Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 13/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das BAG (Az.: 9 AZR 36/09) hatte über die Wirksamkeit folgender Klausel zu entscheiden:
„§ 1 Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
1. Sie werden ab 1. Juli 2000 als Manager für den Bereich TLS in unserer Niederlassung Bielefeld eingestellt.
2. P behält sich das Recht vor, Sie im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort und/ oder bei einer anderen Gesellschaft des Konzerns P entsprechend Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten einzusetzen. Hierbei werden Ihre persönlichen Belange angemessen berücksichtigt. …”
Die in Bielefeld ansässige Steuerberaterin/Managerin wollte sich nicht nach München in die dortige Niederlassung versetzen lassen. Sie hätte in München eine Stelle als „Managerin im Bereich Tax Human Resources Services“ ausüben sollen. Sie trat diese Stelle nicht an, bot jedoch ihre Arbeit in Bielefeld an.
Das BAG hatte über die Zulässigkeit der arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen zu befinden.
Das BAG stellte nun klar:
„Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts genügt die Versetzungsklausel in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags den Erfordernissen einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. ... Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel entspricht materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind....”
Das BAG sah die Klausel auch nicht als intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB an.
„§ 106 GewO sowie entsprechende Versetzungsklauseln tragen dem im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung. ... [Aus] der hier verwandten Klausel [ist] für jeden Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennbar, dass eine Versetzung an alle Arbeitsorte des Unternehmens in Betracht kommt.“
Mindestkündigungsfristen oder Entfernungsradien seien - so das BAG - „wünschenswert, jedoch nicht zwingend zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich. Der Arbeitnehmer wird durch die vom Gericht nach § 106 GewO, § 315 BGB durchzuführende Ausübungskontrolle vor unbilliger Überforderung geschützt.“
Eine abschließende Entscheidung konnte das BAG jedoch nicht treffen, da das LAG - folgerichtig - zur Frage der Billigkeit keine Feststellungen getroffen hatte. Das BAG verwies daher die Angelegenheit zurück.
Der Fall:
Ein Zahnärzteverein haderte mit dem Umstand, dass ein Standesvertreter auf der FOCUS-Liste der 115 besten Implantologen vertreten war.
In diesem Zusammenhang wurde in einem Mitteilungsblatt des Vereins behauptet, die FOCUS-Redaktion habe im Vorfeld der Listenveröffentlichung bei vielen Zahnärzten angerufen und ihnen einen Platz auf dieser Liste angeboten – „unter welchen Voraussetzungen auch immer“. Gegen diese unwahre Behauptung setzte sich der Verlag nun erfolgreich zur Wehr.
Die Entscheidung:
In seinem Urteil vom 01.03.2011 (Az. 18 U 2992/10) hob das OLG München ein gegenteiliges Urteil des LG Passau auf und verurteilte den Verein, wie von FOCUS beantragt, zur Unterlassung. Die Begründung: Es handele sich um eine Tatsachenbehauptung, durch die die FOCUS-Redaktion verunglimpft werde. Der Beklagte trage daher die Beweislast für die Wahrheit. Den Beweis habe er nicht erbracht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB berufen, da er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht davon ausgehen konnte, dass die Behauptung richtig war.
Anmerkung:
Interessant ist das Urteil auch prozessual, weil das Gericht präzise herausgearbeitet hat, unter welchen Voraussetzungen angebotene Zeugen zu hören sind. Der Vortrag des Beklagten enthalte hinsichtlich der benannten Zahnärzte, bei denen angeblich Anrufe eingegangen waren, „nur Indiztatsachen, d.h. tatbestandsfremde Tatsachen“. Bei ihnen sei „vor Beweiserhebung zu prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist (...)“. Dies sei weder bei den schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen, noch bei weiteren Behauptungen in der mündlichen Verhandlung der Fall, welche im Übrigen „offensichtlich ‚ins Blaue hinein‘ aufgestellt wurden“. – FOCUS hatte unabhängig davon eine ganze Reihe von Zeugen benannt, die bekunden sollten, dass der Vorwurf falsch ist.
Die Deutsche Telekom muss ihre Kunden bei auffällig hohen Telefongebühren informieren und sich um die Ursachen kümmern. So entschieden hat das Bonner Landgericht in seinem Urteil Az. 7 O 470/09. Im beurteilten Fall wurden einer Kundin für die Internetnutzung anstelle der bisherigen 40 € über 1000 € im Monat abgebucht. Der Telekom hätte, so das Landgericht, die ungewöhnliche Nutzung auffallen und aufgrund einer Fürsorgepflicht hätte sie hätte innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Die zahlreichen Einwände der Telekom bewirkten nur, dass das Gericht der Kundin ein verhältnismäßig geringes Mitverschulden angelastet hat. Wegen der Fürsorgepflichtverletzung musste die Telekom den Betrag überwiegend zurückerstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.
„Keine Frau ist so schlecht, dass sie nicht die bessere Hälfte eines Mannes sein könnte.”
Karl Farkas, österreichischer Schauspieler (1893-1971)
„Ein Mann erwartet von einer Frau, dass sie perfekt ist. Und dass sie es liebenswert findet, wenn er es nicht ist.”
Catherine Zeta-Jones, englische Schauspielerin
„Kluge Frauen haben Millionen Feinde: die dummen Männer.”
Renate Schmidt, die deutsche Politikerin.
