Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

BGH, Beschluss vom 17.9. 2019, Az. 3 StR 333/19.

Das Strafmaß kann allgemein interessieren. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss vom 17.9.2019 ein Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen die Betreiber eines gefälschten Online-Shops bestätigt. Die beiden Haupttäter, die gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt hatten, waren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zwei weitere Männer hatten wegen Beihilfe zum Betrug Haftstrafen auf Bewährung erhalten.

Ob bei Oktoberfest oder auch sonst - aus dem Aufsatz einer Achtjährigen (Seniorenheim Brickwedel):

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.9.2019, Az. IX ZB 13/19. Bekannt gegeben am 2.10.2019.

a) Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
b) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.

Zum Tag der Deutschen Einheit

EuGH, Urteil vom 1.10.2019, Rechtssache C-673/17. Hervorhebung von uns.

Leitsatz: War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.
BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 190/18 - Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Mainz

Bundesgerichtshof, Zwei Urteile vom 5.7.2019, Az. V ZR 96/19 und V ZR 108/19 und Landgericht Osnabrück, Urteil vom 2.8.2019 - 6 O 337/19. Keine Entschädigungen für Nachbarn. Hervorhebungen von uns.

 Der Angeklagte steht wegen illegalen Schnapsbrennens vor Gericht.

Der Richter verliest das Urteil:
„Der Angeklagte ist des illegalen Schnapsbrennens schuldig. Aufgrund der Tatsache, dass beim Angeklagten nur das Gerät, aber kein Schnaps gefunden wurde, wird nur milde bestraft. Bussgeld von € 500,00.”

Daraufhin fragt der Angeklagte: „Kann ich die Busse gleich bezahlen?”
Er nimmt sein Scheckheft hervor. Der Richter: „Natürlich”. Der Angeklagte überreicht dem Richter einen Scheck über € 1.000,00.

Der Richter nimmt den Scheck verwundert entgegen und sagt: „Ich habe Sie doch nur zu € 500,00 verurteilt !”

Der Angeklagte:
„Das ist schon gut so!” 

Der Richter:
„Warum wollen Sie mir €1000,00 geben?”

Der Angeklagte:
„Wissen Sie, die anderen € 500,00 sind für die Vergewaltigung.”

Der Richter:
„Um Gottes Willen, haben Sie jemanden vergewaltigt?”

Der Angeklagte:
„Nein, aber das Gerät dazu habe ich!”

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. 8. 2019, Az.: AnwZ (Brfg) 36/19. Hervorhebung von uns.

„Entscheidend ist unabhängig von der juristischen Schwierigkeit der Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO, dass kein anderes, nicht anwaltliches Tätigkeitsfeld der Klägerin ersichtlich ist, das das nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs quantitativ eindeutig von anwaltlicher Tätigkeit geprägte Arbeitsverhältnis der Klägerin qualitativ prägen könnte.”