Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Nach einem rechtskräftigen Urteil Az.: 17 Sa 21/09 des Hessischen LAG darf bei Verstößen gegen Compliance-Richtlinien grundsätzlich ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden.
Der Fall wird einige Zeit noch in etlichen Unternehmen typisch sein, nämlich:
Ein Mitarbeiter will den Absatz steigern und setzt sich über eine Compliance-Richtlinie hinweg, indem er - wohl der früheren Praxis entsprechend - Partnerinnen mit eingeladen und ein Rahmenprogramm veranstaltet hat.
Das Urteil stellte unter anderem auf die Wiederholungsgefahr sowie darauf ab, dass der Mitarbeiter sein Unternehmen in die Gefahr von Sanktionen der Freiwilligen Selbstkontrolle bringen könnte.
Anmerkungen
1. Der Sachverhalt weist zusätzlich einige - für den Mitarbeiter - ungünstige Umstände auf. Aber die Richtung ist klar, zumal das Urteil schon am 25.1.2010 verkündet wurde und der Compliance immer größere Bedeutung beigemessen wird. Dieses wachsende Interesse an Compliance kann der Grund dafür sein, dass erst jetzt eine Fachzeitschrift dieses Urteil veröffentlich hat.
2.Das Gericht hat angenommen, dass nicht abgemahnt werden musste, weil die Kenntnis der Compliance-Richtlinie den Mitarbeiter bösgläubig gemacht hatte.
3. Das Urteil betraf den Pharmabereich. Aber es liegt nahe, dass die Gerichte für andere Bereiche genauso entscheiden werden. Die Frage wird dann auch sein, inwieweit sich einerseits der Pressekodex als Richtlinie im Sinne des Urteils und andererseits Besonderheiten - wie die Pressefreiheit - auswirken.
„Ein Vater erklärt Tochter und Sohn das Geheimnis einer glücklichen Ehe. Zur Tochter sagt er: 'Um mit einem Mann glücklich zu werden, muss man ihn sehr gut verstehen und ein bisschen lieben.' - Zum Sohn: 'Um mit einer Frau glücklich zu werden, muss man sie sehr lieben und darf gar nicht erst versuchen, sie zu verstehen.' ”
Aus der Zeitschrift „Frau im Trend” 43/2011
Morgen, Montag, wird der FOCUS mehrfach im Heft instruktiv zur Finanzkrise berichten, analysieren und kommentieren:
Die Schuld am Euro-Desaster tragen nach einer repräsentativen TNS Emnid-Umfrage nach Ansicht von 42 Prozent der Bevölkerung: die Banken und Investoren an den internationalen Finanzmärkten.
Chefredakteur Uli Baur legt in seinem Editorial ausführlich dar:
„Einmal mehr echauffieren sich die üblichen Verdächtigen, dass 'wir mal wieder die Banken retten müssen'. Das kommt gut , solange nur die wahre Ursache des Übels unter den Tisch fällt. Es sind die Staatsschulden.”
Von Goethe empfohlen:
1. „Studium Juris longe praestantissimum est”: Das Rechtsstudium steht weitaus an erster Stelle (Positiones Juris, These 41, Straßburg 1771)
2. Und wem's noch nicht danach ist: „Die Jurisprudenz fängt an, mir sehr zu gefallen. So ists doch mit allem wie mit dem Merseburger Biere: das erstemal schauert man, und hat mans eine Woche getrunken, so kann mans nicht mehr lassen.” (Brief an S.K. v. Klettenberg vom 26. 8. 1770)
Google zeigt bekanntlich über seine Suchmaschine verkleinert Vorschaubilder, sog. „thumbnails“. Geklickt wird dann zu einer Internetseite, auf der die Abbildung wiedergegeben ist.
In der Entscheidung „Vorschaubilder I“ (Az.: I ZR 69/08) hatte der Bundesgerichtshof eine Vorschau durch Google als zulässig angesehen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet eingestellt wurde, ohne dass gegen eine Auffindbarkeit durch Suchmaschinen technische Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Der BGH unterstellte eine Einwilligung des Berechtigten.
Das neue, noch nicht veröffentlichte Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 - geht noch weiter. Laut der Pressemitteilung des BGH genügt es, wenn der Urheber Dritten das Recht eingeräumt hat, das Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen: „Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubilder ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.“ Begründung: Eine Suchmaschine unterscheide nicht, ob das Bild von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten eingestellt wurde.
Anmerkung:
Dass der BGH die urheberrechtliche Schrankenregelung durch einen Rückgriff auf die allgemeine Dogmatik „elegant” umgeht, wird jedoch durchaus auch kritisch gesehen (vgl. Spindler, GRUR 2010, 785). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet eingestellt, muss der Urheber befürchten, dass darauf auch gegen den Willen des Urhebers zugegriffen wird. Er muss sein Werk also durch geeignete technische Schutzmaßnahmen schützen. Der Urheber kann jedoch immer noch gegen diejenigen vorgehen, die das Bild unberechtigt ins Internet gestellt haben.
Es ist inzwischen üblich, dass Gemeinden die ihnen obliegende Räum- und Streupflicht im Winter auf die Grundstückseigentümer abwälzen. Urteile und Content zur Räum- und Streupflicht finden Sie über die „Suche”, gleich links.
Doch einige Gemeinden gehen noch weiter und übertragen auch die Reinigungspflicht auf die Anwohner. Ein Grundstückseigentümer klagte gegen eine bayerische Gemeinde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 8 ZB 10.1541) wies die Berufung zwar aus formellen Gründen zurück, ließ es sich aber nicht nehmen, grundsätzliche Hinweise zu geben: Demnach bestehen für die Übertragung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht Grenzen.
