Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Fall:
Die Beklagte, Arzneimittelherstellerin, warb in einer Zeitschrift für Apothekenpersonal mit einem Faltprospekt, der ein Gewinnspiel beinhaltete. Das Gewinnspiel bezog sich auf die Broschüre. Bei dem Gewinnspiel konnten die Teilnehmer Taschen im Wert von 9,90 € sowie Gutscheine gewinnen.
Entscheidung:
Nach einem Urteil des OLG Nürnberg Az.: 3 U 1429/11 verstößt Werbung dieser Art gegen § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wenn diese Bestimmung konform der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) ausgelegt wird.
Prospekt und Gewinnspiel seien, so das Urteil, nicht getrennt zu beurteilen, weil sich, wie erwähnt, das Gewinnspiel auf die Werbung bezog. Bei dem Apothekenpersonal handele es sich um Angehörige der Heilberufe im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 HWG.
Anmerkungen:
Die Frage, ob die Gewinnaussichten selbst, oder erst die ausgelobten Taschen und Gutscheine eine Zuwendung im Sinne der Norm darstellen, ließ das Gericht offen. Die Ausnahme in § 7 Abs. 1 S. 2 HWG, nach der Zuwendungen zulässig sind, wenn sie einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen, greift bei derlei Gewinnen für die private Nutzung nicht. Klarstellend führte das Gericht aus, dass bestimmte Verhaltenskodizes von Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen rechtlich nicht gelten.
Bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass die Ausnahme in § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG bezüglich geringwertiger Kleinigkeiten nicht gilt, wenn es sich um Zuwendungen an Angehörige der Heilberufe handelt. Ihnen gegenüber gelte ein strengerer Maßstab. Woraus das Gericht diese Beurteilung ableitet wird nicht deutlich. Denkbar ist jedoch eine richtlinienkonforme Auslegung nach § 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach die Zuwendung von Vorteilen an Angehörige der Heilberufe nur dann zulässig ist, wenn jene einen geringen Wert aufweisen und zugleich für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte über die Vorlagefrage zu entschieden, in welchem Umfang der Hosting-Anbieter eines sozialen Netzwerks die von Nutzern eingestellten Inhalte vorab kontrollieren muss. Der EuGH gelangt in seinem Urteil C-360/10 – SABAM/Netlog zu dem Ergebnis, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, „ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt“ vorzuhalten.
Die Begründung:
Es könnte „die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte“, so der EuGH.
Zum Hintergrund
Das Landgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es im Rahmen eines Online-Presseartikels erlaubt ist, mit einem Hyperlink auf eine Seite zu verlinken, auf der E-Mails mit privatem Inhalt gespeichert sind.
Die Entscheidung
Das LG Braunschweig hat in seiner Entscheidung Az. 9 O 1956/11 zugunsten der Presse- und Meinungsfreiheit die Verlinkung als rechtmäßig erachtet.
Begründung
Die Verlinkung auf private E-Mails greife zwar im Allgemeinen in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. „Grundsätzlich gilt, dass die unbefugte Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert, denn der Einzelne hat grundsätzlich ein Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. (…) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ergibt sich auch durch das Setzen des Hyperlinks.“
Im vorliegenden Fall konnte allerdings schon nicht geklärt werden, ob diese privaten E-Mails rechtswidrig auf der verlinkten Webseite veröffentlicht worden waren. Zudem setzte sich der Online-Presseartikel mit einem Thema von gesteigertem Informationsinteresse, der Diskussion und Problematik innerhalb der Burschenschaften, auseinander. „Im Rahmen der Bewertung, ob an der Veröffentlichung oder Verbreitung ein überwiegendes Interesse besteht, ist weiter das Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei kann hervorgehoben werden, dass die Beklagte die jeweiligen E-Mails nicht unmittelbar in ihrem Artikel veröffentlicht hat, sondern über einen Hyperlink auf weitere Belege und ergänzende Angaben verwiesen hat, die auf den Inhalt einer ihr unabhängigen Internetdomain verweist.“ Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hinnehmen.
