Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Klaus erzählt beim Stammtisch: 'Bei uns zu Hause ist gerade Krise. Wir machen Trennkost.' Fragende Blicke in der Runde. Klaus: 'Na ja, meine Frau isst in der Küche; ich esse in der Garage.' ”
Aus „Frau im Trend” 29/2011.

„Der Papst fährt mit seinem Chauffeur durch die Straßen. Da wird ihm langweilig. Er überredet den Fahrer, ihn selbst ans Steuer zu lassen. Die beiden tauschen die Plätze. Der Papst brettert in eine Radarfalle. Als der Polizist ins Auto sieht, ist er verblüfft, und ruft im Präsidium an: 'Ähm, Chef, ich habe hier eine äußerst wichtige männliche Person, die geblitzt worden ist. Was soll ich mit der machen?' - Chef: 'Kommt darauf an. Wer ist der Mann?' Sagt der Polizist: 'Ich weiß es nicht, aber der Papst ist sein Fahrer.' ”
Quelle: August-Ausgabe des Playboy.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 4 Sa 2132/10) hatte darüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber der Zugriff auf die in dem der E-Mail-Anschrift der Arbeitnehmerin zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails vollständig verweigert werden durfte.
Der Fall:
Die Arbeitnehmerin nutzte mit Zustimmung ihres Arbeitgebers ihren dienstlichen E-Mail-Account auch für private E-Mails, die als solche gekennzeichnet waren. Nach einer Richtlinie des Arbeitgebers musste jeder Mitarbeiter gewährleisten, dass die Erfüllung seiner Aufgaben bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) nicht gefährdet ist. Nachdem die Arbeitnehmerin längerfristig erkrankt war und ihr Stellvertreter, der keinen Zugriff auf deren E-Mail-Postfach hatte, mehrmals vergeblich versucht hatte, sie zu kontaktieren, öffnete die IT-Abteilung das elektronische Postfach der Arbeitnehmerin. Dagegen hatte die Arbeitnehmerin geklagt. Beide angerufenen Instanzen haben die Klage jedoch abgewiesen.
Die Entscheidungen:
Die angerufenen Gerichte verneinten einen Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hatte diesen Anspruch insbesondere auch mit einem rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) begründet, da durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private E-Mails zumindest potentiell möglich war. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so die Gerichte mit der allgemeinen Meinung, sondern es muss im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall ermittelt werden, ob dieses gegenüber schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers den Vorrang verdienen würde. Im vorliegenden Fall überwog nach Ansicht der Gerichte gerade auch im Hinblick auf die Richtlinie das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Arbeitsablauf nach Art. 14 GG das Interesse der Klägerin, dass ein Zugriff auf ihren Account gänzlich unterblieb.
Anmerkung: Hervorzuheben ist, dass das LAG Brandenburg-Berlin Art. 14 GG heranzieht.

Das Oberlandesgericht Hamburg – bekannt für seine enge Auslegung des Verbotsbereiches bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgeboten – hat seine Rechtsprechung mit einem Beschluss Beschluss Az.: 3 W 65/10 weiter konkretisiert.
Das verfügte Verbot hatte zum Inhalt, dass der Schuldner nicht mit der in einer Werbeanzeige befindlichen Angabe „Nagelpilz weg“ werben durfte, die drucktechnisch besonders herausgestellt war. Eine gleichfalls in der Anzeige auf einem anderen Seitenteil befindliche Domainangabe www.nagelpilz-weg.de war zwar zunächst isoliert angegriffen worden, nach entsprechender Teilrücknahme des Verfügungsantrags aber nicht mehr Gegenstand des Verbots. Bereits dadurch – so das OLG – habe der Gläubiger zu erkennen gegeben, dass zwei verschiedene werbliche Angaben vorlägen. Den Ordnungsmittelantrag, den der Gläubiger aufgrund einer erneuten Werbung mit der Domain www.nagelpilz-weg.de eingereicht hatte, wies das OLG zurück. Da das Verbot sich auf die konkrete Verletzungshandlung beschränke und die Domain nun nicht mehr in die Werbeaussage „Nagelpilz weg“ eingekleidet sei, lägen veränderte Umstände vor, die aus dem Kernbereich des gerichtlichen Verbots herausführen.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zwei Buben treffen sich. „Warum trägst du einen Kopfverband?” - „Ich wurde von einer Mücke gestochen!” - „Deshalb verbindest du dir den Kopf?” - „Ja, mein Bruder hat sie mit dem Spaten erschlagen.”
Aus GlücksRevue 28/2011.

Ein Gast lehnt am Kamin und unterdrückt ein Gähnen. „Sie langweilen sich wohl”, fragt ihn einer. „Ja, und Sie?” - „Ich mich auch.” - „Was halten Sie davon, wenn wir uns hier verdrücken?” Seufzt der andere: „Geht nicht, ich bin der Gastgeber.”
Aus GlücksRevue 28/2011.

Nach elf Jahren bekommen der evangelische Pfarrer und seine Frau, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen, doch noch ein Kind. Am nächsten Tag lassen sie eine Anzeige in die Zeitung setzen: „Wir freuen uns über die Geburt unseres Sohnes und danken dem Herrn über uns.”
Aus GlücksRevue 28/2011.

Im Juli-Heft der Zeitschrift „Forschung & Lehre” geht es dieses Mal, was Familie Stoiber betrifft, nicht um die Aberkennung des Doktorgrades der Stoiber-Tochter Veronika Saß. Vielmehr wird am Rande wieder ein Thema aufgegriffen, das zumindest jeder bayerische Jurist spätestens seit der Abschaffung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch Herrn Stoiber kennt, nämlich: Hatte der Ministerpräsident wirklich ein Gefühl für das Bayerische?
Zitiert wird aus der Süddeutschen Zeitschrift unter der Überschrift „Bayerisches Arizona” Professor Hans Maier, bayerischer Kultusminister von 1970 bis 1986:
„Stoiber habe ich ja nur noch als Staatssekretär im Kabinett erlebt. Der erste Streit mit Stoiber betraf die Denkmalpflege. Er hatte kein Gefühl dafür. In seiner Zeit wurde der Etat für Denkmalpflege fast halbiert. Das nehme ich ihm sehr übel. Um Bayern zu erhalten, muss die Denkmalpflege eine starke Stellung haben. Da darf man Dörfer nicht so formlos werden lassen, dass am Ende Oberbayern auch in Arizona liegen könnte.”

„Je freier man ist, desto freier will man sein, ... und dies zarte, ja kranke Gefühl erscheint in schönen Seelen unter der Form der Gerechtigkeit.”
Dichtung und Wahrheit, Gedenkausgabe der Werke, Briefe und Gespräche in 24 Bänden, hrsg. von Ernst Beutler, Artemis, 10. Band, Seite 585; zitiert nach Pausch, Goethe-Zitate für Juristen, 4. Aufl.