Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das AG Frankfurt a.M. (Az.: 30C 2353/09-75) stellte die neue Kostenregelung zu den Abmahnkosten in Urhebersachen klar.
Der Fall
Eine Internetanschlussinhaberin war mit der Begründung in Anspruch genommen, dass über ihren Internetanschluss Tonaufnahmen im Internet angeboten wurden. Sie bestritt zwar, konnte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht vortragen, wer sonst die inkriminierende Handlung vorgenommen haben soll, so dass das Gericht von der Nutzung durch die Beklagte selbst ausging.
Die Entscheidung
Das Gericht hat jedoch die eingeklagten Kosten begrenzt:
Die Höhe der Abmahnkosten hielt es lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen beschränkt seien.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Angelegenheit deshalb um einen „einfach gelagerten Fall", da der Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG, weil die Beurteilung rechtlich nicht schwierig sei, und die Klägerin auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen konnte.
Wichtig erschien dem Gericht darüber hinaus ein argumentum ad absurdum:

„Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.“

Entschieden hat das Bundespatentgericht mit einem Beschluss Az.: 7 W (pat) 35/10.
Wir haben schon öfters über die reichhaltige Rechtsprechung zum Faxeingang berichtet:
Zuletzt am Montag 29.08.2011 (belegtes Faxgerät ist kein technischer Mangel, der die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigt, Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 701/10) und auch schon mehrmals zuvor, etwa am Montag, 15. November 2010 (Organisation der Ausgangskontrolle bei Telefaxversand, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt), am Donnerstag, 27. Mai 2010 (der Zugangsnachweis für Faxprotokolle, OLG München (Az.: 7 U 2451/08), und am Montag, 2. Juli 2007 (vorab per Telefax, Bundesgerichtshof, Az.: VI ZB 76/06).
Das Patentgericht behauptete, erst am 01.01.08 sei das Fax angemeldet worden. Das gerichtseigene Faxgerät habe erst einige Minuten nach Mitternacht die vom Anwalt gesendeten Daten gespeichert.
Der Rechtsanwalt berief sich demgegenüber darauf, dass er mehr als eine halbe Stunde vor Mitternacht, also noch rechtzeitig, das Fax gesendet habe. Dabei stützt er sich auch auf die Abrechnung der Telekom.
Das Bundespatentgericht gab dem Anwalt Recht. Der Übermittlungszeitpunkt kann, so das Gericht, auch durch eine Telekomabrechnung nachgewiesen werden. Insbesondere konnte aber der vom Anwalt angebotene Zeuge das Gericht vollends überzeugen. Dieser hatte vorgetragen, dass er sich nicht auf die Uhrzeit des Ausgangsfaxgerätes verlassen, sondern in Kenntnis der wichtigen Frist mittels einer mitgebrachten Funkuhr die Uhrzeit kontrolliert habe. Außerdem wurde zusätzlich sogar im Internet auf die Atomzeituhr der Physikalisch technischen Bundesanstalt zurückgegriffen. Auf dieser Uhr war es laut Zeugenaussage 23:58 als der OK-Status rückgesendet wurde.

Das LG München (Az.: 9 O 21882/09) befasste sich mit der Frage, ob eine Redaktion eine Prüfungspflicht verletzt hat, wenn bei einem im Text geänderten Namen - konkret „Ronny Fischer*“ - , mit dem Sternchenhinweis „Name von der Redaktion geändert“ der Zufall es will, dass ein „Ronny Fischer“ real existiert und der Kontext des Artikels - konkret ein Afghanistaneinsatz - auch auf die real existierende Person zutreffen könnte.
Das LG München I verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung:

„Die streitgegenständliche Berichterstattung macht es für jedermann deutlich, dass der wahre Name des Soldaten, von dem der fragliche Artikel handelt, nicht Ronny Fischer ist,.... Presserechtlich fehlt es an der Erkennbarkeit des Klägers ... Dies ergibt sich bereits [aus dem Sternchenhinweis] ... Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Hinweis auf den geänderten Namen in der Fußnote auch vom durchschnittlichen - auch flüchtigen - Leser wahrgenommen. Dies auch deshalb, weil die Verwendung von Phantasienamen in Artikeln völlig üblich ist...“

Und weiter:

„Eine journalistische Sorgfaltspflicht dahingehend, bei der Bundeswehr nachzufragen, ob nicht ein in Afghanistan eingesetzter Soldat zufällig diesen Phantasienamen tatschlich trägt, besteht nicht.“

.

