Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Im Presserecht wird bekanntlich ständig auf den Durchschnittsleser abgestellt, und die Juristen diskutieren, wie sich im einzelnen Fall der Durchschnittsleser verhält, oder wie er auffasst. Die Statistiker meinen zu solchen Diskussionen:
„Wenn Sie mit den Füßen im kalten Eiswasser stehen und mit dem nackten Hintern auf einer heißen Herdplatte sitzen, dann haben Sie im statistischen Durchschnitt eine angenehme Köpertemparatur.”
Quelle: Diese „Erkenntnis” heißt seit Studentenzeiten „Statistikerwitz”. Im Buch „Schwarzer Humor” wird sie dem deutschen Politiker Peter Paterna zugeschrieben.
Hinweis: Geben sie bitte Links in die „Suche” ein: „Durchschnittsleser” oder „Leitbild” oder auch „Durchschnittsverbraucher”. Sie können dann unschwer feststellen, vorsichtig ausgedrückt, auf welch' problematischer Basis insoweit Recht gesprochen wird. Die Probleme beginnen damit, dass der eine „Durchschnittsleser” so auffasst und sich so verhält und der andere gerade anders. Eine normative Korrektur hilft nicht.
Immer wieder aktuell wird ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern; 5 Sa 156/10.
Der Fall
Ein als Leiter einer Lokalredaktion beschäftigter und nach Vergütungsgruppe IV GTV (= Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) vergüteter Leiter einer Lokalredaktion durfte nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts von diesem Posten enthoben und als einfacher Redakteur weiterbeschäftigt werden.
Der Verlag berief sich auf den Arbeitsvertrag, der unter anderem regelte: Der Verlag behält sich vor, den Redakteur auch für andere Verlagsobjekte und andere zumutbare redaktionelle Aufgaben einzusetzen oder an einem anderen Ort zu beschäftigen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und dem Redakteur zumutbar ist.
Die Entscheidung
Das Gericht bezweifelte zum einen schon mit Blick auf § 307 BGB die Rechtswirksamkeit der Klausel zum Direktionsrecht. Jedenfalls erweist sich nach Ansicht des Gerichts die Übertragung der neuen Aufgabe als unzumutbar, da die Tätigkeit als einfacher Redakteur tariflich schlechter bewertet wird, also zur Dequalifizierung des Klägers führt, ohne dass die Unausweichlichkeit dieses Schritts ersichtlich war.
Anmerkung
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes müssen arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln dem Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) entsprechen und dürfen nicht unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Deshalb halten Versetzungsklauseln, die es erlauben, Arbeitnehmern auch geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen, einer Inhaltskontrolle regelmäßig auch dann nicht stand, wenn Arbeitnehmern nach Versetzung unveränderte Vergütung zugesichert wird. Kraft Versetzungsvorbehalts können Arbeitnehmer nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden.
Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, so ist dies nicht zu beanstanden.
Insbesondre verstößt eine solche Regelung nicht gegen Urteil Az.: 4 Sa 76/10.
Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor. Diese ist aber nicht diskriminierend. Das Gericht sah nämlich in § 14 I 2 TzBfG einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Sachgrund. Erreicht ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze ist dies eben ein Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und somit nach § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG eine grundsätzlich Befristung zulässt.
Zudem: Selbst eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, ist durch den europarechtskonformen § 10 Nr.5 AGG gerechtfertigt.
Der Grundsatz
Beurlaubt sich ein Arbeitnehmer eigenmächtig selbst, verletzt er so schwer seine Pflichten, dass ihm in der Regel außerordentlich gekündigt werden darf.
Ein Ausnahmefall
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil Az.: 10 Sa 1823/10 ausnahmsweise wegen besonderer Umstände angenommen, dass eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei. Das Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin war seit mehr als 31 Jahren bei der Beklagten beanstandungsfrei beschäftigt. Sie war von September 2009 bis einschließlich Februar 2010 arbeitsunfähig krank geschrieben. „Die Klägerin hatte mit der Ankündigung eines Reha-Antrages am 5. Januar 2010 sowie der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit einer weiteren Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes hinreichend deutlich gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des eigenmächtigen Urlaubsantritts noch nicht wieder vollständig genesen war und sie jedenfalls subjektiv meinte, der Urlaubsreise 'in den Süden' zu bedürfen. Dieses lässt die Beharrlichkeit des eigenmächtigen Verhaltens in einem milderen Lichte erscheinen. ... Deshalb ging die Kammer davon aus, dass auch eine fristgemäße Kündigung geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störung - zu erreichen.”
Anmerkungen:
1. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung war hier nicht möglich, da eine ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen war.