Wir hatten vor drei Monaten (siehe unseren Eintrag vom 9. Dezember 2010) über ein Urteil des Landgerichts Offenburg berichtet, mit welchem Ansprüche des TV-Moderators auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen wurden. Er wollte auf der Titelseite entgegnen, dass eine dort abgebildete – und als solche nicht gekennzeichnete – Fotomontage ohne sein Einverständnis hergestellt worden sei. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung Jauchs nunmehr mit einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 14 U 186/10 zurückgewiesen. Das OLG verneint die medienrechtliche Abdruckfähigkeit – wie schon die Vorinstanz – mit der maßgeblichen Erwägung, dass eine solche, sich auf die technische Herstellung beziehende Form der Gegendarstellung keine Entgegnung auf eine in der Fotomontage enthaltene Tatsachenbehauptung darstelle. Es formuliert dabei folgende Grundsätze:
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber - 29 Jahre Betriebszugehörigkeit berücksichtigend - eine des Diebstahls von insgesamt zehn aktuellen Ausgaben zweier Zeitschriften im Wert von 25,40 € vor deren Erstverkaufstag zwar nicht außerordentlich, aber ordentlich ohne vorheriger Abmahnung gekündigt. Nachdem der Kündigungsschutzklage in zwei Instanzen der Erfolg versagt blieb, hat das BAG nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Beschluss Az.: 2 AZN 1084/10 zurückgewiesen.
Dem nun erlassenen Beschluss kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil er nach arbeitgebergünstigen Urteilen als Muster gegen Nichtzulassungsbeschwerden verwertet werden kann. Deshalb ausführlicher:
1. Kein abstrakter Rechtssatz
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch bei strafbaren Handlungen von Arbeitnehmern keine absoluten Kündigungsgründe kennt, sondern jeweils eine umfassende, auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Interessenabwägung fordert, hat das BAG zum einen nicht erkennen können, dass der Berufungsentscheidung ein abstrakter Rechtssatz zu Grunde läge, welcher von einem anderen abstrakten Rechtssatz abwiche: Ein Rechtssatz ist eine nach Tatbestand und Rechtsfolge geordnete abstrakte - d.h. vom Fall abgelöste - Aussage über die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm ( ... ) Ob bei einem Vermögensdelikt bestimmte Gesichtspunkte zu Lasten einer der Parteien „von Bedeutung“ oder „maßgeblich“ sind, trifft keine Aussage über eine eindeutige Rechtsfolge unabhängig von den Umständen des Einzelfalls.
2. Persönliche Verhältnisse
Unterhaltsverpflichtungen und die persönliche gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers können bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Kündigung wegen Diebstahls „im Regelfall“ nicht zu einem anderen, dem Arbeitnehmer günstigen Ergebnis führen.
3. Rechtliches Gehör
Die reumütige Herausgabe der Zeitschriften hat das Landesarbeitsgericht, so das BAG, nicht übergangen, sondern angesichts der konkreten Umstände als einen nicht entscheidend zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallenden Gesichtspunkt gewertet ( ... ) Das Gericht hat nicht unterstellt, die Klägerin habe die Zeitschriften bereits Dritten versprochen gehabt, sondern hat ihr Verhalten dahin gewürdigt, dass sie die entwendeten Mehrfachexemplare wohl habe verschenken wollen ( ... )
4. Keine Verhütungsmaßnahmen
Den Umstand, dass die Beklagte keine Maßnahmen gegen das Entwenden von Zeitschriften durch Arbeitnehmer aus der Packerei ergriffen habe, hat das Landesarbeitsgericht ( ... ) beanstandungsfrei dahin gewürdigt, er könne der Beklagten nicht entgegengehalten werden ( ... )
Damit ist gegenwärtig noch klar: Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte können auch nach „Emmely”- unabhängig vom Wert des Tatobjekts oder der Höhe eingetretener Schäden - typischerweise einen Kündigungsgrund darstellen. Denn wer als Arbeitnehmer vorsätzlich und rechtswidrig Integrität des Eigentums und Vermögens seines Arbeitgebers verletzt, zeigt ein Verhalten, das geeignet ist, die Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen.
So betitelt die neue Ausgabe - 12/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 21/09. Die maßgeblichen Bestimmungen sind § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG.
Der Fall
Zu Geburtstagen wurden Geschenkgutscheine im Wert von 20 EUR übergeben. Das Finanzamt sah darin eine Barlohnzuwendung und machte den geldwerten Vorteil aus den Geschenkgutscheinen mit Nachforderungsbescheid pauschal nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend.
Aus der Begründung
„Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. ... Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.“
Wenn der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch auf Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge hat, dann liegt ein Barlohn vor, auch wenn an seiner Stelle die Sache geleistet wird.
Anmerkung:
Der BFH stellte sich gegen die in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil Az.: I ZR 140/08 eine in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Problematik entschieden:
Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar, wenn die Abmahnung (Anm: Was die Regel ist) mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, das nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam wäre, wenn der vermeintliche Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner gerügt wird.
Eine mit Vertragsstrafeversprechen versehene Abmahnung diene – so der BGH – dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diesen ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehle es hierbei an der Vertretungsmacht, könne der Schuldner den Gläubiger – anders als bei einem einseitigem Rechtsgeschäft - nach § 177 Abs.2 S.1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Bei Zweifeln an der Vertretungsmacht könne die Unterwerfungserklärung zudem von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden.
Anmerkung: Die Mindermeinung bejaht die entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB mit der Begründung, es handele sich bei der Abmahnung um eine geschäftsähnliche Handlung, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkretisiere.
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