Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Äußerungen über (mögliche) Absichten, Motive und Vorstellungen gehören zu den heikelsten Themen des Äußerungsrechts. Was ein Politiker oder sonstiger Prominenter sich bei einer bestimmten Handlung „gedacht“ hat, ist oft von erheblichem Interesse, lässt sich aber meist nicht objektiv feststellen. Manche Betroffene wehren sich, wenn Ihnen (angeblich) unrichtige innere Tatsachen unterstellt werden, mit den Mitteln des Gegendarstellungsrechts.
Mit einem neuen Beschluss hat das Landgericht München I (Az.: 9 O 3738/11) die engen Grenzen solcher Bestrebungen konkretisiert.
Der Fall:
Der (äußerst prominente) Antragsteller versuchte mit insgesamt drei Gegendarstellungen (Inhaltsverzeichnis, Innenteil und Internetmeldung) insbesondere die Verbreitung der Darstellung durchzusetzen, zwischen ihm und seinem Bruder habe es im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Trennung keinen Streit gegeben.
Die Entscheidung:
Das Gericht wies die Anträge zurück: „Bei einer Berichterstattung über Vorgänge hinter den Kulissen, liegt schwerpunktmäßig dann eine Interpretation vor, wenn der Leser aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass der Autor aufgrund bestimmter Umstände einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluss zieht. Daher werden Äußerungen zu Absichten, Motiven und Vorstellungen in der Regel Meinungsäußerungen sein, nicht Mitteilungen sogenannter innerer Tatsachen. (…) Erweckt der Autor den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichtet er Fakten, welche seine These als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann sind solche Berichte Tatsachenbehauptungen.“ - Dass es im vorliegenden Fall um eine Interpretation des Autors geht, leitet das Gericht sodann noch aus gewissen Formulierungen ab, etwa der Verwendung des Wortes „offenbar“.
Anmerkungen:
1. Das Landgericht wies das gesondert geltend gemachte Gegendarstellungsverlangen gegen die Angabe im Inhaltsverzeichnis (in dem der Inhalt des Artikels äußerst kurz zusammengefasst war) auch aus dem Grund zurück, weil der Antragsteller mehr geltend mache, als ihm zustehe. Dieser könne lediglich verlangen, dass auf den Abdruck der Gegendarstellung im redaktionellen Teil im Inhaltsverzeichnis hingewiesen wird, wobei dies auch mit einer Kernaussage der Gegendarstellung als Unter-Überschrift unter der Hauptüberschrift „Gegendarstellung“ erfolgen könne.
2. Zu einem weiteren kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts München in einem Gegendarstellungsverfahren geht es hier.
3. Unsere früheren Berichte über Gegendarstellungsverfahren finden Sie hier.
4. Über eine Entscheidung, welche aus dem Wortlaut „offenbar” auf eine Meinungsäußerung rückschloss, haben wir am 27. 12. 2006 berichtet.
Entschieden hat der Bundesfinanzhof in einem gestern bekannt gegebenen Urteil Az.: V R 17/10. Das Urteil greift grundsätzlich, wenn der Freibetrag gem. Rechtsprechung des EuGH Az.: C-371/07 nicht fest.
2. Unentgeltliche Zuwendung an Gemeinde
In einem weiteren, heute bekannt gegebenen Urteil Az.: V R 12/08 wurde hinsichtlich einer unentgeltlichen Zuwendung einer Erschließungsanlage durch eine GmbH an die Gemeinde kein Vorsteuerabzug anerkannt. Eine unentgeltliche Zuwendung sei wie eine Entnahme zu behandeln. Mittelbare Zwecke rechtfertigten auch hier nicht den Vorsteuerabzug.
3. Beteiligungsverkauf
Die dritte heute bekannt gemachte Entscheidung Az.: V R 38/09 betrifft einen Beteiligungsverkauf. Auch für ihn urteilte der BFH in gleichem Sinne,
„dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es müsse sich dabei um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder - wie beispielsweise Ausfuhrlieferungen - einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus müsse zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke seien demgegenüber unerheblich.“
So betitelt die neue Ausgabe - 11/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Nichts gegen üble Nachrede! Es macht viele interessanter, als sie sind.”
Oliver Hassencamp, verstorbener deutscher Kabarettist
„Auch andere Menschen wollen es schwer haben. Wir sollten ihnen dabei helfen.”
Paul Watzlawick, österreichisch-amerikanischer Kommunikationswissenschaftler und Psychoanalytiker, 1921-2007
„Sag etwas, das sich von selbst versteht, zum ersten Mal und du bist unsterblich”
Marie von Ebner-Eschenbach
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Kurt Tucholsky
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„Jedes Problem erlaubt zwei Standpunkte: unseren eigenen und den falschen.”
Channing Pollock, amerikanischer Bühnen- und Drehbuchautor, 1880-1946).
So betitelt die neue Ausgabe - 10/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Fall:
Das Landgericht München I (Az.: 9 O 2441/11) hatte im einstweiligen Verfahren über eine Gegendarstellung zu entscheiden. Der Antragsteller versuchte mit insgesamt drei verschiedenen Anträgen, die Gegendarstellung zu einer Berichterstattung des Nachrichtenmagazins FOCUS durchzusetzen – und unterlag.
Die Entscheidung:
Das Gericht stellte auf diese Grundsätze ab:
Die Gegendarstellung muss unmittelbar entgegnen und darf nicht etwas suggerieren, was in der Ausgangsberichterstattung gar nicht behauptet wird. Die Gegendarstellung darf die Ausgangsberichterstattung nicht sinnentstellend verkürzen. Sie verkürzt, wenn der Leser relevante Umstände nicht erfährt. Eine Gegendarstellung kann nach hier.
Zu vielen früheren Berichten über Gegendarstellungsverfahren geht es hier.
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