Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Kammergericht hat in einem Beschluss Az.: 5 W 295/10 den Erlass einer auf Wettbewerbs- und Markenrecht gestützten einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt.
Das KG geht zwar von dem Grundsatz aus, dass ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme von der angegriffenen Handlung und Antragstellung in der Regel unschädlich ist, die Umstände des Einzelfalls hiervon aber Ausnahmen sowohl im Sinne einer Über- als auch einer Unterschreitung dieser Frist zulassen.
Im zu beurteilenden Fall wurde zwar die Zwei-Monatsfrist in Bezug auf diesen Grundsatz um ca. eine Woche unterschritten; gleichwohl durfte – nach Auffassung des Kammergerichts – die Frist nicht mehr voll ausgeschöpft werden. Zwar war das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieser Marke und somit der Umfang der Verwechslungsgefahr noch unklar, gleichwohl hätte sich aufgrund der Anmeldung eine Einsichtnahme in den Internetauftritt des Anmelders aus Sicht der Antragstellerin aufdrängen müssen. Indem die Antragstellerin es unterließ, sich den Internetauftritt anzusehen und sich somit früherer Kenntnisnahme verschloss, habe sie, so das KG, die Dringlichkeit selbst widerlegt und könne sich nicht mehr auf die in ihrem Fall noch nicht abgelaufene Regelfrist berufen.

Goethe zu Eckermann, am 23.10.1828:
"Mir ist nicht bange, dass Deutschland nicht eins werde; unsere guten Chausseen und künftigen Eisenbahnen werden schon das ihrige tun. Vor allem aber sei es eins in Liebe untereinander! und immer sei es eins gegen den auswärtigen Feind. Es sei eins, daß der deutsche Taler und Groschen im ganzen Reich gleichen Wert habe; eins, daß mein Reisekoffer durch alle sechsunddreißig Staaten ungeöffnet passieren könne. Es sei eins, dass der städtische Reisepaß eines weimarischen Bürgers von dem Grenzbeamten eines großen Nachbarstaates nicht für unzulänglich gehalten werde als der Paß eines Ausländers. Es sei von Inland und Ausland unter deutschen Staaten überall keine Rede mehr. Deutschland sei ferner eins in Maß und Gewicht, Handel und Wandel und hundert ähnlichen Dingen, die ich nicht alle nennen kann und mag."
Zitiert nach: Pausch und Pausch: Goethe-Zitate für Juristen.

„Vater und Sohn gehen spazieren. 'Papi, möchtest du ein leckeres Eis haben?' - 'Nein, danke, mein Junge', antwortet der Vater. - 'Fein, dann frag' du mich jetzt!' ”
Aus der neuen GlücksRevue 39/11.

„Führt der junge Rechtsanwalt, der bei Ihnen in Untermiete wohnt, immer noch Ihren Prozess?” - „Ja, aber jetzt wohnen wir bei ihm zur Untermiete.”
Aus der neuen SUPERillu 40/2011.

Ein Mann kommt in die Anwaltskanzlei und erkundigt sich nach den Gebühren für eine Rechtsberatung. „150,- Dollar für drei Fragen!“ antwortet der Anwalt. „Ist das nicht verdammt teuer?“ fragt der Mann. „Ja,“ erwidert der Anwalt, „und was ist Ihre dritte Frage?“
Sammlung aus vielen Quellen

Ein Unternehmer bekommt von seinem Anwalt eine gepfefferte Rechnung. Wütend beschwert er sich: „Sie haben mir für die kurze Beratung vergangene Woche eine ganz unverschämte Rechnung geschickt! Ich verlange eine genaue Spezifizierung.“ Antwort des Anwalts: „Ganz einfach. Die Rechnung setzt sich zusammen aus dem Honorar für eine Stunde Besprechung mit ihnen und dem Honorar für 30 Jahre Berufserfahrung.“
Sammlung aus vielen Quellen

