Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der entschiedene, heute allgemein interessierende Fall
Eine Betriebswirtin hatte ihre Dissertation in großen Teilen - mitunter wörtlich - aus anderen Arbeiten abgeschrieben, ohne diese Stellen sichtbar als Zitat zu markieren. Ebenso wenig hatte sie Quellen in einer Fußnote oder im Quellen- und Literaturverzeichnis belegt (insbesondere eine fremde Diplomarbeit, deren Thema mit dem der Dissertation nahezu identisch war). Erst- und Zweitgutachter waren von Anfang an nicht sonderlich von der Arbeit begeistert und verliehen den akademischen Grad einer Doktorin der Wissenschaft nur mit dem Gesamturteil "cum laude". Aber, was allgemein noch mehr interessiert: Erst- und Zweitgutachter hatten - wie die Gutachter im Fall zu Guttenberg - grob fahrlässig außer acht gelassen, dass zu vielen Stellen offenkundig Quellenhinweise fehlten.
Erst nach der Verleihung der Doktorwürde ist es aufgefallen, dass es sich bei der Arbeit um ein umfangreiches Plagiat handelte. Der Doktorgrad wurde aberkannt. Gegen die Aberkennung des akademischen Titels erhob die Betriebswirtin eine Anfechtungsklage.
Die Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin (Az 3 A 319.05) hatte in seiner Entscheidung vom 25.06.2009 wegen des umfangreichen Abschreibens die nachträgliche Aberkennung der Doktorwürde bestätigt. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Denn die Entscheidung des Promotionsausschusses beruht zutreffend auf § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin. Nach dieser Vorschrift darf ein akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Doktortitel durch Täuschung erworben wurde..
Anmerkungen:
1. In allen Ländern gelten insofern - was sich so gut wie von selbst versteht - gleichartige Regelungen.
2. Unbekannt ist, ob gegen den Erst- und den Zweitgutachter etwas unternommen wurde. Wohl möglich, aber unvertretbar: nichts.

Das OLG Oldenburg hat seine bisherige Rechtsprechung zur wirksamen Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten Urteilsverfügung mit einem Beschluss Az.: 1 W 40/10 aufgegeben und sich nach Würdigung des Normzwecks der herrschenden Auffassung angeschlossen. Nach ihm erfordert, so die h. M., eine wirksame Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO eine Zustellung des Urteils im Parteibetrieb.
Bislang hatte das OLG Oldenburg die Zustellung von Amts wegen ausreichen lassen. Aus den Gründen:
„Die Aufgabe der dargestellten früheren Rechtsprechung des Senats erscheint im Hinblick auf vorhandene Sachgründe, aber auch im Hinblick auf eine anzustrebende Rechtsvereinheitlichung geboten. Zum letztgenannten Gesichtspunkt, der im nachhaltigen Interesse der Rechtssuchenden liegt, ist nach dem jetzigen Stand der Entwicklung des Meinungsstreits festzustellen, dass heute in fast allen anderen Oberlandesgerichtsbezirken der herrschenden Meinung gefolgt wird.“

Wird eine Berichterstattung über eine Kunstausstellung mit Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke bebildert, dürfen diese Abbildungen kostenfrei nur so lange im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung Tagesereignis iSd Az.: I ZR 127/09) hat zugunsten der Urheber entschieden, dass ein dauerhaftes öffentliche Zugänglichmachen nicht unter die Schrankenregelung des § 50 UrhG fällt: „Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung wie er andauert“.

Der BGH hat ein weiteres Mal zur internationalen Zuständigkeit für Internet-Äußerungsstreitigkeiten entschieden, Az.: VI ZR 111/10. Bislang liegt zu diesem neuen Urteil erst eine Pressemitteilung vor.
Der Fall
Der russische Kläger - ein Geschäftsmann - unterhält Wohnungen in Russland und Deutschland. Die Beklagte, eine ehemalige Klassenkameradin des Klägers, lebt inzwischen in den USA. Nach einem Klassentreffen veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über ein Internetportal, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. Der Kläger begehrte von der Beklagten u.a. Unterlassung.
Die Entscheidung
Deutsche Gerichte sind - so die Pressemitteilung des BGH - nur für

„Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen ... im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. ...

