Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall:
Die Beklagte kündigte dem Kläger ordentlich innerhalb der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten nach Az. 6 AZN 1371/11) lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Begründung: Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien nicht betroffen, insbesondere auch solche Fragen nicht, welche die Auslegung von Art. 30 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRC, betreffen. Die Grundrechtecharta betreffe lediglich die Anwendung des Unionsrechts und schlage nicht auf nationale Rechtsvorschriften durch.
Anmerkung:
Anders als in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt kann Art. 30 GRC - oder auch einer der arbeitsrechtlich relevanten Art. 27-33 GRC – betroffen sein, wenn nationale Vorschriften zur Anwendung gelangen, die ihrerseits richtlinienkonform auszulegen sind. Das BAG nennt hierfür in seinem Urteil bereits die in Betracht kommenden Richtlinien, namentlich die Richtlinie 98/59/EG betreffend Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG betreffend Betriebsübergänge, sowie diverse Richtlinien bzgl. des Gesundheitsschutzes.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Hinz führt schon in der zweiten Instanz einen Prozess gegen Kunz, einem sehr unangenehmen Zeitgenossen. Diesmal will er aber gewinnen. Er fragt seinen Anwalt, ob man nicht mit einer Kiste Champagner beim Richter etwas nachhelfen könnte. „Um Himmels willen“, meint der Anwalt, „Das könnte als Bestechung ausgelegt werden.“ Der Prozess läuft und Hinz gewinnt. „Gut, dass sie dem Richter keinen Champagner geschenkt haben“, meint der Anwalt. Hinz grinst in sich hinein. „Ich habe ihm eine Kiste Champagner schicken lassen. Allerdings im Namen von Kunz.“

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Wir haben vor einem Jahr (vgl. Eintrag vom 31. Januar 2011) über ein klageabweisendes Urteil berichtet, welches der Verlag gegen den Lebensgefährten der Moderatorin erstritten hatte. Ein wesentlicher Aspekt des zweitinstanzlichen Urteils war, dass der Begleiter mit seinem Unterlassungsantrag unterlag, obwohl die prominente Moderatorin und ihr Begleiter nicht gemeinsam öffentlich auftraten.
Das bestätigende Revisionsurteil
Die zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof nun mit einem Urteil vom 22.11.2011 (Az.: VI ZR 26/11) zurückgewiesen. Mit entscheidend bei der presserechtlichen Abwägung im Streitfall war der Umstand, dass der Begleiter als Landtagsabgeordneter keine der Öffentlichkeit unbekannte Person und hinsichtlich seiner im Artikel veröffentlichten Personendaten (Name, Alter, Wohnort) lediglich die Sozialsphäre betroffen war. Soweit die beanstandeten Äußerungen die Privatsphäre beträfen, sei, so der BGH, jedenfalls der geschützte Kernbereich nicht betroffen und die ebenfalls angegriffene Abbildung eines Portraitfotos, so der BGH weiter, müsse als Bildnis der Zeitgeschichte hingenommen werden.
Anmerkung
Das Urteil reiht sich in eine Folge jüngerer Entscheidungen ein, die erkennen lassen, dass der BGH dem öffentlichen Informationsinteresse zunehmend größere Bedeutung beimisst.

Ein Interessenverband der Brauereiwirtschaft hielt auf seinem Internetauftritt redaktionelle Informationen vor. Geltend gemacht wurden positive Auswirkungen des Trinkens von Bier auf die Gesundheit und auf den menschlichen Körper hat. Es wurde betont, dass der moderate Genuss von Bier Demenz und anderen Krankheiten vorbeugen könne.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.05.2011 - 16 O 259/10) gab der Klage auf Unterlassung statt und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der gesundheitsbezogenen Aussagen nach §§ Az.: I ZR 72/84). Hilfreich ist für die Verlage beispielsweise oft das Urteil des OLG Hamburg (Az.: 3 W 224/07). Ein Beispiel dafür, dass die Grundgedanken des Urteils Frank der Tat immer mehr zurückgedrängt werden, sind gegenwärtig einige Urteile zur Kundenzufriedenheitsforschung: Obwohl die Kundenzufriedenheitsforschung nachweisbar zur Forschung betrieben wird, nehmen diese Urteile an, es handele sich um Werbung, - eben nur, weil erforscht wird, ob der Kunde zufrieden ist. und nicht etwa um etwas zu verkaufen.