Das LAG München (Az.: 9 Sa 653/04) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob nach Kündigung eine Freistellung unter Anrechnung der Urlaubstage erfolgen durfte, oder ob diese noch auszubezahlen seien.
Der Fall:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend. Die Beklagte hatte ihm betriebsbedingt gekündigt und hierbei eine Freistellung ausgesprochen:

„Bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden Sie unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche sowie noch nicht abgegoltener Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt.“

Eine „Unwiderruflichkeit der Freistellung” fehlte jedoch im Text.
Im Kündigungsschutzprozess hatten die Parteien sich auf eine Beendigung und Abfindung und eine Abgeltungsklausel geeinigt. Dennoch machte der Kläger nun Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.
Die Entscheidung:
„Es ist ... allgemeine Ansicht, dass der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich in die Kündigungsfrist legen kann, weil es mit dem Urlaubszweck vereinbar ist, die alleine noch zur Verfügung stehende Zeit zur Erteilung des Urlaubes in Form von bezahlter Freizeit zu verwenden ...“
Eine ausdrückliche „unwiderrufliche“ Freistellung ist nicht erforderlich, da „die Freistellung ... nicht einseitig widerrufbar“ ist. „Mit der einseitigen Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nimmt der Arbeitgeber ein Gestaltungsrecht für sich in Anspruch; denn er bestimmt einseitig den Ablauf des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Leistungspflicht des Arbeitnehmers bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Weiter:
„...Gestaltungserklärungen [sind], um für den Gestaltungsbetroffenen die erforderliche Überschaubarkeit und Rechtssicherheit zu wahren, grundsätzlich unwiderruflich.“
Alternativ, jedoch mit dem selben Ergebnis:
Wenn der Arbeitgeber die Urlaubszeit gewährt hat, „also die Leistungszeit bestimmt hat, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt werden soll und dies dem Arbeitnehmer auch mitgeteilt hat, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubes die für die Erfüllung dieses Anspruches erforderliche Leistung vorgenommen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.“
Die Berufung des unterlegenen Klägers wurde daher zurückgewiesen.

Der Fall
Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Urteil Az. 15 U 194/10 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein „hochpreisiges Spitzenrestaurant“ in einem in Buchform herausgegebenen Restaurantführer kritisiert wurde. Das Restaurant wurde im Vergleich zur Vorauflage des Buches um einen Bewertungspunkt herabgestuft. Hiergegen wandte sich das bewertete Restaurant und verlangte Unterlassung.
Die Entscheidung
Das Gericht gab der Klägerin recht und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Aus der Begründung
Der Tester genieße zwar einen weiten Spielraum. Er müsse jedoch „neutral, sachkundig und im Bemühen um Richtigkeit“ urteilen. Das Ergebnis eines einzigen Besuchs einer einzigen Person sei keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage dafür abzuwerten, zumal die Kritik erhebliche Nachteile für die wirtschaftliche Existenz des bewerteten Spitzenrestaurants nach sich ziehen könne, so das Gericht.

Der Vorstand des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Bayern trifft sich regelmäßig mit führenden Persönlichkeiten zu Termingesprächen. Die heutige Veranstaltung beginnt um 17:30 Uhr im Hotel le Meridien. Ein kontovers diskutiertes Thema werden voraussichtlich die Tagesschau-App sein.

Verliehen werden die Preise heute in den Rhein-Main-Hallen von Wiesbaden vor 800 geladenen Gästen. Vergeben wird die Auszeichnung seit 1948 für Menschen mit Visionen und Kreativität, die das deutsche Publikum in dem jeweiligen Jahr besonders berührt und begeistert haben.
Als Preisträger werden Sie sehen unter anderem: Millenium Bambi für Helmut Schmidt, Kategorie „Pop International”: die Königin der Selbstinszenierung Lady Gaga, „TV-Ereignis des Jahres”: „Thomas Gottschalk” Kategorie Entertainment - der erste Weltstar, der aus dem Internet kam: Justin Bieber; Film International: Gwyneth Paltrow; Kategorie Integration: Rapper Bushido.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das OLG Düsseldorf, Az.: I-24 U 193/10.
Der Fall
Ein Rechtsanwalt hatte Ende 2007 ein außergerichtliches Verkehrsunfallmandat wegen eines Unfalls im September 2007 übernommen und dieses Ende März 2009 fristlos gekündigt, §§ 627, 628 BGB, da die verunfallte Beklagte ihn „für inkompetent“ hielt und „ihn hasse“.
Die Beklagte hatte beim Unfall schwere Verletzungen erlitten und wollte Schmerzensgeld sowie weitere Schadenspositionen über ihren Anwalt gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversichrung geltend machen.
Der Anwalt hatte aber abgesehen von der Regulierung des Fahrzeugschadens bis zum 26. Februar 2009 - so das OLG - also in 1 1/4 Jahren “mit Ausnahme einer à-conto-Zahlung auf das Schmerzensgeld (5.000,00 €) nichts Wesentliches gegenüber der durchaus kooperativen Haftpflichtversicherung“ erreicht, die zudem bereits am 6. Februar 2008 die Haftung dem Grunde nach unstreitig gestellt hatte.
Den zur Kündigung führenden Äußerungen der Beklagten vorangegangen waren demnach eine schleppende Leistungserbringung des Anwalts, die die Beklagte selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte.
Die Entscheidung

„Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind...“

In diesem Sinne nahm das OLG an, der Anwalt habe grundlos gekündigt, so dass der Vergütungsanspruch entfalle.

„Ein kleinerer Mann kommt in eine Kneipe und bestellt einen Schnaps. Er bekommt ein Glas, kippt es, schüttelt sich und ruft: 'Brrrr, der ist ja so stark, da zieht sich einem ja alles zusammen!' Der Wirt pikiert: 'Also bitte. Sie sind schon so klein herein gekommen.'”
Nach Playboy 12/2011