Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wir berichteten regelmäßig über die Rechtsprechungspraxis zur Zulässigkeit sog. „Blickfangwerbung“, bei welcher Form und Inhalt der per Sternchenvermerk vorgenommenen Aufklärung bzw. Erläuterung der herausgestellten Werbeaussage entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt etwa Einträge vom 12.05.2011 oder 16.09.2010).
Das Landgericht München hat nun ein weiteres Urteil Az.: 11 HKO 22644/10 zur Blickfanwerbung erlassen.
Der Fall
Ein Bankinstitut hatte für einen Sparbrief mit dem Blickfang „6 % Zinsen“ geworben, diesen aber tatsächlich mit lediglich 2 % p.a. verzinst. In einer (nach Auffassung des Gerichts) schlecht lesbaren Erläuterung klärte die Bank darüber auf, dass es sich um den Gesamtzins für den Anlagezeitraum von drei Jahren handelte. Etwas klein gedruckter und nicht als Verknüpfung mit dem Blickfang erkennbar, lautete es darüber hinaus, dass der Sparbrief „2,0 % Zinsen jedes Jahr garantiert“.
Die Entscheidung
Das Gericht hielt in seinem Urteil die Anzeige nicht nur wegen der zu geringen Schriftgröße des Sternchentextes, sondern auch deshalb für irreführend, weil
Das Sozialgericht Wiesbaden hat in einem uns als Vertreter des beigeladenen Instituts nun zugestellten Urteil Az.: S 1 KR 200/09 entschieden: Angesichts der Eigenart der Tätigkeit eines Marktforschungsinterviewers ist die „Einbindung“ in Ort, Zeit, Art und Weise der Durchführung des Auftrages kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig.
Das Gericht hatte im Rahmen einer Statusfeststellungsklage zu entscheiden, ob der klagende Interviewer, der für ein Marktforschungsinstitut Bahnreisende befragte, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Folgende Umstände sind nach der unseres Erachtens eindrucksvollen Urteilsbegründung entscheidend:
Diese fünf Punkte prägten das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers.
Dagegen traten nach Überzeugung des Gerichts folgende Elemente, die für eine mögliche abhängige Beschäftigung hätten sprechen können, zurück:
Strikte Beachtung des Fragebogeninhaltes und anderer Vorgaben für die Durchführung der Interviews (Interviewerleitfaden), da diese in der „Natur der Sache“ liegen, Kontrollbefugnis des Instituts, Grundvergütung nach Zeitaufwand, nicht pro durchgeführtem Interview.
Anmerkung:
Die vom Gericht herausgestellten Kriterien treffen in der Regel auf Markt- und Sozialforschungsunterviewer zu. Das Gericht bestätigt entgegen anderen Stimmen frühere Entscheidungen anderer Gerichte (siehe bitte z.B. Meldung vom 17. Mai 2010 und das Präzedenzurteil des Bundessozialgerichts vom 14.11.1974 [beachte ebenfalls auf unserer Homepage Suchergebnis ‚Interviewer‘, Urteile‘]. Es bekräftigt die Grundsätze, welche die Marktforschungsinstitute bei ihrer Zusammenarbeit auch mit Telefoninterviewern schon in der Vergangenheit zugrundelegten, vgl. Meldungen vom Dienstag, 5. August 2008, Donnerstag, 6. März 2003, Donnerstag 30. Mai 2002 und Mittwoch, 19. Dezember 2001.
Der Fall
Gestritten wurde um die Prozesskosten von 9.906 EUR, die die Kläger und Revisionskläger mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend machten. Diese Kosten entstammten einem verlorenen Zivilprozess der Kläger gegen ihre Krankenversicherung wegen des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung.
Die Entscheidung
Mit einem Urteil Az.: VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S.v. § 33 EStG geändert.
In Abkehr von dieser Auffassung hat der BFH nunmehr auf verfassungsrechtliche Grundsätze des Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz abgestellt und ausgeführt, dass der Steuerpflichtige streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchsetzten und abwehren kann.
Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deswegen unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind nur dann nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
In zwei uns soeben zugestellten Beschlüssen hat das DPMA eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen LISA und Elisa Cosmetics (Az.: 30 2008 021 543.7 / 03) bzw. Elisa Baby (Az.: 30 2008 021 542.9 / 03) festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marken angeordnet.
Das DPMA stellte fest, dass die Marke LISA einen „normalen“ Schutzumfang aufweist und ELISA bei gegebener Warenidentität im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung zu nahe an LISA gerät. Hierbei sei zu beachten, so das DPMA, dass der (jeweils) an zweiter Stelle erscheinende Zeichenbestandteil (Cosmetics bzw. Baby) als beschreibender Sachhinweis wahrgenommen werde. Das Amt weiter:
„Soweit sich demnach vorrangig „Elisa“ und „LISA“ gegenüberstehen, lässt der Gesamteindruck in klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine hinreichende Differenzierung zu. Auch wenn die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke am Wortanfang ein zusätzliches „E“ enthält, bildet dieses kein relevantes Abgrenzungsmerkmal. Denn die Markenwörter sind gleichermaßen die Kurzform des weiblichen Vornamens „Elisabeth“. ...“
Anmerkung:
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat das Oberlandesgericht Celle Az.: 9 U 38/09.