Zwar erlaubt im vorliegenden Fall Art. 51 I 4 BayStrWG grundsätzlich die Abwälzung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht. Die auferlegten Leistungen dürfen den Anliegern aber nicht unzumutbar sein. Insoweit ist in gemeindlichen Satzungen dafür Sorge zu tragen, dass Härtefallregelungen enthalten sind. Es darf auch nicht einfach pauschal das gesamte Straßen- und Wegegebiet übertragen werden. Vielmehr muss vorher genau geprüft worden sein, auf welcher jeweiligen Straße mit welchem jeweiligem Verkehr in welchem Maße eine Reinigung durch Anlieger zumutbar ist.
Eine weitere Einschränkung erfolgt hier durch Art. 51 I 4, 5 BayStrWG. Aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend erforderlich" schließt der BayVGH, dass nicht pauschal den Anliegern aufgegeben werden darf, einmal im Monat zu reinigen. Ebenso ist es nach der Ansicht des Gerichtes nicht zulässig, den gesamten Straßenkehricht entfernen zu lassen. Für Sonderabfälle und Fäkalien besteht grundsätzlich keinerlei Reinigungspflicht für Anwohner.
So betitelt die neue Ausgabe - 43/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Rechtsanwalt Ulf Gunter Berger-Delhey, Mitglied der Rechtsabteilung von Hubert Burda Media in der Kanzlei Prof. Schweizer, ist am 14. Oktober unerwartet verstorben. Der Verlust ist sowohl für die Kanzlei wie auch für die zahlreichen ihm bekannten Mitarbeiter des Hauses Hubert Burda Media und sicher für seine vielen Freunde und gute Bekannten unermesslich.
Ulf Berger-Delhey wurde am 6. Januar 1956 in Görlitz geboren. Nach Abitur und Bundeswehr studierte er ab 1976 Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität zu Mainz. Die beiden juristischen Staatsexamen bestand er jeweils mit Auszeichnung. Von 1985 bis 1988 arbeitete er als Volljurist beim Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände (HKAV) und anschließend als Justitiar beim Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, VDZ. Am 1. September 1997 wechselte er in die Rechtsabteilung von Hubert Burda Media.
In mehreren Rechtsbereichen war er mit führend; vor allem in der Rechtspolitik, im Urheber- und im Datenschutzrecht sowie im Arbeits- und Vertriebsrecht. Im Bereich von Presse und Verlage war er in jedem Rechtsgebiet erfahren. Man hält es kaum für möglich: 120 Abhandlungen in Fachzeitschriften zum Arbeitsrecht, zum Sozialrecht und zur Forensik sowie Urteilsanmerkungen verdankt ihm die Fachwelt. Immer wieder bauen Schrifttum und Gerichtsurteile - Ulf Berger-Delhey ausdrücklich zitierend - auf seinen Arbeiten auf. Seine fünf Bücher kennzeichnen ihn und bleiben vorbildlich, darunter: "Die Betriebsveranstaltung - Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht" oder "Mit Menschen erfolgreich zusammenarbeiten", verfasst mit einem befreundeten Journalisten, Verlagsmanager und Tarifexperten Herbert Ludz. Viele Burda-Mitarbeiter werden sich an seine Referate zur Fortbildung erinnern. Sie haben ihm, nicht zuletzt wegen des sehr positiven Echos, große Freude bereitet.
Ulf Berger-Delhey war ein Mensch, der stets gegeben hat. "Do ut des" („Ich gebe, damit Du gibst“), um es mit seinem geliebten Latein zu sagen, galt bei ihm nicht. Nach Gegenleistungen stand ihm nicht der Sinn. Wann je hat er jemandem, der seine Hilfe benötigte, etwas abgeschlagen? Und es waren viele, denen er wirkungsvoll und aufopfernd in all den Jahren half. In den fünfzehn Jahren bei uns in der Rechtsabteilung gab es nie ein böses Wort gegen ihn oder von ihm. Wenn einmal am Montagmorgen keine Pralinen auslagen, war er wohl auf einer Reise. Oft führten ihn seine Urlaubsreisen nach Israel. Dreizehn- oder vierzehnmal hat er das Land bereist. Er kannte Jerusalem, Tel Aviv, Jaffa, Masada, Bethlehem, Haifa wie seine Heimat. Meist war er in Jerusalem, pflegte im christlichen Viertel zu wohnen und war dort bestens vernetzt. Werner Höck, ehemaliger Personaldirektor des Hauses, erinnert sich an eine gemeinsame Reise und an eine Ordensschwester, die Ulf Berger-Delhey im Aufzug begrüßte: „Ach schön, Sie sind wieder hier“. Eine neue Tour war für den April 2012 geplant.
All das sei hier erwähnt, weil es den Menschen Ulf Berger-Delhey ausmachte. Ganz im humboldtschen Sinne zur Ausbildung und Vervollkommnung der Persönlichkeit und Individualität war er zudem ein umfassend gebildeter und belesener Mensch, außerdem politisch informiert und aufgeschlossen gegenüber Ethik, Kunst. Musik und Geschichte. Ein Freund erinnert sich: „Während einer Nachtfahrt im Zug reihte er mir die Herrscher des römischen Kaiserreichs zeitlich geordnet auf, garniert mit deren Verdiensten. Anlass war der Film Imperator und eine Frage von mir."
Hervorzuheben bleiben seine Toleranz, seine Nächstenliebe, seine Loyalität, sein Sinn für Humor sowie seine ausgeprägte Kompromiss- und Friedensfähigkeit.
All dies wird es mit ihm nun nicht mehr geben. Wir sind sehr viel ärmer geworden.
Unsere Gedanken und unser Mitgefühl gelten den Angehörigen des Verstorbenen.
Prof. Dr. Robert Schweizer mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
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