Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 12/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Fotos von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlicht werden. Diese Ansicht vertritt das Arbeitsgericht Frankfurt/M in seinem Urteil 7 Ca 1649/12.
Das Urteil enthält viele interessante Details; so etwa:
1. Aus einer Einwilligung in eine Aufnahme, lässt sich nicht auf eine Einwilligung in eine Veröffentlichung schließen.
2. Ein Arbeitgeber darf sich nicht auf die Rechtsunwirksamkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
3. Ein Arbeitsvertrag kann die allgemeinen Grundsätze modifizieren.
4. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte kann es ausreichen, wenn das Gesicht und der Name unkenntlich gemacht werden.
Geklagt hatte die Mitarbeiterin einer Bank, die - nach ihrem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen - verlangte, zwei Gruppenfotos zu löschen, auf denen sie mit abgebildet war, und die ohne ihre Zustimmung in einem Jahresbericht in Papierform und auf der Homepage ihres ehemaligen Arbeitgebers mit Vor- und Zuname veröffentlicht worden waren.
Waldemar Hartmann schildert in seinem Buch: „Dritte Halbzeit - Eine Bilanz”:
„Bei einer unserer 'Kulturreisen' holten wir [den ehemaligen Ministerpräsidenten] Clement vom Bahnhof ab und warteten am Haltepunkt der ersten Klasse. Komischerweise winkte er auf einmal von ganz hinten, vom Ende der zweiten Klasse. Ich zu ihm: 'Wolfgang, ich weiß genau, dass Du nicht dahinten in der zweiten Klasse gewesen bist.' Clement war in vollem Umfang geständig.”
Quelle: Zitiert aus dem morgen erscheinenden FOCUS. Der FOCUS zitiert Hartmann auch mit dem Wunsch:
„Nach dem Rücktritt des Papstes finden ihn alle gut. Das würde ich mir auch wünschen.”
„Wir müssen auf Weak Signals im Market noch proaktiver reagieren.”
„Das ist noch pending.”
„Dieses Item ist nicht schlachtentscheidend.”
„Nachher gehen wir im inner circle bei einem Bierchen strategizen. Aber ganz easy.”
„Ich habe nur ein ganz schmales fixed income, mein Salary ist performance driven.”
„Bitte Sales mit in den Loop nehmen. Ich will, dass wir da alle on the same page sind.”
„Der Meier bekommt bald eine career change opportunity.”
„Wir kommen aus dem Headquarter, um Euch zu supporten.”
Quelle: neueste Ausgabe der Zeitschrift „Forschung & Lehre”: 8/11
Der BGH hat die unter Irreführungsgesichtspunkten und Verbraucherschutzaspekten geführte Diskussion zum nahezu inflationär verwendeten Begriffszusatz „Bio“ um ein weiteres Kapitel bereichert. Er hat mit seinem Urteil Az.: I ZR 230/11 entschieden, dass eine Brauerei natürliches Mineralwasser schon dann als „Biomineralwasser“ anbieten und bewerben darf, wenn es die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe deutlich unterschreitet.
Die klagende Wettbewerbszentrale hatte sich auf Irreführung berufen und geltend gemacht, es werde unzulässig mit „Selbstverständlichkeiten“ geworben. Der Verbraucher verbinde mit „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.
Der BGH hielt dem entgegen, dass von einer „Selbstverständlichkeit“ nicht gesprochen werden könne, wenn sich das Mineralwasser – wie im entschiedenen Fall – von anderen Mineralwässern dadurch abhebe, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwarte auch nicht, dass dem Bezeichnungsbestandteil „Bio“ eine staatlich verliehene bzw. überprüfte Zertifizierung zugrunde liege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verwendung des Zusatzes „Bio“ in anderen Bereichen – etwa bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen – gesetzlich geregelt ist. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Regelung in dem betroffenen Lebensmittelbereich führe nicht dazu, dass die Bezeichnung grundsätzlich nicht verwendet werden dürfe. Die Zulässigkeit der Bezeichnung als „Biomineralwasser“ setze nur voraus, dass die Schadstoffe deutlich unter den gesetzlichen Höchstwerten für natürliche Mineralwässer liegen. Daneben erwarte der Verbraucher nur, dass es frei von Zusatzstoffen sei.
