Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Im Rahmen der Münchener Medientage 2011 veranstaltet das Institut für Urheber- und Medienrecht am 21. Oktober von 11.30 bis ca. 15.30 Uhr ein Symposion: „Compliance in Medienunternehmen”.

Nach den Fußballregeln „erhält ein Spieler mit der roten Karte einen Platzverweis bei beleidigenden Worten und Gesten”.
Fällt unter diese Regelung folgende legendäre Szene?
Nachdem der (einstige) Bundesligaprofi Lippens ständig vom Gegner getreten worden war, schimpfte er heftig. Der Schiedsrichter herrschte Lippens wegen seiner Schimpferei an:
„Ich verwarne Ihnen.”
Lippens:
„Ich danke Sie”.
Der Schiedsrichter zog rot.

Entschieden hat das Kammergericht in einem uns soeben zugestellten Urteil vom 22.09.2011 (Az. 10 U 164/10).
Das aufgehobene Urteil des Landgerichts Berlin
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Prominenter den Verlag erfolgreich auf Unterlassung wegen einer Wortberichterstattung in Anspruch genommen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aus diesem Verfahren erhob der Verlag Vollstreckungsabwehrklage, nachdem er mit einer ihm gegen den Prominenten aus einem anderen Verfahren zustehenden Forderung aufgerechnet hatte. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, weil seiner Auffassung nach das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 393 BGB entgegenstand, dessen Wortlaut nach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung unzulässig ist. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 BGB beruhe – so das Landgericht - stets auf Vorsatz. Auf Rechtsirrtum könne der Verlag sich nicht berufen.
Anders das Kammergericht
Das KG gab der Klage des Verlages statt und erklärte die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig. § 393 BGB setze Vorsatz im zivilrechtlichen Sinne voraus, also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs bei Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Wie ein Gericht das Ergebnis der Güterabwägung beurteilt, könne der Redakteur aber nicht vorhersehen, zumal die damals gegebene Begründung des sachentscheidenden Gerichts mittlerweile überholt sei.
Aus den Entscheidungsgründen

„Der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin den Beitrag im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit veröffentlicht hat. Der BGH hat in neueren Entscheidungen betont (vgl. etwa NJW 2011,744), dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schon davor Schutz bietet, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden.
(…)
Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung ist aufgrund einer Abwägung der gegenläufigen Grundrechtspositionen zu entscheiden. Dass der Klägerin bewusst war, dass die Berichterstattung aufgrund der vorzunehmenden Abwägung als rechtswidrig einzustufen ist, kann – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in dem Rechtsstreit 10 89/09 – nicht festgestellt werden.

Anmerkung: Man wird die Anwendbarkeit des § 393 BGB im Presserecht also auf diejenigen Fälle beschränken müssen, bei denen sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung praktisch auf den ersten Blick „aufdrängt“.

