Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Zum Hintergrund:
Geklagt hatte ein großer Sportwettenanbieter, der im März 2006 einen Hauptsponsorenvertrag mit dem SV Werder Bremen für die Saison 2006/2007 geschlossen hatte, diesen aber vorzeitig kündigen musste, da die Stadt Bremen dem Fußballverein mit Verfügung vom 7.7.2006 u.a. die Trikotwerbung für den Sportwettenanbieter untersagt hatte. Gestützt wurde die Untersagungsverfügung in 2006 auf das staatliche Glücksspielmonopol. Aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen musste der Sportwettenveranstalter trotz der Kündigung einen Millionenbetrag an den SV Werder Bremen zahlen.
Eine gegen das Stadtamt Bremen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Entscheidung:
Auch das OLG Bremen hat als Berufungsinstanz die Schadensersatzklage zurückgewiesen. „Nach den Feststellungen des Gerichts besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht, weil die Beklagte nicht in haftungsbegründender Weise gegen Recht der Europäischen Union verstoßen hat.“ (Pressemitteilung des OLG Bremen vom 13.02.2013). Zwar habe die vom Stadtamt im Juli 2006 ausgesprochene Untersagung der Werbung für Sportwetten objektiv nicht dem Recht der Europäischen Union entsprochen. „Ein sogenannter qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der eine Haftung begründen würde, scheide hier aber aus, weil sich das Stadtamt bei seiner Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte und die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols erst durch die Entscheidung vom 8.9.2010 als geklärt anzusehen ist. Aus gleichem Grunde bestehen auch Ansprüche aus Amtshaftung nicht. Zwar waren die Untersagungsverfügungen objektiv rechtswidrig. Es fehlte wegen der noch nicht geklärten Rechtslage jedoch am Verschulden der für das Stadtamt handelnden Amtsträger.“ (Pressemitteilung des OLG Bremen, a.a.O.).
Anmerkung:
Wie der BGH (wir berichteten) hat auch das OLG Bremen einen Staatshaftungsanspruch abgelehnt, da kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht festgestellt werden konnte. Aber auch in diesem Fall bezog sich die Entscheidung des Gerichts auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte zu Schadensersatzforderungen privater Glücksspielanbieter nach dem Inkrafttreten des GlüStV am 1.1.2008 und nach den Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 Stellung nehmen werden.
„Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind.“
Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Az. III ZR 98/12.
Geklagt hatte ein Verbraucher, dem nach einem Tarifwechsel bei seinem Anbieter der DSL-Internetanschluss einschließlich Festnetztelefon und Fax (über VoIP) für über zwei Monate nicht zur Verfügung stand. Hatten die Vorinstanzen den Schadensersatzanspruch nach § 280 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, noch auf die Kosten des Gebrauchs eines Ersatz-Mobiltelefons während der Ausfallszeit sowie die Kosten für einen Wechsel zu einem anderen Telekommunikationsanbieter beschränkt, so hat der BGH die Sache an die Vorinstanz wegen des ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung zurückgewiesen:
Aus der Begründung:
„Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit […] auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“
Anmerkung:
Wegen ungenügenden Sachvortrags nicht nachgehen konnte der BGH allerdings der Frage, ob ein solcher Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch besteht, wenn dem Geschädigten zur privaten Nutzung ein internetfähiges Smartphone oder Tablet mit eigener Netzanbindung zur Verfügung steht. Berücksichtigt man die gegenüber Personal-Computern jedoch oftmals fehlende Verbindung von Smartphones und Tablets mit Peripheriegeräten wie z.B. Druckern, so erscheint selbst beim Vorhandensein solcher Ersatzgeräte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung angemessen.
Abgeordnete Erika Steinbach (CDU): „Wer schützt eigentlich unsere Verfassung vor den Bundesverfassungsrichtern?”
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) dagegen: „Die Zeiten der massiven Schelte von Verfassungsrichtern sind vorbei. Sie sind exzellente Hüter der Verfassung.”
Quelle: FOCUS in der Ausgabe von Morgen
„Seinem Vater vertraut der Adoptivsohn wie keinem anderen. Er ist sein Lehrmeister... Geburtstagskind Philipp Rösler umarmt den deutschen 'Papa', der ihn aus einem Heim in Vietnam holte.”
Quelle: Bildunterschriften in dem übermorgen, Montag, erscheinenden FOCUS-Bericht 10/2013 über die Feier zum 40. Geburtstag Röslers .
