Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entscheidungen zur Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei. So etwa am 25. Februar 2011 (Bundesgerichtshof: Absicherung bei Fristverlängerung), 13. September 2010 (ebenfalls BGH: Maßnahmen zur Fristenkontrolle müssen schnellstmöglich unternommen werden), 29. März 2010 (Bundesarbeitsgericht zur Kanzleiorganisation mit Vorfristen) oder 31. Oktober 2007 (BGH: Einige wichtige Grundsätze zur Organisation von Kanzleien).
In einem neuen Urteil Az.: XII ZB 88/11 ging es um den Fall, dass in der Handakte die Frist falsch notiert war. Die Berufungsbegründung war wegen dieses Fehlers zu spät eingereicht und der Antrag auf Wiedereinsetzung vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Denn der Rechtsanwalt hätte anhand der Handakte prüfen müssen, ob die Berufungsfrist eingehalten worden ist. Hierbei hätte er anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung bemerken müssen, wann die Berufung beim Gericht tatsächlich eingegangen ist.

Das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 W 54/11) hat den Slogan „Schönheit von innen“, der im Zusammenhang mit der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln genutzt wurde, als schutzwürdig nach Beitrag vom 03. März 2010 - markenrechtlich gestärkt. Muss dennoch der markenrechtliche Schutz mangels Originalität versagt werden, wird vermehrt - wie das Urteil des OLG Frankfurt a.M. zeigt - mit Hilfe des UWG geschützt.

Der BGH (Az.: I ZR 93/09) befasste sich im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung mit der Auslegungsfrage, ob eine konkrete, im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Entflechtung getroffene kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung dauerhaft oder nur von beschränkter zeitlicher Wirkung ist.
Die Vorgeschichte
In der Abgrenzungsvereinbarung war vereinbart worden, dass die an den Marken (für einen Teilbereich) eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen, wenn die Marken nicht genutzt werden. Andererseits waren - unter Hinweis auf die Entflechtung - beiderseitige Unterlassungsansprüche bzgl. der voneinander abgegrenzten Bereiche vereinbart worden.
Nachdem die Marken - anscheinend - einige Zeit nicht genutzt worden waren, machte der Inhaber der Marken auf das Erlöschen der eingeräumten Rechte aufmerksam und machte geltend, die Marken selbst nutzen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte erhob Unterlassungsklage und erhielt zunächst mit der Begründung Recht, der Zweck der Entflechtung sei maßgeblich.
Die Entscheidung
Der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch nach folgenden Auslegungsgrundsätzen:

  • Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen....
  • Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ...
  • und das Gebot der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages...
  • Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet...

Anmerkung
Für den BGH war es im konkreten Fall wichtig, dass die Parteien bzgl. der Kennzeichenrechte eine Lizenz- und keine Teilübertragungsvereinbarung getroffen hatten, so dass die Kennzeichenrechte bei der Beklagten verblieben. Ferner könne - so der BGH - die gegenseitige Unterlassungsverpflichtung nicht vom Lizenzteil losgelöst werden, da darin wichtige, „typische“ Interessen eines Lizenzgebers geschützt wurden. Die Unterlassungsverpflichtung sei als eine Enthaltungspflicht des Lizenzgebers zur Absicherung des Nutzungsrechts des Lizenznehmers zu verstehen, die mit der Beendigung des Lizenzvertrages erlischt. Daher sei auch das automatische Erlöschen der Rechte hinnehmbar, da es regelmäßig den beiderseitigen Interessen entspräche, dass der Lizenznehmer von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch macht und dass die Rechte zurückfallen, wenn sie nicht genutzt werden.
Eine Entscheidung in der Sache konnte der BGH nicht treffen, da noch weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich waren. Dementsprechend verwies er die Sache zurück.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BGH setzt seine verlagsfreundliche Rechtsprechung fort (vgl. bereits unsere Einträge vom 01. 02. 2011 und 14. 02. 2011). Dem Urteil vom 21.06.2011 (VI ZR 73/10) zufolge, kann dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs.2 RVG auch vorliegen, wenn mehrere Aufträge an unterschiedlichen Tagen erteilt werden. Es durfte im entschiedenen Falle folglich nur nach dem kumulierten Gegenstandswert abgerechnet werden.
Die Entstehungsgeschichte
Ein Verlag hatte der Wahrheit zuwider veröffentlicht, dass ein Prominenter mit einer bestimmten Begleiterin liiert sei. Zuerst wurde im Namen des Prominenten abgemahnt. Zwei Tage später – nachdem auch die Begleiterin das Mandat erteilt hatte – wurde der inhaltsgleiche Unterlassungsanspruch auch in ihrem Namen geltend gemacht.
Die Entscheidung
Der BGH entschied - sich auf seine frühere Rechtsprechung zu § 15 Abs.2 S.2 RVG beziehend -, dass dieselbe Angelegenheit auch dann vorliegen kann, wenn dem in Anspruch genommenen Medium eine „gleichgerichtete Verletzungshandlung“ vorzuwerfen ist, die Unterlassungsansprüche insbesondere auf die gleiche Berichterstattung gerichtet sind und die Abmahnungen demgemäß einen identischen bzw. weitgehend identischen Inhalt aufweisen. Bei objektiver Betrachtung des vom Anwalt erwarteten Erfolges gehörten die unterschiedlich erteilten Aufträge, so der BGH, zusammen.

