Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 48/09) lehnte die rechtserhaltende Benutzung (gem. Art. 15 GMV) einer Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ab.
Domain
In Bezug auf die konkrete inhaltliche Benutzung der Domain www.zappa.com entschied das Gericht gegen eine entsprechende „markenmäßige“ Nutzung, da der angesprochene Verkehr mit der Bezeichnung“ Zappa“ zwar den Künstler, nicht jedoch die Marke verbinde - der angesprochene Verkehr werde daher nur annehmen, die Seite befasse sich mit der Person „Frank Zappa“, sei also „beschreibend“.
CD-Hüllen, Liedbücher und Poster
Auch zu CD-Hüllen, Liedbüchern und Poster verneinte das OLG Düsseldorf die rechtserhaltende Benutzung. Zwar, so das Gericht, enthielten diese ebenfalls die Klagmarke, jedoch würde diese Verwendung lediglich beschreibend verstanden, eine betriebliche Herkunftsvorstellung fehle. ... Eine Nutzung als Unternehmenskennzeichen reiche nicht aus, vielmehr müsste auf die betriebliche Herkunft der konkreten Waren- und Dienstleistungen hingewiesen werden.
Anmerkung:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH anhängig. Wir berichten, wie das Verfahren fortgesetzt wird.
Das eidgenössische Bundesverwaltungsgericht entschied (Az.: B-3686/2010), dass im Widerspruchsverfahren auch privatschriftlicher Vortrag zu berücksichtigen ist.
Ein Lizenznehmer der Widersprechenden hatte auf die Einrede mangelnden Gebrauchs der Widerspruchsmarke nach Art. 32 MSchG durch die Anmelderin des beanstandeten Zeichens dem Lizenzgeber schriftlich eine Nutzung der Widerspruchsmarke bestätigt. Das Institut für geistiges Eigentum hatte diese Bestätigung jedoch übergangen.
Zu Unrecht, wie das BVGer nun feststellte:
Die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Würdigung des Schreibens eines Dritten, ..., ohne nähere Begründung, etwa durch Verweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber oder eine Verflechtung beider Unternehmen verletzt demgegenüber die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG.
Das OLG Hamburg (Az.: 5 U 173/08) entschied im Streit um die Marke „Creme 21“ zugunsten des Betreibers der gleichnamigen Diskothek.
Dieser hatte den Namen der Diskothek zugleich als Marke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen schützen lassen. Die Löschungsangriffe nach §§ 6. Februar 2009 und am 06. Oktober 2010 über Fragen der markenmäßigen Verwendung bei Merchandising-Artikeln. Im Gegensatz zu den dort besprochenen Fällen erscheinen die Kernsätze des o.g. Urteils als begründet. Anderenfalls träte ggf. eine Ungleichbehandlung zwischen kleineren Unternehmen, bei denen auch bei geringen Stückzahlen eine rechtserhaltende Benutzung bejaht wird (vgl. bspw. den Beitrag vom 04. November 2010) und solchen Unternehmen ein, die neben dem Hauptprodukt, mit ebenfalls geringer Stückzahl, „Merchandising“ betreiben.
Der Fall:
Ein niedergelassener Zahnarzt wandte sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis. Erteilt wurde ihm dieser Verweis, weil er in einem Internetportal teilgenommen hatte, in dem Patienten Angebote verschiedener Zahnärzte für eine Behandlung einholen können. Der vom Berufsgericht verhängte Verweis gegen den Beschwerdeführer war vom Landesberufsgericht bestätigt worden.
Die Entscheidung:
Das BVerfG (Az.: 1 BvR 1287/08) hob das Urteil des Landesberufsgerichts auf.
Die Begründung:
Das Verbot sei nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor Abgabe einer Kostenschätzung dürfe nicht als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt werden. Die Internetplattform erleichtere letztlich für die Patienten den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung und stehe dem Patientenschutz, d.h. dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses durch den späteren Besuch beim Zahnarzt vor Abgabe eines verbindlichen Angebotes, nicht entgegen.
Ohne konkrete Anhaltspunkte bestünde auch bei einem „virtuellen Marktplatz“ nicht die Gefahr, dass Patienten mit besonders günstigen Angeboten in die Praxis gelockt würden, um ihnen gegenüber später lukrativere Leistungen abzurechnen. Ein solches „Lockvogelangebot“ könne ohne konkrete Anhaltspunkte nicht als Regelfall unterstellt werden.
Anmerkung:
Die üblichen Gegenargumente tat das Bundesverfassungsgericht rundum ab, obwohl sicher viele Ärzte über das Bundesverfassungsgericht klagen werden: O tempora, o mores! O Zeiten o Sitten (Cicero).
Eine derartige Nutzung des Internets führe nicht zu einer Verunsicherung der Patienten und einem allgemeinen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten. Auf der Eingangsseite des Portals und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen werde eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Schätzung handele und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werde.
Das Geschäftsmodell
Auf dem Internetportal der Klägerin konnten Zahnärzte ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplan oder einem Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes abgeben, das der Patient dort veröffentlicht hatte. Die Betreiberin verlangte in dem zugrunde liegenden Fall von dem Beklagten für einen erfolgreich vermittelten Auftrag die Zahlung von 20 % des Zahnarzthonorars. Das Zahnarzthonorar bewegte sich in den beurteilten Fällen in der Größenordnung von 300 € je Behandlung.
Das Urteil
Der BGH sprach in seinem Urteil Az.: III ZR 69/10 der Betreiberin des Portals die Vergütung gegen den Zahnarzt zu.
Die Begründung
Weder verstoße die Vereinbarung gegen standesrechtliche Vorschriften noch sei die Vereinbarung sittenwidrig im Sinne des 1 BvR 1287/08).
b. Auch § 7 Abs. 5 der Berufsordnung, der die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt verbietet, sei nicht verletzt, da nicht für die Vermittlung sondern für die Nutzung der Plattform als virtueller Marktplatz eine Provision gezahlt werde.
c. Der BGH ließ sich insgesamt vom Informationsinteresse der Patienten über den Markt leiten, „zu dem der Zugang außerordentlich erschwert wäre, wenn man sich nicht über die Internetplattform der Klägerin oder anderer vergleichbarer Unternehmen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten verschaffen könnte bei einer unter Umständen kostenintensiven zahnärztlichen Behandlung Geld zu sparen, ohne auf Qualität verzichten zu müssen“.
So betitelt die neue Ausgabe - 21/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Dichter Christian Morgenstern (1871-1914):
„Ich habe heute ein paar Blumen nicht gepflückt, um dir ihr Leben zu schenken.”
Zitiert in „neue woche” 20/2011
Morgensterns bekannteste komische Lyrik wurde ein geflügeltes Wort - nämlich: der Schluss von „Die unmögliche Tatsache”:
„Und er kommt zu dem Ergebnis:
'Nur ein Traum war das Erlebnis.
Weil', so schließt er messerscharf,
'nicht sein kann, was nicht sein darf.' ”
Und noch etwas für Ihr Repertoire:
„Es war einmal ein Lattenzaun, mit Zwischenraum, hindurchzuschaun” (Morgensterns Gedicht: Der Lattenzaun).
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