Einem Geschäftsführer wurde fristlos gekündigt (Beschluss Az.: 10 AZB 32/10 seine Rechtsprechung bekräftigt, nach welcher für eine Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung des Anstellungsvertrags der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist. Das BAG entscheidet so auch dann, vgl. diesen Beschluss 10 AZB 32/10, „wenn das Anstellungsverhältnis wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt”.
Der BGH hat nun in der Bananabay II- Entscheidung (Az.: I ZR 125/07) dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Markenfunktionen durch Adword-Werbung nicht beeinträchtigt werden,
„wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.“
Einige OLG-Urteile: Marken-Verwechslungsgefahr besteht
Wir berichteten mehrfach über die teils divergierende Rechtsprechung der Obergerichte zur Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Markennamen im Rahmen einer Adwordkampagne bei Google. Zuletzt hatten sich das OLG Braunschweig und das OLG Frankfurt kritisch geäußert und eine Verwechslungsgefahr bejaht.
Der BGH nun: Marke wird nicht wie eine Marke benutzt
Der BGH nimmt in seinem Urteil an, dass bei einer solchen Werbung die Marke nicht „wie“ eine Marke benutzt wird, mithin keine Markenverletzung vorliegt.
Anmerkungen
1. Dogmatische Grundlage für die Lösung des Problems: die Verkehrsauffassung
Was richtig ist, lässt sich zuverlässig nur mit einer repräsentativen Umfrage ermitteln. Als Zusatzproblem könnte sich bei einer Umfrage auftun, dass die Wirklichkeit eben pluralistisch ist und die eine Gruppe so auffasst und eine andere Gruppe eben anders.
2. Der BGH zur Verkehrsauffassung
Der BGH sieht die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Internetnutzer wegen der Besonderheiten seiner Nutzung der Suchmaschine Google das Suchergebnis mit der Anzeige nicht unmittelbar verknüpfe, wenn die o.g. Einschränkungen zuträfen. Dem Verkehr sei bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalteten, so dass keine Zuordnungsverwirrung eintrete.
3. EuGH
Die Ansicht des BGH steht im Einklang mit diversen Äußerungen des EuGH zum Thema.
Entschieden hat der BGH in einem Urteil: Az.: KZR 71/08. Die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, beurteilt sich für die Dauer ihrer Geltung allein nach der markenrechtlichen Rechtslage bei ihrem Abschluss. Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.
Der Fall
Gestritten wurde über die Verwendung der Marke „Jette Joop“ für Bekleidungsstücke. 1995 hatte die mit der Marke namensgleiche Inhaberin mit der (ehem.) Firma ihres Vaters eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung geschlossen. Dieser standen die Rechte am Kennzeichen „Joop!“ zu. Die Vereinbarung sah vor, dass die Marke „Jette Joop“ nur für Schmuck/Modeschmuck genutzt werden sollte. 1999 wurde erstmals über die Marke „JETTE JOOP“ für Bekleidungsstücke gestritten, die Inhaberin der Marke gab nach und erklärte, sich an die Vereinbarung von 1995 zu halten. 2003 kam es erneut zu einem Streit wegen der Nutzung der Marke „JETTE JOOP“ für Bekleidungsstücke.
Die Inhaberin machte nun geltend, markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, vertragliche nicht, da die Vereinbarung von 1995 gegen § 1 GWB verstoße.
Die Entscheidung
Der BGH stellte klar, dass für vertragliche Unterlassungsansprüche maßgeblich ist:
Anmerkung
1. Dies bedeutet erstens: Der BGH bewertet das Argument der Rechtssicherheit der Vertragsparteien hoch und anerkennt die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Vereinbarungen. Dadurch, dass der BGH auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, wird eine dauerhafte Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit vereinfacht. Einschränkend weist der BGH darauf hin, dass Maßnahmen, die über das markenrechtlich Notwendige zur Wettbewerbsbeschränkung führen, unwirksam sind. Mit anderen Worten und verkürzt: Wenn objektiv ein - kein lediglich vorgeschobener - markenrechtlicher Streit existiert, kann eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen werden.
2.Zweitens hält der BGH diejenigen Teile, die wirksam sind (s.o.), von denjenigen Teilen, die ggf. unwirksam sind, als nicht dergestalt verbunden, dass nur eine gemeinschaftliche Betrachtung möglich wäre. Maßgeblich ist nur der ursprüngliche Vertragszweck: Im entschiedenen Falle wollten die Parteien gerade für Deutschland eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung erreichen, so dass der entsprechende Vertragsteil als wirksam angesehen werden muss.
Vgl. auch GRUR 2011, 641: Besprechung des Urteils durch Fammler/ Niebel.
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