekte des Urteils hervorzuheben sind:
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das urigste Brauchtum finden Sie in der schwäbisch-alemannischen Fastnacht, in Offenburg. Die besonders liebenswürdige Begleiterin: Christina Da Cunha Basten. Die herausragende Oberbürgermeisterin: Volljuristin Edith Schreiner. Vorsitzender Hubert Buda Media Holger Eckstein. Der Vorsitzende „Die Blaujacken”: Gerd Glattacker. Die besten Kolleginnen und Kolleginnen BURDA. Die wildesten Trommler und Trompeter. Da möchte man niemals mehr Offenburg verlassen.

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