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Versicherer bestimmen mehr oder weniger gleichlautend unter dem Schlagwort „Stichentscheid”:
„Der Versicherungsnehmer darf, wenn er eine negative Ansicht des Versicherers über die Erfolgsaussichten nicht teilt, (auf Kosten des Versicherers) den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.” Dieser Stichentscheid ist für den Versicherer verbindlich.
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil Az.: 8 U 148/11 dargelegt, dass der Stichentscheid vollständig sein muss.
Zunächst stellt das Urteil fest:
„Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Im vorliegenden Fall entschied das OLG aber, dass der eingeholten Stellungnahme die entsprechende Bindungswirkung fehle, da es sich lediglich um einen „vorläufigen Stichentscheid“ handele. In der Stellungnahme der Rechtsanwälte hieße es, dass erst „die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt aus Luxemburg notwendig [sei, um] die Erfolgsaussicht einer Klage abschließend beurteil[en zu können]“. In dieser unvollständigen Stellungnahme – so das OLG Celle – sei daher kein „Entscheid“ zu sehen, der die „Funktion des schnelleren, billigeren und kostengünstigeren Weges, Klarheit zu schaffen“ nicht erfülle.
So betitelt die neue Ausgabe - 08/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Nach welch unterschiedlichen Kriterien die Gerichte den Streitwert für Unterlassungsklagen zu unverlangt zugesandten Werbemails bemessen, hatten wir bereits berichtet (vgl. Einträge vom 25.3.2007: 10.000 € und vom 7. Oktober 2003: 7.500 €).
Das Amtsgericht Mühlheim hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.05.2011 (27 C 2550/10) einen Streitwert von lediglich 500,- EUR für die Zusendung von durchschnittlich 1,5 Werbemails pro Woche angenommen, sofern die Mails auf den ersten Blick als Werbung zu erkennen sind. Das Unterlassungsinteresse des Klägers habe sich dabei, so das Gericht, an den zu schätzenden zukünftigen betriebswirtschaftlichen Kosten zu orientieren, die bei Fortsetzung der unberechtigten Werbungsversendung zu erwarten gewesen wären. Auf Gewohnheitsrecht oder eine beabsichtigte Sanktionswirkung sei bei der Streitwertfestsetzung hingegen nicht abzustellen.
Anmerkung: Meldungen zu „Spam”, die Sie vielleicht interessieren, können Sie unter diesem Link einsehen: http://www.schweizer.eu/bibliothek/neu/index.html?suchworte=spam.
Der Fall
Die Inhaberin eines Möbelhauses startete eine Jubiläums-Rabattaktion anlässlich des 180jährigen Bestehens und warb u.a. mit „Dauertiefpreisen“ und einem „10% Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahmen!“. Die Werbeanzeige ließ die Inhaberin zunächst zwischen dem 22. und 28.9.2008 als Postwurfsendungen verteilen und wies auf die Gültigkeit des Angebots bis zum 4.10.2008 hin. Wegen des riesigen Erfolgs der Aktion schaltete die Inhaberin am 2.10.2008 gleichlautende Werbeanzeigen in verschiedenen Tageszeitungen und verlängerte das Angebot bis zum 11.10.2008. Eine nochmalige Verlängerung erfolgte mit einer Werbeanzeige vom 8.10.2008 bis zum 18.10.2008.
Die Entscheidung
Der BGH, Az.: I ZR 173/09 urteilte, die zweimalige Verlängerung der Rabattaktion sei irreführend im Sinne des Urt. v. 07.07.2011, Az. I ZR 181/10 – Frühlings-Special. Er betrifft einen zeitlich befristeten Frühbucherrabatt, den ein Reiseveranstalter gewährte. Dazu führte der BGH aus, dass es bei zeitlich befristeten Frühbucherrabatten durchaus plausible Gründe geben könne, bspw. eine schleppende Nachfrage, die dazu führen, dass eine nachträgliche Verlängerung des Rabatts nicht irreführend ist.
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