Das Urteil Az.: 8 0 127/11 wurde noch nicht im Volltext veröffentlicht.
Der Fall
Wiese hatte auf eine Kritik von Lehmann an seiner Spielweise gegenüber einem Journalisten u.a. geäußert: „Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Geh ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!“ Lehmann fühlte sich beleidigt und forderte 20.000 EUR „Schmerzensgeld“.
Die Entscheidung
Das Landgericht sah mit folgender Begründung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht:
„Schmähkritik“ liege nicht vor, weil Wiese sich (auch) sachlich mit dem Vorwurf Lehmanns auseinandergesetzt habe. Die Äußerungen Wieses seien nicht in dem Sinne auszulegen, dass Lehmann hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit als medizinisch behandlungsbedürftig dargestellt werde. Wiese habe vielmehr in drastischer und pointierter Weise darauf hinweisen wollen, dass er die Kritik Lehmanns für ungerechtfertigt hält. Gerade im Profifußball, der für markige Worte bei Konflikten unter Sportlern bekannt sei, dürfe im Meinungskampf nicht jedes Wort auf die „Goldwaage“ gelegt werden.

Wir hatten bereits über ein aus Sicht der Presse positives Urteil des Landgerichts Hamburg zu kontextneutralen Fotomontagen berichtet (vgl. Eintrag vom 08.08.2011). Nun konnte sich in einem nahezu inhaltsgleichen Verfahren auch die Zeitschrift „neue woche“ gegen den Moderator und seine Gattin durchsetzen. Das Landgericht Hamburg wies seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 28.07.2011 (324 O 230/11) zurück. Angegriffen war die nachfolgend abgebildete Titelseite:

Dem Titel lag das nachfolgende, aus Darstellungsgründen von der Redaktion leicht veränderte Originalfoto zugrunde:

Wie bereits im Parallelfall legte das Landgericht auch für diese Titelseitengestaltung dar, dass der Leser die Kennzeichnung „Fotomontage“ wahrnehme und deshalb nicht davon ausgehe, dass etwas Tatsächliches wiedergegeben werde. Er erkenne vielmehr, dass es sich um ein fiktives Bild handele, das durch das Zusammenfügen verschiedener fotographischer Elemente entstanden ist. Soweit graphische Veränderungen vorgenommen worden seien, wirkten diese im Verhältnis zur Bildaussage des Originals auch nicht typenverändernd und bewirkten somit keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Die Entscheidungen „Perlentaucher” und „Paperboy” haben Viele verunsichert. Ein Urteil des Landgerichts München I - Az.: 21 0 8455/11 - verschafft jetzt jedoch in einem wesentlichen Teil Klarheit, nämlich:
Ein „Pressedienst” hatte einen Zeitungsartikelausschnitt vervielfältigt. Das LG München I nimmt in seinem Urteil an, dass das Vervielfältigungsrecht der Urheber verletzt wurde.
Das Urteil bezieht sich auf „maximal 35 bis 50 Worte begrenzte Auszüge”, wie sich aus einer gestern Abend vom Münchener Institut für Urheber- und Medienrecht versandten E-Mail schließen lässt. Was mit dieser Angabe gemeint ist, wird man erst darlegen können, wenn die noch nicht vorliegende Urteilsbegründung zur Hand ist.
Anmerkung
Erübrigen sich mit diesem Urteil die Anstrengungen um ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger? Auch wenn dies manchen überraschen wird: Um dieses Urteil zugunsten der Journalisten wirklich realisieren zu können, bedarf es des Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Warum?
In der an dieser Stelle einzuhaltenden Kürze:
Digital werden die vom LG München I anerkannten Urheberrechte gleich hundert-, tausend-, hunderttausend- oder millionenfach verletzt, wenn die Texte ohne Einwilligung der Autoren ins Netz gestellt werden. Aus Gründen der zu jedem Artikel darzulegenden und zu beweisenden Aktiv- und Passivlegitimation können sich die Urheber nur schwerlich gegen Piraterie wehren. Die Legitimation der durch ein Leistungsschutzrecht zu schützenden Verlegerleistung ist dagegen kein grundsätzliches Problem. Verlage und Journalisten sind im Gespräch wie die Verlage die Interessen der Journalisten - auch finanziell - mit wahren.
Die Interessen der Autoren lassen sich nicht ersatzweise dadurch schützen, dass statt eines Leistungsschutzrechts den Verlegern eine Vermutungsregelung oder eine Prozessstandschaft zugebilligt wird.

Wie es Magath mit dem Schiedsrichter hält, sehen und hören wir ja Spiel für Spiel. Und die Zuschauer im Stadion? 60.000 Einheimische brüllen, wenn nicht auf Elfmeter gepfiffen wird. Wer jemanden kennen lernen möchte, muss mit ihm ins Stadion und erleben, wie er - alles sonst vergessend - fortwährend in Rage geraten kann. Die größte Freiheit gibt es zu Hause. Nach FREIZEIT REVUE 35/2011:

„Die eine Nachbarin zur anderen: 'Sie hatten gestern aber einen tollen Ehekrach!' - 'Ach, woher! Mein Mann hatte nur bei der Fernsehübertragung des Fußballspiels eine Auseinandersetzung mit dem Schiedsrichter!' ”

Grundsätzlich kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat aber in einer neuen Entscheidung VIII ZR 202/10 klargestellt, dass es Ausnahmen gibt:
Sachmängel, deren Beseitigung nur Aufwendungen von knapp 1 % des Kaufpreises erfordern, sind unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB und rechtfertigen somit keinen Rücktritt. Dies gilt auch für Luxusartikel. Das streitgegenständliche Wohnmobil hatte immerhin 134.437 € gekostet. Doch sind hier die aufgetretenen Mängel, so die gerichtliche Einschätzung, durch den Einbau eines Schiebefensters und die Erneuerung der Ventilzuführung des Reifens für € 1.200,- behebbar.