Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Sachverhalt
Eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten veranstaltete im Jahr 2007 ein Sommerfest, an dem 302 Personen – darunter 252 Arbeitsnehmer der Gesellschaft – teilnahmen. Die Gesamtkosten für das Fest beliefen sich auf ungefähr 53.000 Euro und somit auf durchschnittlich ca. 175 Euro pro Teilnehmer. Das zuständige Finanzamt sah die Zuwendungen im Rahmen des Sommerfestes an die Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtig an und verlangte nach Az. VI R 79/10, Urteil v. 12.12.2012) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass im Falle von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen von der Finanzverwaltung eine Freigrenze angenommen werden kann, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind.
Anmerkungen
1. Freigrenze
Die seit 2002 geltende Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer hält der BFH auch noch für das Jahr 2007 als ausreichend, weist aber darauf hin, dass diese von der Finanzverwaltung alsbald angepasst werden sollte. Außerdem behält es sich der BFH vor, seine Rechtsprechung zu überprüfen, wonach im Wege einer typisierenden Gesetzesauslegung die Festsetzung einer Freigrenze gestattet wird.
2 Zu berücksichtigende Arbeitgeberkosten
In der Sache selbst konnte der BFH mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden. Das Finanzgericht hatte nur die Gesamtkosten der Veranstaltung festgestellt, dabei aber nicht berücksichtigt, dass zum einen nur solche Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Ebenso war durch das Finanzgericht nicht geklärt, welche Leistungen untrennbare Teile der Betriebsveranstaltung waren und welche einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden konnten (etwa Taxikosten).

Heute wird in der gesamten Print- und Onlinepresse über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Az. 6 A 2.12 berichtet. Erschienen ist bis jetzt eine Pressemitteilung.
1. Das BVerwG lehnt es ab, Landesrecht anzuwenden.
2. Es leitet jedoch unmittelbar aus dem Grundgesetz, Az. 7 B 188/85 halten lässt. Nach diesem Beschluss aus dem Jahre 1985 soll kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken bestehen.

1. Fall: § 23 Abs.2 KUG
Eine Verletzung berechtigter Interessen nach Az.: I ZR 234/10 entschieden, dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 nicht greift, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt, also der Werbezweck den redaktionellen Charakter überlagert. Die „BILD am Sonntag“ hatte in ihrem redaktionellen Teil ein Foto veröffentlicht, das den Playboy Sachs auf dessen Jacht bei der Lektüre einer ihrer Ausgaben zeigte und das Bild mit der Unterzeile publiziert:

„Er liest BILD am Sonntag, wie über 11 Millionen Deutsche auch.“

Der BGH sprach Sachs eine Geldentschädigung von 50.000 Euro zu. Die Fotoveröffentlichung stelle sich eben als reine Vereinnahmung zu Werbezwecken dar.
Anmerkung:
Über die Grundsätze zur redaktionellen Werbung hatten wir auf dieser Website zuletzt am 04.02.2013 berichtet.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In seinem Urteil vom 13.11.2012 (Az. VI R 50/11) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.
Sachverhalt: Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung sowie die Fahrtkosten für Familienheimfahrten, nicht jedoch die Kosten für den PKW-Stellplatz in Höhe von insgesamt 720 €.
Das hessische FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufwendungen für den Stellplatz keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung darstellen. Sie seien insbesondere nicht zu den Wohnkosten zu zählen, sondern vielmehr - wie alle Unterhaltskosten für den PKW - mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der BFH darauf abgestellt, dass zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz, EStG, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort zählen.
Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die - soweit nicht überhöht - Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar. Diese Aufwendungen werden auch von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG oder der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Da die Sache aber nicht spruchreif war, hat der BFH den Rechtsstreit an das FG zur Feststellung der Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes durch den Kläger zurückverwiesen. Das FG wird dabei zu berücksichtigen haben, dass sich die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht danach bestimmt, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeugs am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort in Rede stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Pressemitteilung vom 14.2.2013 die Revision gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen zurückgewiesen. Eine Winzergenossenschaft hatte ihre säurereduzierten Weine als „bekömmlich“ vermarktet. Die Aufsichtsbehörde sah darin eine unzulässige „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der sog. C-544/10) dem BVerwG bestätigt, dass sich Angaben wie „bekömmlich”nicht zwingend auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehen müssen. Vielmehr genüge, so der EuGH, dass die bloße „Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert“ werde. Im entschiedenen Fall lasse das Wort „bekömmlich“ eine geringe Belastung des Verdauungssystems und damit eine nachhaltige „positive physiologische Wirkung“ vermuten. Negative Folgen des Weinkonsums, insbesondere bei „häufigem Verzehr“ würden dagegen unzulässig unterschlagen. Der Begriff „bekömmlich“ stelle in diesem Zusammenhang folglich eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.