Entschieden hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss Az.: 5 U 193/10. Die Begründung:
Die Antragsgegnerin habe Behauptungen weder aufgestellt noch durch eine ihr zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, verbreitet. Nach § 7 Abs. 2 Telemediengesetz, TMG, sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Dem Senat zufolge „hat das Landgericht zu Recht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin verneint, die eingesandten Hotelbewertungen im Hinblick die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin inhaltlich zu überprüfen, bevor die Bewertungen online gestellt werden.“ Anforderungen an Prüfungspflichten dürfen das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin nicht gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren, so das Gericht.

Der Fall
Das Landgericht Hamburg (324 O 134/11) hatte über eine Werbung zu entscheiden, in der ein Darsteller in verschiedenen Verkleidungen auftrat. Der Darsteller ähnelte dem Kläger, der für eine populäre Fernsehshow als „Stylist“ auftrat und dadurch eine gewisse Bekanntheit erlangt hatte. Der Kläger sah sich durch den vermeintlichen „Doppelgänger“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung und Zahlung einer Lizenzgebühr.
Die Entscheidung
Die Kammer wies die Klage ab. Die Begründung:
Zwar sei der Rechtsprechung zufolge die Abbildung eines Doppelgängers einer berühmten Person „als Bildnis der Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst“. Im vorliegenden Falle jedoch sei nicht der Kläger „gedoubelt“, sondern ein bestimmter „Typus“ dargestellt. Einmalige oder „gänzlich ungewöhnliche äußerliche Merkmale“ fehlten. „Je allgemeiner die in Rede stehenden prägenden Attribute sind, desto bekannter muss derjenige sein, der sich wegen dieser Attribute darauf beruft, mittels eines Doppelgängers, auf den diese Attribute zutreffen, dargestellt zu werden, da solche Merkmale weit weniger eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden können“, so das Gericht.

Eine allgemein für Europa interessante Entscheidung des UK Supreme Court.
Der UK Supreme Court hatte in dem Fall „Lucasfilm v. Ainsworth“ (Court of Appeals, 41 II C 864 (2010)) darüber zu entscheiden, ob eine Klage wegen Verletzung U.S.-amerikanischer Urheberrechte der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterworfen ist. Der Fall: Die Lucasfilm (eine U.S.-amerikanische Filmproduktionsgesellschaft) hatte den in England ansässigen Beklagten Andrew Ainsworth wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Der UK Supreme Court hat - Gemeinschaftsrecht beachtend - die Zuständigkeit der Urheberrechtsverletzung in England bejaht. Es unterschied streng zwischen den Fällen, in denen das Bestehen und die Gültigkeit eintragungspflichtiger Rechte wie z.B. Patente streitig war und Fällen, in denen eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht wird.
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte ist in Art. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO, geregelt. Danach ist bei der Verletzung von Rechten der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. Dementsprechend waren die englischen Gerichte im beschriebenen Fall zuständig.
Diese grundsätzliche Zuständigkeit wird auch nicht etwa durch Art. 22 Abs. 4 EuGVVO geändert. Denn die darin geregelte ausschließliche Zuständigkeit des Registerstaates gilt nur für Klagen, die die Eintragung und die Gültigkeit, also die Wirksamkeit der Registerrechte des geistigen Eigentums betreffen. Im Falle einer Verletzung der nicht eintragungsfähigen Urheberrechte gewinnt diese Vorschrift keine Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom II-VO, dass es keine europäischen Vorbehalte gegen Gerichtsverfahren über ausländische Schutzrechte gibt.

Der Ingenieur zückt seinen Taschenrechner, rechnet ein bißchen und meint schließlich: „3,999999999“. Der Physiker: „In der Größenordnung von 1*10^1“. Der Mathematiker wird sich einen Tag in seine Stube verziehen und dann freudestrahlend mit einen dicken Bündel Papier ankommen und behaupten: „Das Problem ist lösbar!“ Der Logiker: „Bitte definiere 2 mal 2 präziser.“ Der Hacker bricht in den NASA-Supercomputer ein und läßt den rechnen. Der Psychiater: „Weiß ich nicht, aber gut, das wir darüber geredet haben...“ Der Buchhalter wird zunächst alle Türen und Fenster schließen, sich vorsichtig umsehen und fragen: „Was für eine Antwort wollen Sie hören?“ Der Jurist: „4, aber ich ich weiß nicht, ob wir vor Gericht damit durchkommen.“ Der Politiker: „Ich verstehe ihre Frage nicht...“
Eigene Sammlung aus vielen Quellen