Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wir hatten zu dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hamburg schon berichtet (vgl. Eintrag vom 8. August 2011). Der Talkmaster und TV-Moderator musste eine auf der Titelseite veröffentlichte Fotomontage der Zeitschrift „Viel Spaß“ dulden, weil sie sich kontextneutral verhielt. Das OLG Hamburg hat die Berufung Jauchs gegen dieses Urteil nun mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az.: 7 U 73/11) ohne mündliche Verhandlung nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Das OLG hat zunächst grundsätzlich bestätigt, dass Fotomontagen nicht den Anspruch stellen, eine Situation in allen Einzelheiten wirklichkeitstreu wiederzugeben und Lichtbilder daher verändert werden dürfen, solange die Abgebildeten hierdurch nicht entstellt werden. Auch sei, so das Gericht, die vorliegende Fotomontage aufgrund ihrer geringfügigen Änderungen gegenüber dem Originalbild (die um die Schulter seiner Gattin gelegte Hand Jauchs war auf der Montage nicht zu sehen) nicht geeignet, die mit der Wortberichterstattung erhobene Frage nach einer „Ehe-Krise“ zu verbildlichen oder zu unterstreichen. Die betreffende Titelseite blenden wir zur Veranschaulichung nachfolgend ein:

In einem noch unveröffentlichten Beschluss Az.: 29 U 3496/11 hat das OLG München in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Ansicht vertreten, dass einem Rechteinhaber kein Auskunftsanspruch über Nutzerdaten gegen den Betreiber einer Videoplattform zusteht – zumindest nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Ein Nutzer hatte auf dem Videoportal YouTube mehrere Sequenzen eines offenbar im Kinosaal aufgenommenen Films veröffentlicht. Auf Verlangen des Filmverleihs hatte der Betreiber des Portals die Videos zwar gelöscht, jedoch die Herausgabe der Nutzerdaten verweigert. Auch wenn der Nutzer gegen Urheberrechte verstoßen hatte, fehlte, nimmt das OLG an, das für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß, so das OLG.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit uns zugestellten Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 237 C 168/11) bestätigt, was herrschende Rechtsauffassung ist: Darstellungen, die objektiv falsch sind, rechtfertigen nur dann einen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese sich schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirken.
Eine Zeitschrift hatte über ein überschattendes „Todes-Drama“ aus dem beruflichen Umfeld der Klägerin berichtet. Dieses „Todes-Drama” war in tatsächlicher Hinsicht dadurch geprägt, dass die Person infolge einer lebensgefährlichen Erkrankung tagelang mit dem Tode rang. Die Klägerin argumentierte, der Begriff „Todes-Drama“ beinhalte die Tatsachenbehauptung, dass tatsächlich jemand zu Tode gekommen sei. Das Gericht dagegen folgte dem beklagten Verlag darin, dass es sich um eine Bewertung der Vorgänge und somit um eine zulässige Meinungsäußerung handelte. Selbst wenn man aber, so das Gericht, von einer (unrichtigen) Tatsachenbehauptung ausginge, würde sich der Unterschied zum tatsächlichen Sachverhalt nicht nachteilig auf die Klägerin auswirken. Zwar werde in diesem Fall in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen, dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Das Gericht hat dabei dogmatisch auf das Gesetz (§ 823 BGB) abgestellt, wonach bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, positiv festzustellen ist.
Die sog. „Glossierung“, also die Beifügung redaktioneller Anmerkungen, ist im Gegendarstellungsrecht der Länder unterschiedlich geregelt. Ein neuer Beschluss des Landgerichts München I kann über Bayern hinaus hilfreich sein:
Der Verlag hatte den Verlauf einer Gremiensitzung auf Basis einer Informantendarstellung geschildert. Der Gremienvorsitzende widersprach im Rahmen einer Gegendarstellung. Die Redaktion fügte folgende Anmerkung bei:
„Anmerkung der Redaktion: XXX geht weiterhin davon aus, dass die von einem Teilnehmer der Sitzung geschilderte Darstellung der Wahrheit entspricht.“
Durch Zwangsmittelantrag wollte der Gegendarstellende daraufhin einen erneuten Abdruck erreichen. Die redaktionelle Anmerkung stelle den Gegendarstellenden „gleichsam als Lügner dar“ und entwerte die Gegendarstellung in unzumutbarer Weise.
Das Landgericht München I stellt im Beschluss vom 10.11.2011, den Sie hier abrufen können, fest, dies sei „hier ersichtlich nicht der Fall“. Vielmehr wiederhole die Redaktion lediglich die Quelle ihrer Berichterstattung. Wörtlich: „Dass sich die Beklagte einer seriösen Quelle berühmt, kann ihr indes nicht zum Nachteil gereichen; sie darf sich - auch wiederholt - auf diese berufen.“ Und weiter: „Die Verdeutlichung von Wahrheit und Unwahrheit kann im Gegendarstellungsverfahren nicht oder nur bedingt erreicht werden, weder durch die Gegendarstellung noch durch deren Glossierung.“
Einem Arbeitnehmer wurde im Arbeitszeugnis bescheinigt: „Wir haben ihn als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt ...”. Der Arbeitnehmer meinte, mit dieser Formulierung werde verschlüsselt das Gegenteil attestiert, nämlich Desinteresse und fehlende Motivation.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Mitarbeiter in einem noch nicht veröffentlichten Urteil widersprochen. Hier finden Sie die Pressemitteilung des BAG.