Wir zitieren nur selten aus Zeitungsartikeln. In der F.A.Z. vom 27. September findet sich jedoch eine Passage, die für Viele, auch für viele Juristen, besonders instruktiv sein wird. Der Staatsrechtler Möllers antwortet auf die Frage, ob sich das Bundesverfassungsgericht auch in seinem vor kurzem verkündeten Urteil zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm mehr hätte zurücknehmen sollen:
Ich würde das Euro-Urteil bereits als eine Zurücknahme der bisherigen Rechtsprechung deuten, die den Anspruch erhob, den Integrationsprozess umfassend zu kontrollieren und die EU zu stoppen, wo sie ihre vertraglichen Grundlagen überschritten hat. Im neuesten Urteil zur Euro-Rettung hat das Gericht darauf verzichtet zu prüfen, ob die EU mit den Rettungsmaßnahmen ihre eigenen Verträge eingehalten hat. Vieles spricht aber dafür, dass dies nicht der Fall war.”

In seinem Urteil Az.:1 AZR 412/09 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung unwirksam ist, nach der eine erfolgsabhängige Vergütung wegen Kündigung des Arbeitnehmers nach Ende des eigentlichen Bemessungszeitraums nicht mehr beansprucht werden kann.
Die Entscheidung erging im Rahmen der Inhaltskontrolle einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, für die § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. §§ 305 ff. BGB) eigentlich „sperrt“ („Bereichsausnahme“). Dies hinderte das BAG jedoch nicht daran, die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtsgedanken über § 75 BetrVG einfließen zu lassen, was dafür spricht, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für Stichtagsklauseln beanspruchen kann. – Einzelheiten:

  1. Die Entscheidung ordnet vom Erreichen bestimmter persönliche Ziele abhängige Sondervergütungen dem Arbeitsentgelt zu, und zwar auch dann, wenn sie 25 v.H. der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers nicht übersteigen (vgl. BAGE 124, 259).
  2. Eine Stichtagsklausel soll unwirksam sein, wenn sie einen Stichtag jenseits des Geschäftsjahres festlegt, für das der Arbeitnehmer die Gratifikationszusage erhalten hat, da dies den Arbeitgeber unzulässig in seiner Berufsfreiheit einschränke (vgl. Art. 12 GG). Dies gelte insbesondere für Betriebsvereinbarungen, so das BAG, da Betriebsräte nicht über die Regelungsmacht verfügten, in von Arbeitnehmern erdiente Arbeitsentgelte einzugreifen.
  3. Die Entscheidung schließt Stichtagsklauseln nicht aus, die den Verbleib des Arbeitnehmers im Unternehmen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres vorsehen (vgl. BAG vom 06. Mai 2009 – 10 AZR 441/08 -). Sie gilt auch nur für Vergütungsbestandteile, die als Gegenleistung für bestimmte, vom Arbeitgeber erwartete Arbeitsleistungen angesehen werden können; andere mit Sonderzahlungen verbundene Zwecke werden nicht erfasst. Demzufolge können Stichtagsklauseln zur Belohnung vergangener oder künftiger Betriebstreue nach Maßgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch Rückzahlungsklauseln künftig vereinbart werden.

Anmerkung
Die Entscheidung schweigt sich schließlich zur Frage aus, wie „Mischklauseln“ zu behandeln sind, die sowohl vom Arbeitnehmer persönlich zu erreichende wie solche Ziele erfassen, die nicht an Arbeitsleistungen geknüpft sind.