Prozessuales:
Das Urteil bestätigt auch einen umstrittenen Verfahrensgrundsatz: Wird die konkrete Verletzungsform angegriffen, bildet diese den Streitgegenstand. Erfasst werden dabei sämtliche Rechtsverletzungen, die mit der konkreten Verletzungsform verwirklicht werden – und zwar unabhängig davon, ob sich der Kläger auf alle in Frage kommenden Rechtsnormen stützt und die hierfür notwendigen Tatsachen vorträgt.
Das DPMA hat in einem Beschluss zwischen der älteren Marke
und der jüngeren Marke
,
beide eingetragen für Klasse 36, Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz, MarkenG, angenommen.
Das Amt nahm eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die eingetragenen Dienstleistungen an und hat angenommen, dass das Zeichen „spontan als Herkunftshinweis auf einen Anbieter aufgefasst wird.“
Anmerkung
Das Amt legte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, dass der erforderliche Zeichenabstand nicht eingehalten sei. Es sei, so das Amt weiter, von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit wegen des Gesamteindrucks, den beide Zeichen in klanglicher Sicht vermittelten, auszugehen. „Focus“ präge beide Zeichen, sei in beiden Zeichen der kennzeichnungskräftige Bestandteil, während „Immobilien“ bzw. „wohnobjekte“ für den Gesamteindruck vernachlässigbar zurück träten, da es sich um jeweils glatt beschreibende Bestandteile der Zeichen handele. Folgerichtig gab das DPMA dem Widerspruch statt.
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Sachverhalt
Ein Arzt forderte von der Betreiberin eines Ärztebewertungsportals die Unterlassung einer Patientenbewertung. Sie enthielt nach seiner Auffassung unwahre Tatsachenbehauptungen zum Behandlungsverlauf. Die Unwahrheit begründete der Arzt damit, dass er seine Patientenunterlagen durchgesehen und keinen Patienten habe ermitteln können, bei dem im angegebenen Zeitraum „Juli 2011“ die beschriebene Behandlung durchgeführt worden sei.
Die Betreiberin des Portals bat hierauf den Verfasser der Bewertung per Standardanfrage zu bestätigen, dass sich der Behandlungsablauf wie von ihm beschrieben zugetragen habe. Dies tat der Verfasser mit den Worten „Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen!“ Daraufhin wurde die Bewertung nicht gelöscht.
Die Entscheidung und ihre Gründe
Das LG Nürnberg-Fürth (Az. 11 O 2608/12) bestätigt, dass die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals für Drittinhalte, also die bei ihr eingestellten Bewertungen, nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich ist und wendet die vom BGH in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ (Az. VI ZR 93/10, Urteil v. 25.10.2011) entwickelten Grundsätze an. Danach kann für die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals eine Verantwortlichkeit für eine Bewertung – mit der Folge einer Löschungspflicht – nur unter folgenden Bedingungen angenommen werden:
Das LG Nürnberg-Fürth ließ es dabei im konkreten Fall für eine substantiierte Beschwerde des Arztes ausreichen, wenn dieser darauf verweist, dass im angegebenen Zeitraum nach seinen Unterlagen keine Behandlung stattgefunden habe, die der Beschriebenen entspreche. Weiterhin bejahte das Gericht die Störerhaftung der Betreiberin des Portals, weil diese den Verfasser nicht aufgefordert hatte, konkret zu den einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung zu nehmen und sich mit dem pauschalen Hinweis des Verfassers begnügte, dass sich der Sachverhalt wie dargestellt auch zugetragen habe.
Fazit:
Die Entscheidung verschiebt die haftungsbegründende Kenntnis des Betreiber einer Bewertungsplattform bei Einhaltung des oben dargestellten „Prüfverfahrens“ nach hinten und schafft durch seine Handlungsanweisungen ein Stück Rechtssicherheit.
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