Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Fall
Zwei Nachbarn gerieten wegen einer Garagendachreparatur in Streit. Als der Bauherr auch noch eine Pergola errichten lies, deren Querbalken deutlich auf das benachbarte Grundstück überstanden, suchte der beeinträchtigte Nachbar erst gar nicht ein Gespräch. Er ging sofort zum Anwalt. Dieser wies den Störer auf die Rechtslage hin und verlangte die Beseitigung des Überstandes. Dieser Aufforderung folgte der Anwalt sofort. Die Rechtsanwaltsgebühren erstattete der Nachbar jedoch nicht. Wegen dieser Kosten sahen sich die Nachbarn vor Gericht wieder.
Das Urteil
Das Amtsgericht München (AZ 244 C 5430/11) hat die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Die Kosten seines Rechtsanwalts kann der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht verlangen. Der Nachbar hätte zuvor auf seinen Nachbarn zugehen müssen, so das Amtsgericht. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte, dass der Nachbar die Kürzung der Querbalken verweigert hätte, wenn er darauf angesprochen worden wäre. Zumindest eine kurze persönliche Aufforderung wäre nach der Überzeugung des Richters zumutbar gewesen.
Im Volltext wurde dieses Urteil noch nicht zugestellt. Einen Einblick vermittelt eine Pressemitteilung.
Anmerkungen
1. § 93 Zivilprozessordnung, ZPO, greift in diesem Falle nicht. § 93 ZPO betrifft den Fall, dass voreilig geklagt worden ist. Im entschiedenen Falle kam es zur Pergula gar nicht erst zu einem Prozess.
2. Zu einer Reihe von Auseinandersetzungen - insbesondere bestimmten nachbarrechtlichen - schreiben Landesgesetze vor, dass zuerst versucht werden muss, vor einer Gütestelle die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen; siehe § 15a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, EGZPO.
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Hier die Presseerklärung der beiden Verlegerverbände von heute Nacht zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger:
Presseverlage begrüßen Entscheidung der Koalition zum Leistungsschutzrecht
Berlin, 4. März 2012 - Zeitungs- und Zeitschriftenverlage begrüßen den Beschluss des Koalitionsausschusses, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger jetzt auf den Weg zu bringen. Damit sollen - so der Beschluss - die Presseverleger im Online-Bereich nicht schlechter gesteltt werden als andere Werkmittler. Dies ist so auch im Koalitionsvertrag vorgesehen. Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) betonen, im digitalen Zeitalter sei ein solches Recht unverzichtbar, um die gemeinsame Leistung von Journalisten und Verlegern wirksam schützen zu können. Das Leistungsschutzrecht sei keine hinreichende, wohl aber eine notwendige Bedingung für den Erhalt einer freien und staatsunabhängig finanzierten privaten Presse im digitalen Zeitalter.
Hier die Erklärung des Koalitionsausschusses zum Leistungsschutzrecht im Wortlaut (voran stehen in Nr. 1 Absichtstserklärungen zum Kartellrecht):
2. Urheberschutz - Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten.
Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen.
Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig, normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei.
So leitet Markus Krischer von der Chefredaktion des FOCUS das Editorial der morgen erscheinenden Ausgabe ein.
Und weiter: „Überall in Europa bekunden Menschen ihren Unwillen gegen Sie. Viele Italiener, Spanier, Franzosen, Engländer und Portugiesen sind davon überzeugt, dass Sie hinter dem ganzen Schlamassel stecken. ....
Warum Sie sich den Hass so vieler Nachbarn zugezogen haben? Weil Sie Dinge und Dienstleistungen produzieren, die konkurrenzfähig sind. Weil Sie Abgaben entrichten und etwaige Schulden begleichen. Weil Sie rechnen können. Weil Sie nüchtern urteilen und einen Betrug 'Betrug' nennen. Weil Sie wägen, bevor Sie helfen.
Natürlich wollen Sie andere vor dem Abgrund bewahren, aber Sie möchten einigermaßen sicher sein, bei dem Rettungsversuch nicht selbst abzustürzen. .....”.
Entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil vom 29.02.2012 (Az.: VIII ZR 155/11). Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor. Einen Einblick vermittelt eine Pressemitteilung.
Der Fall:
Die Beklagten hatten wegen erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz die Miete um 20% gemindert, und der Kläger kündigte wegen des aufgelaufenen Mietrückstands den Beklagten. Gestritten wurde in einem Räumungsprozess.
Prozessverlauf:
- Das Amtsgericht Mitte hielt die von den Mietern vorgenommene Mietminderung für angemessen und hatte die Räumungsklage abgewiesen.
- Das Landgericht Berlin hat die Beklagten wegen unsubstantiierten Sachvortrags zur Räumung verurteilt.
Das Urteil des BGH:
Die Revision der Mieter hatte Erfolg. Insbesondere stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) in unvertretbarer Weise überspannt habe.
Die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht werden, gehen nach der Ansicht des BGH über kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter lediglich einen konkreten Sachmangel vortragen. Einen bestimmten Minderungsbetrag braucht der Mieter nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist auch die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Laut BGH genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (z.B. Musik oder Trittschall) es geht. Zudem muss vorgetragen werden zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz die Störungen in etwa auftreten.
Da der Vortrag der beklagten Mieter diesen Anforderungen genügte, wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen trifft.
Zum Hintergrund:
Die Kläger wohnen in einer mit Kachelöfen beheizten Altbauwohnung und fordern von ihrem Vermieter die Zustimmung zum Einbau einer modernen Gasetagenheizung auf eigene Kosten. Der Beklagte verweigert seine Zustimmung, obwohl er andere Wohnungen in dem gleichen Haus vor einer Neuvermietung selbst mit Gasetagenheizungen ausgestattet hat.
Die Entscheidung:
In seinem Revisions-Urteil BGH VIII 10/11 lehnt der BGH einen Anspruch der Mieter auf Zustimmung ab. Der Vermieter sei, so der BGH, grundsätzlich nicht zu baulichen Modernisierungsmaßnahmen einer Mietwohnung verpflichtet. Daher habe der Mieter auch keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer solchen baulichen Veränderung der Mietwohnung auf eigene Kosten, es sei denn, der Vermieter übe sein Ermessen bei der Ablehnung missbräuchlich aus. So „(…) stellt es auch keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung eigener Rechte dar, dass der Beklagte den Klägern nicht gestattet, die Heizung auf eigene Kosten einzubauen. Denn mit einer derartigen Erlaubnis wäre eine erhebliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene - legitime - Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen.“
Entschieden hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil Rs.C-468/10 und C-469/10.
Der Fall
Das spanische Gesetz legt fest: Daten, die nicht aus öffentlichen Quellen stammen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene einwilligt. Der spanische oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat die Frage der Rechtswirksamkeit dem EuGH vorgelegt.
Die Entscheidung des EuGH
Spanien hat im Vergleich zu den in Artikel 7 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) genannten sechs Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung eine zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung eingeführt. Da die Datenschutzrichtlinie nicht nur ein gleiches Datenschutzniveau, sondern auch den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union sicherstellen solle, wie sich aus den Erwägungsgründen 7, 8 und 10 ergebe, dürften die, so der EuGH, „Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art 7 der Richtlinie 95/46 einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würde“ (Randziffer 32 der Entscheidungsgründe). Der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen sei, so der EuGH weiter, auch ohne diese zusätzliche Bedingung gewährleistet, da bei der nach Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie vorzunehmende Abwägung die Herkunft der Daten aus nicht öffentlichen Quellen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sei (Rz. 45).
Art 7 Buchtabe f der Richtlinie sei auch so genau, dass ein Einzelner sich darauf berufen und ein nationales Gericht ihn anwenden könne; er begründe damit eine unbedingte Verpflichtung und unmittelbare Wirkung (Rz. 52 und 55) in den Mitgliedstaaten.
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