Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Eine Lebensmittelherstellerin und spätere Antragsgegnerin, hatte ihre Margarine u.a. mit folgenden Aussagen beworben: „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“. Der Text zum Sternchenhinweis lautete: „„*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von … mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette.“
Hieran sah die Antragstellerin, ein Wettbewerbsverein, ein unlauteres Wettbewerbsverhalten aufgrund Werbens mit einem Testergebnis ohne ordnungsgemäße Fundstellenangabe und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Das LG Hamburg verbot daraufhin der Antragsgegnerin, mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung in leicht und eindeutig nachprüfbarer Weise wiederzugeben bzw. ohne die näheren Umstände des Tests zu erläutern. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin, bestätigte das LG Hamburg mit Urteil die einstweilige Verfügung. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Antragsgegnerin blieb vor dem HansOLG erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das HansOLG (Az. 5 U 278/11, Urt. v. 16.12.2013) geht davon aus, dass die vom BGH (Az. I ZR 151/89, Urt. v. 21.03.1991) entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung mit Tests der Stiftung Warentest auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind und die im Erläuterungstext gegebenen Informationen diesen Grundsätzen nicht genügen, weil darin keine ordnungsgemäße Fundstellenangabe gesehen werden könne. Entsprechend bejaht es ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3 Abs. 1, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.
Eine Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung auf selbst veranlasste Verbraucherbefragung sei geboten, da der Eindruck vermittelt werde, dass die werblichen Angaben auf unabhängig durchgeführten Testreihen beruhten, sodass sich die Antragsgegnerin die Neutralität von Testergebnissen zueigenmache. Der Begriff „Testsieger“ suggeriere verifizierbare und neutral durchgeführte Testreihen ebenso wie die Wortwahl „Nr. 1“.
Hieran ändert nach dem HansOLG auch die Aussage „Nr. 1 im Geschmack“ und „Testsieger im Geschmack“ nichts, da Geschmackstests teilweise ebenfalls Teil unabhängiger Tests seien. Ebenso ergebe sich keine andere Bewertung daraus, dass ein Testsieger-Logo nicht verwendet worden sei. Es bleibe dennoch bei der Vorstellung des Verbrauchers vom Vorliegen eines unabhängigen Tests, zumal die Aussage „Nr. 1…“ in einer stilisierten Goldmünze präsentiert worden sei, was zu Assoziationen mit unabhängigen Leistungsprämierungen führe.
Schließlich könne sich keine andere Bewertung des Falls daraus ergeben, dass im Sternchenhinweis der Test als „im Auftrag von …“ gekennzeichnet wurde, da gerade auch in Verbindung mit dem Hinweis auf ein unabhängiges Marktforschungsinstitut nicht hinreichend dem Eindruck eines Tests durch eine unabhängige Einrichtung entgegengewirkt werde.
Im Übrigen weist das HansOLG noch darauf hin, dass selbst wenn keine Fundstellenangabe zu fordern sei, die Angaben im Erläuterungstext nicht ausreichend seien, um dem Verbraucher ausreichende Informationen über die näheren Umstände des durchgeführten Vergleichstests zu verschaffen.

„Das größte Risiko auf Erden laufen Menschen, die nie das kleinste Risiko eingehen wollen.”
Quelle: Bertrand Russell, zitiert in Forschung & Lehre 4/14

„Für Börsenspekulationen ist der Mai einer der gefährlichsten Monate. Die anderen gefährlichsten sind Juli, Januar, September, April, November, Februar, März, Juni, Dezember, August und Oktober.”
Quelle: Mark Twain, zitiert in Forschung & Lehre Heft 4/14

Tobias kommt zu seinem Vater: „Papa, wenn du mir zehn Euro gibst, verrate ich dir, was der Postbote immer zu Mami sagt.” - „Also, hier zehn Euro.” Tobias: „Guten Morgen, Frau Müller, hier ist die Post!”
Quelle: neue Woche, Heft 15

Ein Vertreter besucht einen Laden, mit dessen Inhaber er ins Geschäft kommen will. Zur Begrüßung fragt er den Inhaber: „Darf ich sie zu einem Cognac einladen?” - Danke, ich habe einmal einen getrunken, der hat mir nicht geschmeckt.” - „Kann ich Ihnen dann mit einer Runde Golf eine Freude machen?” - Oh danke, nein. Ich habe einmal eine Runde Golf gespielt - es hat mir nicht gefallen.” In diesem Moment betritt ein junger Mann den Laden. „Mein Sohn Bill”, sagt der Inhaber. Darauf der Vertreter: „Ihr einziges Kind, vermute ich.”

Nach einer Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach ist eine große Mehrheit der Bevölkerung davon überzeugt, dass die von der großen Koalition beschlossenen Änderungen bei der Rente die junge Generation benachteiligen. Zwei Drittel der gesamten Bevölkerung, und sogar 76 Prozent der Unter-30-Jährigen selbst, halten die Pläne für eine Politik gegen die Interessen der Jüngeren:

Unter Ärzten sind Klagen über die mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben derzeit weit verbreitet. Dies belegt eine Studie unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach. Jeder zweite Arzt berichtet, dass es ihm schwerfällt, berufliche Belastungen und private Interessen im Hinblick auf Familie und Freizeit in Einklang zu bringen. Vor allem die Krankenhausärzte klagen über mangelnde Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (siehe Schaubild).

Der Fall:
Der Beschuldigte setze mit seinem Fahrzeug zurück und stieß dabei mit dem Heck gegen die Mauer eines Eckgrundstücks. An der Mauer entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.647,60 EUR netto. Der Beschuldigte bemerkte den Zusammenstoß, stieg aus und sah sich den Schaden an der Mauer an. Anschließend setzte er seine Fahrt zunächst fort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Etwa 1 ½ Stunden nach der Tat begab er sich jedoch zur Polizeiwache um den Unfall zu melden. Die Staatsanwaltschaft wollte dennoch, wie bei Unfallfluchten üblich, die Fahrerlaubnis einziehen.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Bielefeld (Az.: 9 Gs 402 Js 3422) zeigte Verständnis. Der Beschuldigte ist wegen seiner Unfallflucht zwar grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so das Gericht. Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 ½ Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, besondere Umstände vor. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch, StGB, widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält.

Der Fall:
Nachdem das Fahrzeug auf der querenden Vorfahrtsstraße einmal (versehentlich) geblinkt hatte, wollte der Unfallgegner nicht länger warten und fuhr in die Kreuzung ein. Nun stritten die Unfallgegner vor Gericht, wer wieviel vom Schaden des anderen bezahlen muss.
Das Urteil:
Das Landgericht Saarbrücken entschied (Az.: 13 S 34/13): Ein einmaliges Blinken des Vorfahrtberechtigten begründet keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich abbiegen wird. Hat der Vorfahrtsberechtigte entgegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, durch das Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen, weil er damit rechnen muss, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut, und will er dann von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, so ist er nach obergerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung einer Gefährdung grundsätzlich gehalten, unter genauer Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranzufahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeizuführen oder ganz anzuhalten. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile rechtfertigte im entschiedenen Fall dementsprechend eine Mithaftung auf der Beklagtenseite von 20 %; während die einfache Betriebsgefahr gegenüber einem einseitigen Vorfahrtsverstoß regelmäßig ganz zurücktritt. Gemäß § 249 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, muss der Falschblinker danach im umstrittenen Fall Reparaturkosten von 1.455,43 € in anteiliger Höhe von 291,09 € ersetzten.