Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gegendarstellungen sind bekanntlich innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen. Verschiedene Landespressegesetze stellen dabei darauf ab, ob die Gegendarstellung dem Medium „unverzüglich“ zugeht. Zu Urteil: Az.: 7 U 121/09 zum einen den Grundsatz bestätigt, dass der Zugang nicht mehr „unverzüglich“ ist, wenn die Gegendarstellung mehr als zwei Wochen nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen verlangt wird. Es hat zum anderen aber auch festgestellt, dass „Unverzüglichkeit“ nur gegeben ist, wenn auch das Original der Gegendarstellung während dieser Frist zugeht. Aus den Entscheidungsgründen:
„Wenn das Gesetz – wie in § 11 Abs.2 HPG, der in Satz 4 nicht allein auf § 126 BGB Bezug nimmt, sondern ausdrücklich anordnet, dass die Gegendarstellung 'von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein' muss – den Zugang einer formgebundenen Erklärung innerhalb eines bestimmten Zeitraums – wie in § 11 Abs.2 Satz 5 HPG – verlangt, ist ein wirksamer Zugang der Erklärung materiellrechtlich nur dann gegeben, wenn die Erklärung dem Empfänger innerhalb dieses Zeitraums in ihrer gesetzlich vorgesehenen Form zugeht.“

Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen oder Testurteilen, so muss nach ständiger Rechtspraxis auch die Fundstelle angegeben werden, um dem Verbraucher zu ermöglichen, sich näher über Testinhalt und Testergebnis zu informieren.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem neuen Urteil: Az.: 2 U 170/10 dargelegt, dass das Fehlen einer die Einzelheiten regelnden gesetzlichen Vorgabe dem Werbenden beileibe keine „freie Hand“ zu solchen Fundstellennachweisen lässt. Es hat konkretisiert, welche Anforderungen an die Fundstellenangabe im Einzelnen zu stellen sind, nämlich:

  • Sie muss leicht auffindbar und
  • sie muss erkennbar sein.
  • Die Lesbarkeit hat sich nach denjenigen Grundsätzen zu richten, die für Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung gelten.
  • Abzustellen ist auf den „normalsichtigen“ Betrachter ohne besondere „Konzentration und Anstrengung“ (setzt im Regelfall voraus, dass die Schriftgröße 6-Punkt nicht unterschritten wird).

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA, hat vorgestern in einem „Rundschreiben” berichtet:
Mit einem Urteil vom 17. Mai 2011 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass einer Gewerkschaft kein Anspruch auf die nachträgliche Beseitigung der Folgen der Anwendung einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer zusteht. Es hat damit einen in der Literatur teilweise auf Grund der "Burda Entscheidung" vom 20. April 1999 vertretenen Folgenbeseitigungserfüllungsanspruch abgelehnt. Der Folgenbeseitigungsanspruch des Bürgerlichen Gesetzbuches sei allein auf die Unterlassung einer gegenwarts- und zukunftsbezogenen Beeinträchtigung gerichtet.
Die Pressemitteilung können Sie hier nachlesen.
Anmerkung
Das BAG-Urteil vom 20. April 1999 hat schließlich dazu geführt, dass das so genannte Burda-Modell für rechtmäßig erklärt worden ist. Das BAG hatte nämlich das Verfahren zurückverwiesen. Anschließend hat das LAG Freiburg festgestellt, dass die Burda-Gesellschaft selbst nach der neuen, tarifbindungs-freundlicheren Rechtsprechung des BAG nicht tarifgebunden war und deshalb das Unternehmen und sein Betriebsrat abweichend vom Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen regeln durften. Dieses Urteil des LAG Freiburg bildete die Basis für den weiteren Aufschwung des Standorts Offenburg.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Handelsgericht Bern hatte zu entscheiden, ob eine Rufausbeutung eines mit einer berühmten Marke (hier: VIAGRA) verwechselbaren Zeichens (hier: viaguara) vorliegt. Die Berner Richter hatten dies bejaht. Das Urteil wurde nicht veröffentlicht.
Der Fall:
Eine Getränkeherstellerin verkaufte Wodka mit Guarana-Geschmack unter der Marke "viaguara" und ließ die entsprechende Marke für alkoholische Getränke (Klasse 33) registrieren. Pfizer klagte als Inhaberin der in der Klasse 5 registrierten Marke VIAGRA auf Unterlassung und Nichtigerklärung der Marke.
Die Entscheidung:
Das Handelsgericht Bern gab Pfizer recht. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war für das Gericht, dass – wie durch zahlreiche, auch bundesgerichtliche (BGE 129 V 32) Entscheidungen festgestellt – die Marke VIAGRA einen weit über den als Medikament zur Behandlung von Erektionsstörungen hinausreichenden hohen Bekanntheitsgrad habe. Aufgrund des identischen Wortanfangs und -endes sowie der identischen Konsonanten und der Ausspracheähnlichkeit der beiden Phantasienamen bestehe vorliegend die Gefahr, dass das Publikum unwillkürlich die Assoziation zu VIAGRA herstellen würde, so das Gericht. Dadurch würde die Marke "viaguara" die Unterscheidungskraft der berühmten Marke VIAGRA im Sinne von Art. 15 MSchG gefährden. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine unzulässige Rufausbeutung durch die Getränkeherstellerin:

Indem [die Beklagte] die mit VIAGRA als hochwertigem, vertrauenswürdigem Produkt verbundenen Wert- und Gütevorstellungen auf die unter viaguara angebotenen Getränke überträgt, versucht sie, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Klägerin zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke (...) auszunutzen.

Quelle: Einen Hinweis auf die hier beschriebene Entscheidung haben wir INGRES NEWS 5/11 entnommen.

Die Brisanz ist vielleicht etwas in Vergessenheit geraten. Es kann besonders schwierig sein, im Internet die die Rechtsordnung zu realisieren.
Ein typischer Fall:
Einer britischen Zeitschrift war untersagt worden, über die Affäre eines Fußballers zu berichten. Eine Besonderheit dabei: Auch über die Existenz der Verfügung durfte nicht berichtet werden (sog. „Super Injunction“). Dieses Verbot wurde jedoch durch Nutzer von Twitter - mit Sitz des Unternehmens in den USA - kurzerhand umgangen: Die Nutzer hatten über den Fall unter namentlicher Nennung berichtet. Hierüber wiederum berichtete eine schottische Zeitschrift – die britisches Recht wiederum nicht für anwendbar hielt. Während also für Britannien ein ganz besonders umfassendes Verbot galt, konnte sich jeder andere im Internet über Twitter weltweit über den Vorfall informieren.

Eine Unterlassungserklärung hat das abgemahnte Unternehmen gleich freiwillig abgegeben. Grund der Abmahnung: Das Unternehmen hatte in einem für die AGOF (Arbeitsgemeinschaft Online Forschung) farblich und graphisch typischen Balkendiagramm die Reichweite ihres mobilen Werbeträgers zusammen mit neun anderen Reichweiten anderer mobiler Seiten dargestellt und mit dem Slogan „zweitgößte mobile Seite in Deutschland“ wie folgt geworben.

Die AGOF hatte diese Reichweite aber als einzige gerade nicht gemessen. Durch die graphische Gestaltung wurde nicht nur der Eindruck erweckt, die AGOF habe auch die Reichweite der mobilen Seite des werbenden Unternehmens ermittelt, sondern diese seien auch mit der gleichen Methode ermittelt worden.
Eine Fußnote bezeichnet als erste Quelle die AGOF, ein weiterer kleiner Hinweis bezeichnete auch die Studie, mit welcher die Reichweite für den Abgemahnten ermittelt worden war. Dieser kleine Hinweis reichte freilich nicht aus, um den irrigen Eindruck zu verhindern, die AGOF habe auch die Reichweite des Abgemahnten gemessen und die gleiche Methode angewandt.
Die Unzulässigkeit dieser Werbung war so offenkundig, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung sich erübrigte.

Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine Verpflichtung, es zu unterlassen, einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken.
Das Urteil werden wir Ihnen voraussichtlich spätestens am Montagmittag im Volltext an dieser Stelle ins Netz stellen können.

Für heute hat das Landgericht Hamburg eine Entscheidung zu dem problematischen Sternartikel "Ausgespäht" angekündigt. Die Bunte hat gegen den Stern auf Unterlassung geklagt, den (unzutreffenden und diffamierenden) Eindruck zu erwecken, Bunte habe von rechtswidrigen Methoden gewusst.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.