Der Kläger hatte eine Klage beim Finanzgericht Hamburg als einfache Email eingereicht. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legte der Kläger beim Bundesfinanzhof Revision ein.
Der BFH entschied mit seinem Beschluss Az.:VII R 30/10, dass eine entsprechende Verordnung des Landes Hamburg (ERVV HA 2008) nur die Einreichung einer Klage per Email mittels qualifiziert elektronischer Signatur erlaube.
Anmerkung
§ 2 Abs. 3 S. 1 der ERVV HA 2008 bestimmt zwar etwas kryptisch, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten Signatur i.S.d. Signaturgesetzes zu versehen ist, „sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist“. Diese Bestimmung sei aber dahin auszulegen, so der BFH, dass Klagen beim FG Hamburg nur auf dreierlei Wegen einzureichen seien: schriftlich, zur Niederschrift oder per Email mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die Verordnung entspreche daher § 52a Abs. 1 FGO als Ermächtigungsnorm.

Mit einem neuen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZN 806/11) die umfangreiche Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Freitag, 25.02.2011 (Kanzleiorganisation: Absicherung bei Fristverlängerung, BGH, Az.: VII ZB 44/09) am Montag, 15. November 2010 (Organisation der Ausgangskontrolle bei Telefaxversand, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt), am Donnerstag, 27. Mai 2010 (Der Zugangsnachweis für Faxprotokolle, OLG München, Az.: 7 U 2451/08), oder am Montag, 2. Juli 2007 (Vorab per Telefax, Bundesgerichtshof, Az.: VI ZB 76/06).
Dieses Mal hat das Bundesarbeitsgericht die Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt:
Wenn ein Prozessbevollmächtigter tätig wird, muss ein Geschehensablauf vorgetragen werden, der ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt. Beruft sich eine Partei darauf, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Rechtslage verkannt und deswegen für die falsche Partei das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf eingelegt, schließt dies ein Verschulden nur aus, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar oder entschuldbar ist.

Das Problem
Deutsche Behörden hatten der dänischen Gesellschaft Mesopotamia Broadcast untersagt, sich durch den Fernsehsender Roj TV in Deutschland zu betätigen. Der dänische Sender hatte über Satellit in ganz Europa ein Programm in kurdischer Sprache ausgestrahlt. Diese Ausstrahlung verstößt nach Ansicht der deutschen Behörden gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Die Gesellschaften klagten gegen das Verbot und beriefen sich auf die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Az. C-244/10 und C-245/10) zufolge dürfen die Mitgliedstaaten die Weiterverbreitung von Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Hoheitsgebiet nicht beschränken. Trotzdem dürfen sie Rechtsvorschriften erlassen, die der öffentlichen Ordnung dienen und sich nicht speziell gegen die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen richten.
Der Gerichtshof vertritt zum entschiedenen Fall die Ansicht: Der Empfang und die private Nutzung des Programms von Roj TV ist zwar nicht verboten. Als verbotener Verein jedoch darf sich Roj TV in Deutschland nicht mehr betätigen. Zu diesem Verbot gehört auch die Produktion von Sendungen. Das angefochtene Verbot ist gegen die Tätigkeit des Fernsehsenders und von Mesopotamia Broadcast als Verein gerichtet, jedoch grundsätzlich kein Hindernis für die Weiterverbreitung. Ob die Wirkungen des Verbotes in der Praxis die Weiterverbreitung verhindern, muss nun das vorlegende Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung Az.: 4 U 199/09 die Orgelmusik aus einem nahegelegenen Dom als eine unwesentliche Beeinträchtigung gewürdigt und die Unterlassungsklage eines Nachbarn abgewiesen. In einem Ortstermin gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Musikgeräusche nicht wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar seien.
Aus der Begründung:
Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass Nachbarn aus Morgendliches sakrales Glockenläuten

  • Geräuschimmissionen von kommunalem Musikfestival
  • Weiden lassen von Rindern mit Kuhglocken zwischen 20:00 und 07:00 Uhr
  • Lärm durch Windkraftanlage
  • Ruhestörung durch Hahn
  • Zahlreiche weitere Urteile zu diesem Thema finden Sie in unserer Urteilsdatenbank, wenn Sie das Stichwort „Lärm“ in der Suchfunktion eingeben.