Anmerkung:
Wir berichteten schon mehrfach zu diesem Thema, bspw. am 25. Juni 2009 oder am 04. März 2009. Die Rechtsprechung des BGH verhindert, dass nahezu jeglicher Bezug die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet.

Der Fall
Die Bewohnerin eines in Berlin gelegenen Hauses machte geltend, Google verletzte ihre Persönlichkeitsrechte allein schon dadurch, dass Foto-Aufnahmen des Hauses und des dazugehörigen Vorgartens bevorstünden. Google hatte angekündigt, den Dienst Google StreetView anzubieten und hierfür in Berlin entsprechende Fotos aufzunehmen.
Die Gerichtsentscheidungen
Das Landgericht Berlin (Az.: 37 O 363/10) und auch das Kammergericht (Az.: 10 W 127/10) verneinten vorbeugende Unterlassungsansprüche. Das Kammergericht bemängelte insbesondere, dass die Antragstellerin lediglich vortragen konnte,

„dass die Anfertigung der Aufnahmen mit einer auf einem Fahrzeug in drei Metern Höhe befestigten Kamera erfolg[en solle]. Dabei soll[e] sich das Fahrzeug durch die Straßen bewegen. Ob dabei eine Abbildung des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses erfolgt, [sei] offen und somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nur hinreichend glaubhaft gemachte Handlungen könnten überhaupt, so das Gericht allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend, als Grundlage für Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder aus sonstigen rechtlichen Gründen (§ 22 KUG und § 4 BDSG) dienen.
Anmerkung:
Über die Zulässigkeit des Dienstes sagen die genannten Entscheidungen nichts aus.

„Der Manager ruft spät abends bei einem Freund an und will bei ihm übernachten. Der Freund: 'Hast du Ärger mit deiner Frau?' - 'Und ob! Als ich heute nach Hause kam, wollte sie einen Kuss und ich habe ganz in Gedanken zu ihr gesagt: Erst nach dem Diktat'.”
Frei nach der neuen Ausgabe von FREIZEIT SPASS - 14/2011.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Auf eine Klage des Dachverbandes der Verbraucherzentralen wegen wettbewerbswidriger Werbung für Flugreisen verurteilte das Landgericht Leipzig einen Vermittler von Flugdienstleistungen zur Unterlassung.
Das Landgericht Leipzig stellt in seinem Urteil Az. 5 O 2485/09 klar, dass Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht nur für Luftfahrtunternehmen, sondern für jeden Anbieter von Flugdiensten maßgeblich ist. Daher müsse, so das Gericht, auch der Vermittler von Flugdiensten seine Vermittlungsgebühren im Rahmen des Endpreises angeben. Auch das von der Beklagten vorgehaltene sog. „opt-out“ Verfahren, durch das die Möglicheit bestand, eine bereits vorausgewählte Versicherung abzuwählen, entspricht nach dem Urteil nicht den Anforderungen des Art. 23 VO (EG) 1008/2008: Es handele sich bei Versicherungsleistungen im fakultative Leistungen, so das Landgericht schließlich, die lediglich als „opt-in“ angeboten werden dürfen.

So etwa:
„Ein Verliebter ist so lange unfertig, bis er heiratet. Dann allerdings ist er fertig.”
„Ich habe noch keinen Mann so gehasst, dass ich ihm die Diamanten zurückgegeben hätte.”
„Ich nenne alle meine Männer 'Liebling', weil ich mich nicht an ihren Namen erinnern kann.”
„Du kennst einen Mann nie richtig, bevor du dich von ihm hast scheiden lassen.”
„Der einzige Ort, an dem ein Mann bei einer Frau Tiefe erwartet, ist ihr Dekolleté.”
„Der Pullover einer Frau sitzt richtig, wenn die Männer nicht mehr atmen können.”
„Es hat keinen Sinn, mit Männern zu streiten; sie haben ja doch immer Unrecht.”

Seneca: Nicht für die Schule, sondern für das Leben lernen wir.
Aus der neuen GlücksRevue, 13/2011: "Axel sitzt im Biologieunterricht, schüttelt den Kopf und murmelt vor sich hin: 'Niemals, wirklich niemals hätte ich gedacht, dass Mädchen so wichtig sind'."