2. Im Übrigen ist die Einschätzung: „in einem milderen Lichte erscheinen” dogmatisch in das Kriterium „Verhältnismäßigkeit” einzuordnen. Auf dieser Grundlage kann es - richtig geschickt angelegt - sogar gelingen, dass nicht einmal eine ordentliche Kündigung anerkannt wird.
Es bleibt dann die Abmahnung.
3. Das Gericht staffelt: a. arbeitsfähig, b. nocht nicht vollständig genesen, c. weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes, d. wieder vollständig genesen.
4. Wie soll unter diesen Umständen der rechtsstaatliche Grundsatz der „Rechtssicherheit” gewahrt werden? Dies gilt umso mehr, als aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gefolgert wird, dass die Kündigung ultima ratio sein muss. Dem Gericht wird damit erst recht viel Beurteilungsfreiheit eingeräumt.
5. Nicht genug: Abgeleitet wird bekanntlich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und anderen Grundsätzen das ultima ratio-Prinzip. Mit ihm lässt sich erst recht in alle Richtungen argumentieren.
6. Und nun sollen die Unternehmen Compliance-Grundsätze aufstellen und die Mitarbeiter im Rahmen des Risikomanagements anhalten, sich rechtmäßig zu verhalten!
7. Die Wissenschaft hilft der Praxis nicht. Sie findet keinen Weg zwischen dem falsifizierten Rechtspositivismus und dem ebenfalls falsifizierten Naturrecht hindurch und lässt den richterlichen Dezisionismus zu.
8. Zu den großen unlösbaren Problemen um den Dezisionismus siehe in der „Suche” beispielsweise unter dem Stichworten: „Dezisionismus” und „normative Verkehrsauffassung”.
Zur Werbung für Lotterie wird viel geschrieben und diskutiert. Für diejenigen, welche einen Über- und Einblick beschrieben haben möchten, stellen wir nachfolgend Grundlagen dar:
Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene 1 BvR 1054/01 - das Glücksspielwesen in Deutschland auf eine verfassungskonforme Grundlage stellen.
Gelungen ist dies nur teilweise, nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen ein einheitlich-kohärentes Konzept für den gesamten deutschen Glücksspielmarkt fordert, zu dem neben Lotterie (nebst Sportwetten) auch Spielbanken, Glücksspielautomaten und (Pferde-)Rennwetten gehören. Dies muss bis 1. Januar 2012 umgesetzt sein.
Quelle für Streitigkeiten bieten vor allem die in § 5 I-4 U 198/09 - mit einem Aufsteller für eine Annahmestelle zu befassen, der für das Lottospiel „6 aus 49“ blickfangmäßig auf den „Jackpot“ von damals rund 4 Mio. Euro hinwies. Dies verwarf das OLG Hamm, a.a.O., als unzulässig, da Werbung für Glücksspiele unter Herrschaft von § 5 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme auffordern, anreizen oder ermuntern dürfe. Unmittelbar und vorrangig auf Teilnahme am Spiel im Sinne einer Appellfunktion gerichtete Werbung erweise sich deshalb als unangemessen, wenn reklamehafte Aufmachung gegenüber dem informativen Gehalt des Angebots unausgewogen im Vordergrund stehe.
So betitelt die neue Ausgabe - 20/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Diese Rechtsanwendung vertritt das Landgericht Berlin, Az.: 91 O 25/11. Einem Mitbewerber kommen nicht § 13 TMG (genauer §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 2 Abs.1 Nr.1, Nr.3, 4 Nr.11 UWG, 13 TMG) zuhilfe.
Zum Hintergrund:
Der vom Seitenbetreiber installierte "facebook Gefällt mir-Button" bewirkt, dass Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht geklickt wird.
Die weitere Begründung:
"Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb [der EU] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist". Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen."
„Eine Räuberbande bricht fälschlicherweise in den Anwaltsklub ein. Die alten Anwälte kämpfen wie um ihr Leben. Die Bande war froh, noch einmal zu entkommen. 'Was für ein Pech!', sagt einer der Räuber. 'Wir haben gerade mal 25 Dollar.' 'Ich habe Euch gewarnt, von Anwälten fernzubleiben!', schreit der Boss. 'Wir hatten über 100, bevor wir eingebrochen sind!' ”
Aus eigener Sammlung.
„Also, Sie sind Advokat, das heißt einer, der aus jeder Sache etwas zu machen weiß.”
Goethe, Gespräch mit dem Osnabrücker Advokaten J.K.W. Stüve, 1827 in Pausch, Goethe-Zitate für Juristen.
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