Anmerkung:
Ob es sich wirklich so verhält, könnte für ca. 6.000 Euro mit einer repräsentativen Mehrthemenumfrage ermittelt werden. Interessant wäre, wenn die Umfrage beispielsweise ergäbe: 70 % fassen die Erklärung so auf, wie die Richter des BAG, 15 % wie es der Arbeitnehmer behauptet und 15 % antworten - so genannte Restkategorie: weiß nicht, unentschieden. Bei einem solchen Ergebnis müsste durch Rechtsauslegung ermittelt werden, ob nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes anzunehmen ist, dass die Erklärung rechtswidrig verschlüsselt. Zu Fragen mit einem hohen Streitwert oder zu Präzedenzfällen, kann sich eine Umfrage lohnen. Einzelheiten zu Fragen dieser Art können Sie nachlesen, wenn Sie in die Suchfunktion „pluralistische Wirklichkeit” oder „Verkehrsauffassung” eingeben.
Der klagende Verlag wandte sich gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft und eine ihrer Tochtergesellschaften, weil diese es ermöglichten, dass über einen anderen Verlag eine Zeitschrift mit dem Titel einer ARD TV-Sendung im Markt war. Umstritten war die Anwendbarkeit des Az. 315 O 410/10) sah keinen Verstoß. Das Gericht räumte dem klagenden Verlag zwar ein:
„§ 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV untersagt „den öffentlich-rechtlichen Sendern, verlegerisch tätig zu werden. Dies ist von der Sorge um die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Presse getragen (...). Es soll im Interesse des Bestandsschutzes des Instituts der Pressefreiheit verhindert werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sender mit - der Presse zugewiesenen - Printangeboten in Konkurrenz zur Presse treten.“
Es nahm jedoch an, dass weder die Rundfunkanstalt noch ihre Tochtergesellschaft Anbieter i.S. des § 11 a Abs. 1 Satz 2 seien. Die Begründung:
Auszugehen sei vom Impressum der Zeitschrift, nach dem das konkurrierende Verlagsunternehmen die presserechtliche und wirtschaftliche Verantwortung trage. Die Beklagten seien nicht einmal „Auch“-Anbieter. Allein mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages über die Markennamen
„eröffnet sie als Anbieter von öffentlich-rechtlichem Rundfunk jedoch keinen Wettbewerb auf dem Pressemarkt, der aus Gründen des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes der Pressefreiheit verhindert werden soll.“
So betitelt die neue Ausgabe - 47/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das schweizerische BVGer (Az.: B-1995/2011) befasste sich mit dem Widerspruchsverfahren gegen die u.a. für Kaffee angemeldete schweizerische Marke „Caffé Cosi“, die aus der Wort-/Bildmarke „Coca Cola“ angegriffen wurde. Konkret standen sich folgende Zeichen gegenüber.
Das schweizerische BVGer lehnte eine Verwechslungsgefahr i.S.d. 28 W (pat) 239/03 im Rahmen der Verwechslungsprüfung zur Kennzeichnungskraft explizit die weltweite Bekanntheit der Widerspruchsmarke berücksichtigt und sich somit anders als das schweizerische Gericht entschieden.
Geklagt hatte der neue Lebensgefährte. Das Landgericht Köln hat in einem noch unbekannten Urteil Az.: 28 O 747/11 verallgemeinerungsfähig dargelegt:
Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. „Für ein öffentliches Informationsinteresse an den mit dem Foto und der sie begleitenden Wortberichterstattung thematisierten Umständen der Trennung von Frau ... nach langjähriger Ehe und der Eingehung einer neuen Beziehung mit dem Antragsteller spricht unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- oder Kontrastfunktion Prominenter (vgl. allgemein BVerfG, NJW 2008, 1793), dass die einem breiten Publikum bekannte Schauspielerin erst ein halbes Jahr vor der Veröffentlichung die Trennung von ihrem langjährigen Ehemann ...öffentlich bekannt gegeben hatte. Die angegriffene Bildberichterstattung und die sie begleitende Wortberichterstattung behandeln - ungeachtet der gefühlsbetonten und auf den Einzelfall fokussierten Darstellung - das Spannungsfeld der zwischenmenschlichen Probleme, die sich mit einem solchen Umbruch in der familiären Biografie verbinden können. Hiermit sind Fragen von allgemein gesellschaftlichen Interesse angesprochen; die angegriffene Bildveröffentlichung ist somit geeignet, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.”
„... Und so trompetet die SPD-Zentrale vorsorglich, man würde vielleicht sogar klagen gegen diese kleine finanzielle Erleichterung, denn eine Steuersenkung 'auf Pump' sei mit ihr nicht zu machen. Was heißt eigentlich 'auf Pump'? Da leiht sich der Staat kein weiteres Geld, er nimmt den Steuerzahlern nur weniger weg.”
Uli Baur, Chefredakteur FOCUS, in seinem Editorial in der morgen erscheinenden Ausgabe.
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