Anmerkung:
Der mit anwesende Helmut Markwort berichtet in seinem Tagebuch über diese Feier:
„Fast das komplette Bundeskabinett ist zur Feier erschienen ... Die Ansprache der 'Chefin', wie der Vizekanzler sie nennt, ist herzlich, gescheit und garniert mit Pointen, die sie professionell platziert. Der offizielle Höhepunkt des Abends. Die Gäste erleben aber noch einen zweiten Höhepunkt. Nach seiner sehr persönlichen Dankesrede eilt Philipp Rösler in den Saal und umarmt wie in einer Tanzbewegung minutenlang einen älteren Herrn. Es ist sein 'Papa', ein pensionierter Pilot und Oberstleutnant, der Philipp, weil die Frau wegging, alleine aufgezogen und in Deutschland integriert hat. Viele Gäste haben Tränen in den Augen.”
Entschieden hat der Bundesgerichtshof Az.: I ZR 86/10:
Für eine mögliche Kennzeichenverletzung haftet neben der Bekl. zu 1) auch der Bekl. zu 2) als deren Geschäftsführer, wenn er Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen hatte und sie nicht verhindert hat (m.w.N.). ... Auch wenn der Bekl. zu 2) als Geschäftsführer die Firmierung nicht selbst ändern kann, trifft ihn – unterstellt es liegt eine Kennzeichenverletzung vor – die Pflicht, die rechtsverletzende Benutzung der beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen. Soweit dies erforderlich ist, hat er auf eine Änderung der Firmierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken (§§
3 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 GmbHG).
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-6831/2011) entschied in einem markenrechtlichen Streit über die Eintragungsfähigkeit der Marken WILSON:
„Bei Wikipedia handelt es sich um eine freie und damit qualitativ nicht kontrollierte Enzyklopädie weshalb sie in der Regel als nur beschränkt beweiskräftig betrachtet wird (…m.w.N.). Wikipedia-Inhalte können darum in der Tat keinen Beweis erbringen, stellen jedoch Indizien dar und erscheinen als ein zulässiges Hilfsmittel, das im Vergleich zu den gedruckten Lexika vollständiger, aktueller und leichter durchsuchbar ist.“
Anmerkung: In Deutschland sind die Gerichte dagegen bislang großzügiger, wie bspw. unsere Beiträge in den "Neuesten Meldungen“ vom 9. Februar 2007 und vom 4. April 2012 zeigen.
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-4762/2011) entschied in einem markenrechtlichen Streit über die Eintragungsfähigkeit der Marken MYPHOTOBOOK für Buchbinderarbeiten. Es wies die Marke aufgrund des direkt beschreibenden Sinngehalts als Gemeingut als nicht eintragungsfähig zurück. Unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das Gericht - genauso für das deutsche Recht anwendbar - auf den Sinngehalt des Markentextes ab:
„Die hinterlegte Wortkombination setzt sich aus den Begriffen „my“, „photo“ und „book“ zusammen, welche allesamt zum englischen Grundwortschatz gehören. Während das Possessivpronomen „my“ auf Deutsch mit „mein“ übersetzt wird, kommen den Begriffen „photo“ und „book“ die Bedeutung „Foto“ und „Buch“ zu. Damit wird das Zeichen auf Deutsch wortwörtlich mit „meinfotobuch“, d.h. „mein Fotobuch“, übersetzt.“
Sodann verneinte das Gericht Besonderheiten in der Schreibweise und Abweichungen der grammatikalischen Regeln, die eine Eintragungsfähigkeit ermöglichen könnten.
„… die fehlende lexikografische Nachweisbarkeit wie auch ein geringfügiger Verstoss gegen die Regeln der Wortbildung ändern … nichts am direkt verständlichen Sinngehalt des Zeichens, solange sich dem Abnehmer aus einer Verbindung von mehreren Wörtern ein bekannter Sinngehalt erschliesst.“
Das Gericht schloss:
„…, dass sich der Sinngehalt des Zeichens „MYPHOTOBOOK“ in der direkten Beschreibung eines möglichen Endproduktes und damit einer möglichen Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistung, nämlich Buchbinderarbeiten bezüglich einem auf mich als Abnehmer zugeschnittenen Fotobuches, erschöpft. Mangels eines individualisierenden Elementes können die Abnehmer im Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die Marke ist daher dem Gemeingut zuzurechnen und vom Markenschutz auszuschliessen.“
Bei der Gerichtsverhandlung gegen den Exhibitionisten gelingt es dem flinken Angeklagten, sich blitzartig vor der jungen Richterin zu entkleiden. Die Dame wendet sich an den Verteidiger und ordnet an: „Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt!“
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen
"Der neue Chef hat das Gefühl, dass ihn seine Mitarbeiter nicht respektieren. Um klar zu machen, wer der Herr im Hause ist, weiß er nichts Besseres, als ein Schild an sein Büro zu hängen:
'Der Chef bin ich.'
Als er von der Mittagspause zurück kommt, hängt ein Zettel an der Tür:
'Ihre Frau hat angerufen. Sie will das Schild zurück.' "
Quelle: Neue Ausgabe der Freizeit Revue 9/2013.
So betitelt die neue Ausgabe - 10/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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