Der Fall
Der Kläger führte im August 2010 Vertragsverhandlungen mit seinem zukünftigen Arbeitgeber über die Einstellung als Vertriebsmitarbeiter. Von März 2010 bis Juni 2011 war in der Abteilung Systemberatung/Technik, die durch den Vertrieb mit Aufträgen versorgt wird, Kurzarbeit angeordnet. Im November schlossen Arbeitgeber und Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag und vereinbarten als Arbeitsbeginn den 01.01.2011 sowie eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 15.06.2011, woraufhin der Kläger Schadensersatz für den Überbrückungszeitraum bis zur Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber verlangte.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht (Az. 3 Sa 247/12) gab der Klage nicht statt. Der Arbeitgeber darf, so führt das Gericht aus, bei Bewerbungsgesprächen Umstände, die geeignet sind, die Durchführung des Arbeitsverhältnisses zu gefährden, nicht verschweigen. Dies ist bereits ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 24.02.2011, Az. 6 AZR 626/09, Rn. 54 ff.). Der Arbeitgeber muss den Bewerber über eine wirtschaftliche Bedrängnis informieren, wenn sie zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist. Die Anordnung von Kurzarbeit in einer anderen Abteilung des Unternehmens ist allerdings nach Ansicht des Gerichts, nicht offenbarungspflichtig. Die Anordnung von Kurzarbeit sei nämlich nicht gleichbedeutend mit Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers.

Der Sachverhalt
In einem Schadensersatzprozess verweigerten zwei Pressevertreter unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Beschluss Az. VI ZB 2/12 sich nun auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berufen.
Denn, so der BGH, Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sei, das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und den privaten Informanten zu schützen und nicht etwa, Presseangehörigen ein persönliches Privileg zu gewähren. Dieser Zweck war im entschiedenen Fall nicht mehr erreichbar, weil die Beziehung zu den Informanten namentlich und inhaltlich bereits offengelegt worden war. Ergänzend wies der BGH darauf hin, dass die früheren Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises im aktuellen Rechtsstreit verwertet werden können.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Fall
Nach heftigen Schneefällen in der Nacht parkte der Kläger sein Auto in der Früh‘ vor dem Haus des Beklagten. Die Schneemassen auf dem Dach des Hauses des Beklagten begannen zu rutschen - das Auto des Klägers wurde durch abgehende Dachlawinen erheblich beschädigt.
Die Entscheidungen
Das erstinstanzliche Gericht entschied gegen den Kläger und das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-9 U 119/12) wies die Berufung mangels Verkehrssicherungspflicht zurück.
Begründung
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur unter besonderen Umständen.„Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.“
Anmerkung
Ob Schneefanggitter angebracht oder Warnschilder aufgestellt werden müssen, beurteilt sich folglich maßgeblich auch danach, wo das Haus steht. In besonders schneereichen Regionen sind Vorkehrungen eher zumutbar als in schneearmen Gegenden. Allerdings dürfen sich in schneereichen Regionen Hausbesitzer eher darauf velassen, dass Passanten und Verkehrsteilnehmer die von Dachlawinen ausgehenden Gefahren eher kennen. Somit muss wie in den meisten Fällen aller Rechtsgebiete auch hier abgewogen werden. Das heißt zum Schutz vor Dachlawinen: So recht lässt sich nur nach einer Einzelfallabwägung beurteilen, ob Maßnahmen getroffen werden müssen. Siehe zur Haftung für abgehende Dachlawinen bereits unter Das Neueste vom 18. Februar 2009. Zum allgemeinen Problem, dass abzuwägen ist und von Richter zu Richter die Entscheidung unterschiedlich ausfallen kann, finden Sie in der Suchfunktion hier auf der Startseite links viele Hinweise unter „Dezisionismus” und „Abwägung”.