Der Fall
Der ehemalige Lebensgefährte einer bekannten Schauspielerin hatte gegen mehrere Veröffentlichungen geklagt, in denen mitgeteilt wurde, dass er nach der Trennung von seiner bekannten Lebensgefährtin eine andere geheiratet hat. Ein Teil der Veröffentlichungen war mit einem Foto seines früheren gemeinsamen Auftritts mit der Schauspielerin bebildert, die mit seinem Einverständnis aufgenommen worden waren. Der ehemalige Lebensgefährte sah sich durch die neuen Berichte in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Urteil
Das Kammergericht (10 U 204/10) verneinte in einem noch unveröffentlichten Urteil eine Persönlichkeitsrechtsverletzung:
Die beanstandeten Äußerungen über die Heirat waren weder ehrverletzend noch entfalteten sie eine „Prangerwirkung“. Auch wenn der Kläger und seine neue Frau selbst keine Personen des öffentlichen Interessen sind, so das KG, bestand ein Berichterstattungsinteresse zu der Frage, ob die früher öffentlich gemachte Beziehung zwischen dem Kläger und der Schauspielerin fortbesteht. Dies resultiert aus dem Interesse an der Schauspielerin:
„Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wie Frau ...‘s Leben weiter verlaufen ist, was die Frage nach dem Fortbestehen der Partnerbeziehung mit dem Kläger einschließt“.
Die Beklagten durften daran anknüpfend auch über die Trennung berichten, welche durch die Hochzeit mit einer anderen Frau „belegt“ wurde. Dies durfte als zeitgeschichtliches Ereignis iSd § 22 Abs. 1 KUG auch kontextneutral mit dem Foto des früheren Auftritts bebildert werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Bei einem Lkw war die im Oktober 2009 fällige TÜV-Hauptuntersuchung (HU) unterblieben. Der Halter brachte stattdessen am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette an, die zwar eine Gültigkeitsdauer bis Oktober 1993, aber denselben Farbton aufwies wie HU-Plaketten, deren Gültigkeit 2011 ablief. Die Zahl „93“ überzeichnete er mit „11“.
Die Revision des in I. Instanz wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 30,00 € verurteilten Angeklagten hatte beim OLG Celle - Beschluss vom 25.07.2011, 31 Ss 30/11 - teilweise Erfolg, allerdings nur hinsichtlich des Rechtsfolgenspruchs, nicht aber hinsichtlich des Schuldspruchs: Zur Prüfplakette im Sinne des § 29 II i. V. m. Anl. IX StVZO („TÜV“-Plakette) bestätigte das OLG Celle, a.a.O., wegen ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen deren Eigenschaft als zusammengesetzte Urkunde, die der Angeklagte abgeändert und somit verfälscht habe (vgl. § 267 StGB). Bei der festgesetzten Tagessatzhöhe war aber nach Auffassung des OLG Celle, a.a.O., ein wesentlich höheres Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen, wenn dem Täter hieraus tatsächlich geldwerte Vorteile zuflossen, die als (dauerhaftes) „Einkommen“ angesehen werden konnten. Dies erschien möglich, da der Angeklagte lediglich ein geringes eigenes Arbeitseinkommen von 500,00 € netto monatlich erhielt. Deshalb forderte das OLG Celle, a.a.O., dann darzulegen, wie sich das höhere Nettoeinkommen eines Ehegatten auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten konkret auswirkte, an denen es fehlte. - Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Köln in einem schon rechtskräftigen Urteil Az.: 6 U 4/11 zur Leistungsbestimmung nach dem „neuen Hamburger Brauch“ nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB.
Die Vorgeschichte
Der Kläger hatte die beklagte Versicherung erstinstanzlich auf EUR 9.000,- verklagt. Die Beklagte hatte an die E-Mail-Adresse des Klägers Werbematerial und per Post Prospektmaterial geschickt, obwohl sie einige Monate zuvor ein Vertragsstrafeversprechen nach dem „Hamburger Modell“ abgegeben hatte. Im Berufungsverfahren verlangte der Kläger vor dem OLG Köln EUR 3.000,-.
Urteilsbegründung
Das OLG Köln stellte darauf ab, dass beide Ziele einer Vertragsstrafe mit der Festsetzung von EUR 500,- erreicht seien. Die vereinbarte Vertragsstrafe soll, so das Gericht, zum einen als Druckmittel zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung wirken. Zum anderen soll dem Kläger der Beweis des Eintritts eines etwaigen Schadens erspart werden. Der Schaden des Klägers bestehe vorliegend darin, durch die unerwünschte E-Mail belästigt worden zu sein. Dabei hat das Gericht den Grad der Belästigung als gering eingestuft, da die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem „Klick“ gelöscht werden konnte. Es komme außerdem hinzu, so das OLG weiter, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die Vereinbarung gehandelt hat. Das Gericht hat im Übrigen betont, dass die Belästigung des Klägers durch eine einzelne E-Mail insbesondere nicht mit der Beeinträchtigung gleichzusetzen sei, die einem Wettbewerber dadurch entstehen kann, dass der zur Unterlassung Verpflichtete etwa an einen Verbraucher weiter E-Mails versendet und so die Chance auf Werbeerfolge begründet.

Entschieden hat der BGH in einem Urteil Az.: I ZB 77/10. Der Verfasser dieser Zeilen musste allein in einem aktuellen Verfahren wiederholt feststellen, dass die Ladungen zum persönlichen Erscheinen erwartungsgemäß unnötig waren. Es handelt sich um keinen Einzelfall.
Die Vorgeschichte
Obwohl das LG das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet hatte, erschienen diese nicht, sondern ließen sich durch ihre Prozessbevollmächtigten persönlich vertreten. Das Landgericht hatte daraufhin gegen beide Parteien ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 300 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Ladung von zwei Zeugen verfügt. Auf die spätere Beweisaufnahme wurde der Klage teilweise stattgegeben.
Das Urteil und seine Begründung
Das Ordnungsgeld wurde zu Unrecht erhoben, wie der BGH urteilte:
Zunächst sei in formeller Hinsicht zu beanstanden, so der BGH, dass aus den Gerichtsakten nicht festgestellt werden könne, dass die Parteien tatsächlich geladen worden seien, da die Ladungen nicht zu den Akten gelangten - die formell ordnungsgemäße Ladung sei aber als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen.
Ferner hob der BGH den Zweck des BAG unterstrich.
Ob die „Missachtung“ des Gerichts faktische Nachteile mit sich bringt, steht aber auf einem anderen Blatt.

So betitelt die neue Ausgabe - 41/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Kammergericht (Az.: 5 W 127/11) befasste sich erneut mit einem Fall aus der Bekleidungsbranche zu den Fragen: Ist die Abbildung eines Logos auf der T-Shirt-Front stets ein kennzeichenmäßiger Gebrauch? Wird das Motiv als produktbezogener Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element verstanden?
Das KG meinte im entschiedenen Fall:

„Der Antragsgegner hat die Zeichenbestandteile "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT" nicht markenmäßig benutzt.“

Die Abbildung von Zeichen,

„die ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß 6. Februar 2009, vom 23.03.2010, vom 06. Oktober 2010 und vom 9. Juni 2011.
Die zuvor dargestellten Fälle zeigen aber auch, wie unterschiedlich die Verkehrsauffassung gesehen wird. Leider ist dem aktuellen Beschluss nicht zu entnehmen, wie genau das KG zur Feststellung der Verkehrsauffassung gelangt ist. Das Urteil des Kammergerichts stellt eine knappe und klare Abgrenzungsmöglichkeit dar, und ist im Ergebnis daher zu begrüßen.